VwGH Ra 2017/10/0163

VwGHRa 2017/10/016324.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der M GmbH in S, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5 (Tuchlauben 20), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017, Zl. LVwG-AV-803/001-2016, betreffend forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2017 trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren der revisionswerbenden Partei gemäß § 16 iVm § 172 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 auf, eine Ablagerung von 70 m3 Mist auf einem bestimmten Waldgrundstück bis 15. Oktober 2017 zu entfernen.

2 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/10/0020, sowie vom 29. September 2017, Zl. Ro 2017/10/0029, jeweils mwN).

3 3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift "3. Revisionspunkte" die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verstoßes gegen "Bestimmungen des materiellen Rechtes" und wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" behauptet, wobei Verfahrensmängel geltend gemacht werden, weil das Verwaltungsgericht Beweisanträgen der revisionswerbenden Partei nicht gefolgt sei.

4 Mit diesem Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu den von ihr unmissverständlich bezeichneten Revisionspunkten wird allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht angeführt: Nach der hg. Rechtsprechung stellt nämlich die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa wiederum den hg. Beschluss zur Zl. Ro 2017/10/0029 sowie den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/10/0137, jeweils mwN).

5 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2017

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