VwGH Ra 2016/11/0171

VwGHRa 2016/11/017116.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des P K in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Oktober 2016, Zl. 405- 4/697/1/4-2016, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit (Vorstellungs‑)Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2016 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß den §§ 7, 24 und 25 FSG für die Dauer von drei Monaten entzogen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde ausgeführt, eine bestimmte Tatsache (iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG) liege dann vor, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe.

Diesen Tatbestand sah die belangte Behörde beim Revisionswerber als erfüllt an, weil er, nachdem er im April 2016 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem sein Pkw total beschädigt und auf den Gleisen der Westbahnstrecke liegen geblieben sei, vom Unfallort geflüchtet sei. Ein Zugsunglück habe nur deshalb verhindert werden können, weil ein Zeuge den näher kommenden Schnellzug gerade noch habe aufhalten können.

2. Aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis - nunmehr gemäß (u.a.) § 7 Abs. 3 Z 3 iVm § 26 Abs. 2a FSG - für die Dauer von insgesamt 6 Monaten entzogen.

Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz FSG aufgetragen, binnen näher genannter Frist eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der genannte Sachverhalt, von dem auch das Verwaltungsgericht ausging, gemäß § 26 Abs. 2a FSG zwingend eine Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten zur Folge habe.

3. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber zum Revisionspunkt aus, dass er sich in nachstehend bezeichneten Rechten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) verletzt erachte:

"1. in seinem Recht auf Einhaltung der

Verfahrensvorschriften, insbesondere auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsumfanges iSd § 27 VwGVG, auf Einholung der beantragten Beweise sowie auf Durchführung eines fairen Verfahrens iSd § 6 EMRK;

2. Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts auf

ordnungsgemäße Bescheidbegründung gemäß §§ 56 ff AVG, insbesondere

Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 59 AVG;

3. in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine

Beschwerde, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097, vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078, und vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/04/0025, je mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, unmissverständlich bezeichnet.

Soweit er das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften anführt und diese schlagwortartig präzisiert, handelt es sich - jedenfalls dann, wenn sich die Revision (wie hier) nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet - nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund iSd Z 5 leg. cit. (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0081 mwN, und vom 10. Februar 2016, Zl. Ra 2015/15/0061).

Soweit sich der Revisionswerber im Recht auf ein faires Verfahrens iSd § 6 EMRK verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/04/0028, und den dort zitierten Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077).

Schließlich kann der Revisionswerber auch nicht im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt sein, weil - wie eingangs dargestellt - durch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung meritorisch entschieden wurde (vgl. etwa den bereits zitierten Beschluss Zl. Ra 2016/04/0025).

5. Der Revisionswerber konnte daher durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein, sodass die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Dezember 2016

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