Normen
B-VG Art133 Abs4;
MEG 1950 §14;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §48 Abs1 lita;
MEG 1950 §48 Abs2;
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7;
MEG 1950 §8 Abs1 Z3 litb;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MEG 1950 §14;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §48 Abs1 lita;
MEG 1950 §48 Abs2;
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7;
MEG 1950 §8 Abs1 Z3 litb;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 17. Februar 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG eines bestimmt bezeichneten Handelsunternehmens zu verantworten, dass am 4. März 2013 in der Betriebsstätte des Handelsunternehmens zwei bestimmte Mengenmessgeräte - nämlich Zapfsäulen zum Verkauf von Treibstoff - im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet bzw. bereitgehalten worden seien, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei, und über diesen gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 14, § 15 Z 2, § 48 Abs. 1 lit. a sowie § 48 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 400,00 verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei. In den Feststellungen hielt das Verwaltungsgericht fest, unbestritten sei anlässlich einer behördlichen Kontrolle der Tankstelle des Revisionswerbers am 4. März 2013 festgestellt worden, dass zwei genau bezeichnete Zapfsäulen zum Zweck des Treibstoffverkaufs bereitgehalten und auch verwendet worden seien, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei. Die Tankstellenkunden, die im Besitz einer Tankkarte gewesen seien, hätten die Betankung der Fahrzeuge durchführen können, auch wenn das Banknotenlesegerät nicht funktioniert habe oder ausgebaut gewesen sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision führt eine Reihe von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs zu Begründungspflicht und Aufbau von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen ins Treffen und vermeint, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses liege eine Abweichung von dieser Rechtsprechung. Die Rüge, das angefochtene Erkenntnis lasse die Trennung der wesentlichen Begründungselemente vermissen, geht jedoch angesichts der strukturiert und nachvollziehbar dargestellten Entscheidungsgründe ins Leere. Das weitere Vorbringen, es sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt, entbehrt der Konkretisierung, welcher Sachverhalt fallbezogen über den ohnehin zugrunde gelegten hinaus für die Beurteilung der Erfüllung des angezogenen Tatbestandes notwendig gewesen sei. Letztlich kann die bloße Behauptung der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
7 Weiter releviert die Revision die Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers, der Zeugin D.F. und die Unterlassung der Beischaffung des Aktes XYZ des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung.
8 Auch wenn der Revision einzuräumen ist, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen, ist ein solcher Verfahrensmangel nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa vgl. den hg. Beschluss vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0277, mwN.).
9 Das Vorbringen, die Einvernahme des Revisionswerbers sei für die Wahrheitsfindung unabdingbar gewesen, vermag die Relevanz der Parteieneinvernahme nicht dazutun. Insofern die Revision vermeint, die Zeugin D.F. hätte bestätigen können, dass die Umsatzzahlen im Jahr 2012 schon völlig eingebrochen seien, ist ihr zu entgegnen, dass der verfahrensgegenständliche Tatbestand bereits auf die Bereithaltung des Mengenmessgerätes abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2013/04/0065). Ob damit Umsatz erzielt wird, ist daher nicht von rechtlicher Relevanz für den Verfahrensausgang. Dasselbe trifft auf die beantragte Beischaffung des Gerichtsaktes zu, welcher zum Beweis dafür dienen sollte, dass keine betriebsfremden Personen eine Betankung hätten vornehmen können. Ob mit den Zapfsäulen ein Umsatz erzielt wurde, bzw. ob diese ihrer Bestimmung gemäß in Selbstbedienung oder lediglich durch das Personal des Handelsunternehmens Verwendung finden konnten, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Bereithaltens im rechtsgeschäftlichen Verkehr irrelevant. Da somit die Relevanz der Verfahrensmängel nicht schlüssig dargetan wurde, führt die Mängelrüge nicht zum Erfolg.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2017
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