VwGH Ra 2016/10/0137

VwGHRa 2016/10/013725.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der R S in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. September 2016, Zl. KLVwG-2370-2373/4/2015, betreffend Übertretung des LMSVG den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Klagenfurt vom 6. August 2015 (Verhängung einer Geldstrafe von EUR 450,-- wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG infolge Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit näher genannten zur Irreführung geeigneten Angaben) erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 In der Revision wird als "Revisionspunkt" geltend gemacht:

"Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ordentliche gesetzmäßige Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in deren Spruchpunkt I. zur Gänze an.

Das angefochtene Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."

4 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Denn nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0083, mwN, sowie die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/04/0028, sowie vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/01/0055, jeweils mwN).

5 Da somit die Revisionswerberin in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

6 Darüber hinaus erweist sich die Revision noch aus einem weiteren Grund als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision wirft in den Zulässigkeitsgründen "die allgemein erhebliche verfahrensrechtliche Rechtsfrage auf, wie genau beanstandete Lebensmittel im Bereich des Lebensmittelstrafrechts untersucht werden müssen" und releviert in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet für Lebensmitteluntersuchung unterlassen habe.

10 Dem ist entgegen zu halten, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0064, mwN). Dies ist im Revisionsfall nicht zu erkennen, zumal sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend insbesondere auf das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten des Instituts für Lebensmittelsicherheit des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. die hiezu ergänzenden Angaben der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestützt hat und die Revisionswerberin den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

11 Die Revisionswerberin hat somit auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte