VwGH Ra 2018/01/0332

VwGHRa 2018/01/033225.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des XY in W, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22. Mai 2018, Zl. E 257/02/2017.001/011, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §914;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
StiftungsG Bgld 1995 §17 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010332.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist "Stiftungskurator" von zwei näher genannten Stiftungen, deren Zweck die Erhaltung der "Güssinger Burg" bzw. des "Güssinger Franziskanerklosters, der Kirche und der Familiengruft" ist.

2 Mit Schreiben vom 13. März 2017 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Änderung der Stiftungssatzungen, mit Schreiben vom 16. August 2017 stellte er "in eventu" einen weiteren Antrag auf amtswegige Änderung der Stiftungssatzungen.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2017 wurde der erstgenannte (Haupt‑)Antrag des Revisionswerbers abgewiesen (1.), der Eventualantrag zurückgewiesen (2.).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22. Mai 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erwähnte Hauptantrag zurückgewiesen wurde.

5 Die vorliegende Revision macht als "Revisionspunkte" geltend:

"Das angefochtene ist Erkenntnis aufgrund eines rechtswidrigen Inhaltes aufzuheben."

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/01/0221, mwN).

7 Mit Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184 und VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0163, jeweils mwN).

8 Die Revision erweist sich bereits deshalb als nicht zulässig. 9 Darüber hinaus erweist sich die Revision noch aus einem

weiteren Grund als unzulässig:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Anwendbarkeit des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes

12 Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LBGl. Nr. 37/1995 (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 79/2013), gilt gemäß dessen § 1 Abs. 1 für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Burgenland nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Burgenland autonom verwaltet wurden.

13 Zunächst ist der Revision, soweit sie die Anwendbarkeit des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes bezweifelt (und demgegenüber die Anwendbarkeit des Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160 idF BGBl. I Nr. 120/2016 behauptet; vgl. dazu auch die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), zu entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass sich die Vermögenswerte, deren Erhaltung die Stiftungen dienen, (ausschließlich) auf Liegenschaften im Burgenland befinden.

14 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Stiftung ihrem Zweck nach sohin nicht über den Interessenbereich des Landes Burgenland hinausgeht und deshalb dem Anwendungsbereich des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 1 unterliegt, begegnet keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung nach dem Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 1975 (RV 1098 BlgNR 13. GP , S. 13) verwiesen, wonach eine Stiftung dem Bundesrecht insbesondere dann unterliegt, "wenn das Stiftungsvermögen aus Liegenschaften besteht, die in mehreren Bundesländern gelegen sind." Dies ist hier - unstrittig - nicht der Fall.

15 Davon ausgehend vermögen die Hinweise in der Revision, wonach die Mitglieder der Familie des Stifters mittlerweile nicht nur im Burgenland sondern in mehreren Bundesländern Österreichs wohnhaft sind, dass sich der Wirkungsbereich des Franziskanerordens sogar über Österreich hinaus erstreckt bzw. dass die Güssinger Burg eine "über die Landesgrenzen hinausgehende Bedeutung für ganz Österreich hat", die Anwendbarkeit des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes nicht in Zweifel zu ziehen.

16 Damit steht auch die Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung als Stiftungs(aufsichts)behörde (§ 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz) außer Zweifel. Zur Sache:

17 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040).

18 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Revisionswerber (als Stiftungskurator) nicht legitimiert sei, Änderungen der Stiftungssatzungen zu beantragen.

19 § 17 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz sieht - nach seinem insofern klaren Wortlaut - zwei Möglichkeiten der Änderung von Stiftungssatzungen vor:

20 Gemäß Abs. 1 kann die Stiftungssatzung durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist.

Die Artikel X der gegenständlichen, derzeit geltenden Stiftungssatzungen (aus 1996) bestimmen dazu jeweils gleichlautend, dass die Stiftungssatzung mit Beschluss des Stiftungsrates geändert werden kann; ein solcher Beschluss kann gültig nur auf Grund eines Vorschlages des Stiftungsadministrators und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates und mit mehr als zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Weiters bestimmt § 17 Abs. 1 leg. cit., dass ein Beschluss über die Änderung der Stiftungssatzung der Genehmigung der Behörde bedarf. Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen (nur) dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu.

21 Gemäß § 17 Abs. 5 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz hat die Behörde den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Stiftung haben ebenfalls (nur) der Stifter und die Stiftung Parteistellung.

22 Keiner der beiden in Betracht kommenden Fälle von Satzungsänderungen liegt im gegenständlichen Revisionsfall vor:

Eine Satzungsänderung im Sinne des Abs. 1 leg. cit. ist - mangels eines diesbezüglichen Beschlusses des Stiftungsrates - nicht erfolgt, weshalb auch das vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht in Betracht kommt. Im Übrigen käme dem Stiftungskurator - wie erwähnt - in einem Genehmigungsverfahren nach dieser Bestimmung keine Parteistellung zu.

Die Durchführung des in Abs. 5 vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung - nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 7 (mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, Rn 15, mwN).

23 Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die belangte Behörde zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nach der dargestellten Rechtslage nicht zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein solches Recht - entgegen der Revisionsbehauptung - aus Art. VI Z 2 der Satzungen nicht abgeleitet werden kann, ist nicht zu beanstanden, normiert die genannte Satzungsbestimmung doch jeweils lediglich die Befugnis des Stiftungskurators, die dort genannten Maßnahmen des Stiftungsadministrators bei der Stiftungsaufsichtsbehörde in Beschwerde zu ziehen.

Ein grober Auslegungsfehler oder eine sonstige krasse Fehlbeurteilung bei der Anwendung der gegenständlichen Stiftungssatzungen durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor.

24 Das Verwaltungsgericht hat die Antragslegitimation des Revisionswerbers somit zu Recht verneint.

25 Die Revision wirft schon nach dem Gesagten keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

26 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2018

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