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§ 7 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 7

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

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