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§ 90 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände

§ 90.

(1) Wer

  1. 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. 2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
  3. 3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. 4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. 5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. 6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
  1. in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. 2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  3. 3. kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

(3) Wer

  1. 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
  2. 2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  3. 3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

(4) Wer

  1. 1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. 2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
  3. 3. einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
  4. 4. gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
  5. 5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 nicht Folge leistet,
  6. 6. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,
  7. 7. der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

  1. 1. sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
  2. 2. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
  3. 3. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259021

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