Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren
§ 52
(1) Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(2) Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
(3) Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.
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