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§ 58 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

§ 58.

(1) Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
  2. 2. die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
  3. 3. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
  4. 4. die Dauer der Sperre.

(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Abs. 1 vor deren Ablauf gemäß Abs. 2 Z 4 aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß‑Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG , 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten ist, festgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259017