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§ 56 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

5. Abschnitt

Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 56

Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von dem Bundesminister für Gesundheit die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.