Normen
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §3 Abs1
BVwGG 2014 §21 Abs6
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §46 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180027.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Der Revisionswerberin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision bewilligt.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Somalias und stellte am 17. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie zusammengefasst an, ihr drohe im Herkunftsstaat eine Zwangsverheiratung. Sie sei gezwungen worden, den Ehemann ihrer Schwester, nachdem dieser die Schwester umgebracht habe, zu heiraten. Mithilfe ihrer Mutter sei ihr letztlich die Flucht aus Somalia gelungen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von ihrem Onkel väterlicherseits und dem Ehemann ihrer verstorbenen Schwester getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 30. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3 Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Begründend führte das BVwG ‑ soweit entscheidungsrelevant ‑ im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung sei aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Sie habe weder ein genaues Datum bezüglich des Todes ihrer Schwester noch ein genaues Datum zur Hochzeit ihrer Schwester angeben können. Ebenso habe sie kein genaues Ausreisedatum nennen können, sondern habe lediglich angegeben, Ende November oder Anfang Dezember 2015 ausgereist zu sein. Sie habe auch weder den Namen der Fluglinie noch ein genaues Abflugdatum nennen können. Befragt zum Tod der Schwester habe die Revisionswerberin widersprüchlich zunächst ausgeführt, diese sei im Krankenhaus verstorben, später jedoch angegeben, sie sei auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. Eine bei ihrer Einvernahme geschilderte Tätlichkeit seitens ihres Onkels habe sie beim BVwG nicht mehr erwähnt. Daraus folgerte das BVwG, die Revisionswerberin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
5 Innerhalb der Revisionsfrist stellte die Revisionswerberin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision, welcher mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2018 bewilligt wurde. Der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. März 2018 wurde dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 7. März 2018 postalisch zugestellt.
6 Mit Schriftsatz vom 18. April 2018 erhob die Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 18. April 2018 um 15:25 Uhr beim BVwG eingebracht wurde. Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach der Aktenlage außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und zudem ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
7 Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 stellte die Revisionswerberin daraufhin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision.
8 Der Antrag wurde damit begründet, dass es am Tag der Übermittlung der Revision zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Internetverbindung und des ERV‑Systems gekommen sei. Es seien sofort alle Maßnahmen gesetzt worden, um die Internetverbindung wiederherzustellen. Es sei sodann auf ein anderes System zurückgegriffen worden, doch habe die Migration der Datei die fristgerechte Einbringung verzögert. Als Beweis wurde eine eidesstattliche Erklärung einer namentlich genannten Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Revisionswerberin angeboten.
9 In der mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 übermittelten eidesstattlichen Erklärung bestätigte die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Revisionswerberin, dass es am 18. April 2018 gegen 14:35 Uhr zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Internetverbindung gekommen sei und die Datei auf einen anderen Computer mit einer anderen Internetverbindung migriert worden sei. Dies habe einige Zeit in Anspruch genommen, weshalb es letztlich zu einer 24‑minütigen Verspätung der Einbringung gekommen sei.
10 Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende verbesserte außerordentliche Revision nachgeholt, in welcher inhaltlich vorgebracht wird, das BVwG habe eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und habe sich nicht mit dem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt. Der Revisionswerberin drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eine asylrelevante Verfolgung, und der somalische Staat sei nicht in der Lage, die Revisionswerberin vor dieser Verfolgung zu schützen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Zur Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrags:
13 Der Wiedereinsetzungsantrag ist berechtigt.
14 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
15 Der Bestellungsbescheid wurde dem bestellten Verfahrenshelfer unbestritten am 7. März 2018 postalisch zugestellt. Die vorliegende Revision wurde mittels ERV am 18. April 2018 um 15:25:30 Uhr, sohin am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO‑BVwG festgesetzten Amtsstunden beim BVwG eingebracht. Im hg. Beschluss vom 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, wurde bereits ausgesprochen, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO‑BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO‑BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und demnach verspätet ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
16 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
17 Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0367; 8.9.2015, Ra 2015/01/0125; 27.5.2014, 2014/16/0003, jeweils mwN).
18 Im gegenständlichen Fall wird unter Bedachtnahme auf die vorgelegte eidesstattliche Erklärung, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine Bedenken bestehen, als bescheinigt festgestellt, dass die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Revisionswerberin die außerordentliche Revision am 18. April 2018 aufgrund einer Unterbrechung der Internetverbindung und des ERV‑Systems erst um 15:25 Uhr im ERV übermitteln konnte.
19 Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs. 6 BVwGG grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und in der Regel auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001; 22.2.2018, Ra 2017/18/0367, mwN).
20 Aufgrund der geringfügigen Verspätung (die tatsächliche Übermittlung der außerordentlichen Revision erfolgte 25 Minuten nach dem Ende der Amtsstunden des BVwG) lässt sich nicht erkennen, dass dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin ein Organisationsverschulden in Bezug auf die Behebung der Verbindungsstörung vorzuwerfen wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin die technischen Probleme, die seine Kanzleimitarbeiterin an der rechtzeitigen Übermittlung der elektronischen Eingabe gehindert hatten, vor Erhalt des Verspätungsvorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt geworden wären (vgl. idS ebenso VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).
21 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
22 Zur Entscheidung in der Sache:
23 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund „Zwangsverheiratung“ unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein kann (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 15.9.2010, 2008/23/0463; 4.3.2010, 2006/20/0832, 0833, jeweils mwN).
25 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt ‑ als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0286 ‑ 0289, mwN).
26 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begründungspflicht bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0267; 19.12.2017, Ra 2017/18/260, jeweils mwN).
27 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis nicht gerecht.
28 Vorauszuschicken ist, dass sich aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten ergibt, dass die Lage für Frauen und Mädchen in Somalia weiterhin besonders prekär sei. Zwangsehen seien weit verbreitet. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen würden zur Heirat gezwungen. Wirksamer Schutz gegen Übergriffe auf Frauen und Mädchen sei mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet.
29 Wie bereits oben dargelegt, erachtete das BVwG das Vorbringen der Revisionswerberin zur drohenden Zwangsverheiratung als nicht glaubhaft. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte sich das BVwG sodann zwar generell mit dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin auseinander, jedoch begründete es die mangelnde Glaubhaftmachung der drohenden Zwangsverheiratung überwiegend mit nebensächlichen, nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehenden Details. So wurde der Revisionswerberin etwa zum Vorwurf gemacht, sie habe das genaue Datum der Hochzeit ihrer Schwester nicht gewusst, kein genaues Ausreisedatum genannt und weder den Namen der Fluglinie noch ein genaues Abflugdatum benennen können. Damit schloss das BVwG im Ergebnis aufgrund von großteils unwesentlichen Details auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens, ohne sich konkret und umfassend mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Insofern hält das angefochtene Erkenntnis den hg. gestellten Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine überprüfbare Begründung nicht stand. Angesichts des im Kern stets gleichlautenden und ohne maßgebliche Widersprüche erstatteten Fluchtvorbringens der Revisionswerberin wäre das BVwG gehalten gewesen, sich mit dem konkreten Vorbringen detaillierter auseinanderzusetzen sowie nachvollziehbar zu würdigen und zu beurteilen, ob der Revisionswerberin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
30 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
31 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. September 2018
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