Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150061.L00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 23. November 2015 wurde die Revision zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Der Revisionswerber wurde aufgefordert, u.a. die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen sowie gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde (§ 28 Abs. 3 VwGG). Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 führte der Revisionswerber zu den Revisionspunkten aus:
- "a. Nur teilweise und unvollständig gewährtes Parteiengehör
- b. Nur unvollständig gewährte Akteneinsicht
- c. Nicht eingewandte Befangenheit
- d. Überproportional lange Verfahrensdauer (beginnend 2006 bis Ende 2015 nicht abgeschlossen, Übergang von einer BP in ein Finanzstrafverfahren mit Steuerfahndung und Nachfolgeinsolvenz, Eröffnung eines Parallelstrafverfahrens mit Straf.Nr. (...)
Die detaillierten Angaben zu diesen Rechtsverletzungen finden sich in der bereits eingebrachten a.o. Revision (...) Punkt I, lit. a bis g."
Zur Aufforderung betreffend Bekanntgabe der Zulässigkeitsgründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) verwies der Revisionswerber auf den bereits eingebrachten Schriftsatz (Revision), "Punkt II, lit a. und b."
Im Revisionsschriftsatz hatte der Revisionswerber an den angegebenen Stellen den Sachverhalt - aus seiner Sicht - geschildert (Punkt I lit. a bis g) sowie eine sachverhaltsbezogene Zusammenfassung ("Fazit") samt Beweisanträgen dargelegt.
Mit den zu den Revisionspunkten angeführten Rechten schildert der Revisionswerber schlagwortartig (behauptete) Verfahrensmängel. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber - jedenfalls dann, wenn sich die Revision (wie hier) nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet (vgl. den Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081, mwN) - keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. den Beschluss vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
Auch ist in keiner Weise erkennbar, welche grundsätzliche Rechtsfrage (iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG) vorliegen soll (§ 28 Abs. 3 VwGG), erschöpft sich die Revision (samt Mängelbehebung) doch im Wesentlichen in der Schilderung des Sachverhalts.
Damit ist der Revisionswerber dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze nachgekommen. Dies ist einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den Beschluss vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0030, mwN).
Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 10. Februar 2016
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