VwGH Ra 2017/01/0184

VwGHRa 2017/01/018417.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der K I W in Wien, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. April 2016, Zl. LVwG 20.32-1836/2015-35, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §31;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. April 2016 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin wegen der von Polizeibeamten an sie gerichteten, behauptetermaßen rechtswidrigen Aufforderung, die Herstellung von Fotos bzw. Film- und Tonaufnahmen im Zuge von - gegen dritte Personen in einem Zug der ÖBB durchgeführten - Personenkontrollen zu beenden und die Aufnahmen zu löschen, zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 906/2016-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 12. April 2017, E 906/2016/7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende Revision macht als "Revisionspunkt" geltend:

"Die RW erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung

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