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§ 13 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 13

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung

  1. 1. die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
  2. 2. die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

    im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

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