VwGH Ra 2016/10/0005

VwGHRa 2016/10/000529.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des T F in N, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34 (Börsegebäude), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Juni 2015, Zl. LVwG- 2014/26/3291-6, betreffend Übertretung der Tiroler Waldordnung 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §42;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 3. November 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27., 28., 30. und 31. Dezember 2013 sowie in der Zeit bis zum 6. Jänner 2014 auf einer Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstückes in der KG N im dortigen Wirtschaftswald des Gemeindesvermögens der Gemeinde N eine Fällung mit einer Nutzungsmenge von 55,82 fm durchgeführt zu haben, obwohl Fällungen mit einer Nutzungsmenge von mehr als 50 fm in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens einer Bewilligung der Forsttagsatzungskommission bedürften, die nicht vorgelegen sei. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 66 Abs. 1 lit. a iVm § 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt werde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Juni 2015 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe abgewiesen, dass "im Schuldvorwurf das zweimal verwendete Wort ‚Gemeindevermögens' durch das Wort ‚Gemeindeguts' ersetzt" werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0171, mwN).

7 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2015, Zl. Ra 2015/16/0033, mwN).

8 In der Revision wird unter dem Titel "Revisionspunkte"

Folgendes ausgeführt:

"Der Revisionswerber ist in folgenden Rechten verletzt worden:

1) Gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des

Forstgesetzes,

2) Recht auf Anwendung der Bestimmungen des

Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie

der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen,

3) Verletzung des auf Strafverfahren anwendbaren

Grundrechtsschutzes, insbesondere auf rechtliches Gehör, Recht auf

Bestimmtheit von strafbewährten Tatbeständen und Recht auf einen

unabhängigen und unbefangenen Richter.

4) Recht auf ein Verbot der reformatio in peius in

Strafverfahren und Unverletzlichkeit des Eigentums."

9 Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des Forstgesetzes" bzw. "Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/16/0014, mwN). Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0034, mwN).

10 Soweit der Revisionswerber eine "Verletzung des auf Strafverfahren anwendbaren Grundrechtsschutzes" sowie auf "Unverletzlichkeit des Eigentums" geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, mwN).

11 Eine vom Revisionswerber geltend gemachte Verletzung im "Recht auf ein Verbot der reformatio in peius in Strafverfahren" durch das angefochtene Erkenntnis käme nach Maßgabe des in § 42 VwGVG verankerten Verbots der Verhängung einer höheren Strafe zwar grundsätzlich in Betracht, mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde allerdings weder eine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt noch wurde der Tatvorwurf eingeschränkt. Die insofern alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision legen in keiner Weise dar, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des in § 42 VwGVG normierten Verschlechterungsverbotes zu lösen wäre.

12 Soweit der Revisionswerber in den Revisionsgründen die Ansicht vertritt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Änderung der Umschreibung des Tatvorwurfs ("Gemeindegut" anstatt "Gemeindevermögen") verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Umschreibung des Tatvorwurfs keine Verschlechterung im Sinne einer gemäß § 42 VwGVG verpönten Verhängung einer höheren Strafe darstellt.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017

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