VwGH Ra 2016/04/0025

VwGHRa 2016/04/002516.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. C P und 2. D P, beide in H, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Oktober 2015, Zlen. LVwG-318-010/R1-2015, LVwG-327-004/R1-2015, LVwG-409-002/R1- 2015, LVwG-414-007/R1-2015, LVwG-435-002/R1-2015, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: R GmbH in B, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040025.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit mit ihr die der mitbeteiligten Partei erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung bekämpft wird, zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Hinblick auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses und den bisherigen Verfahrensgang wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluss vom 11. März 2016, Ra 2016/06/0004 bis 0005, verwiesen.

2 Gegenständlich sind vorliegend die Revisionen gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses. Mit diesem Spruchpunkt wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei für die Nachnutzung des Zollamtsareals an der Autobahn A14 durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte, die gemäß § 356b GewO 1994 erfolgte Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen sowie die gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 erfolgte Zulassung von Abweichungen von der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Jänner 2015 (Spruchpunkte V/1. bis V/5.) bestätigt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, jeweils mwN, wonach die Grundsätze der hg. Rechtsprechung zum Beschwerdepunkt auch für den Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG gelten).

5 Vorliegend erachten sich die Revisionswerber "in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde" verletzt.

6 In diesem unmissverständlich bezeichneten Revisionspunkt konnten die Revisionswerber durch den - hier gegenständlichen - Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses nicht verletzt werden. Mit diesem Spruchpunkt wurde den Beschwerden der Revisionswerber keine Folge gegeben sowie der angefochtene Bescheid bestätigt und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. bereits den zitierten hg. Beschlus vom 11. März 2006, Ra 2016/06/0004 bis 0005).

7 Da die Revisionswerber im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnten, erweist sich die Revision als nicht zulässig. Sie war daher im Umfang der Bekämpfung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

8 Ergänzend ist zum Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die kilometerlangen Zu- und Abfahrtswege zur gewerblichen Betriebsanlage zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen, auf Folgendes hinzuweisen:

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2013, 2011/04/0193, mwN).

10 Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätzen, gemäß § 27 Abs. 1 vierter Satz BStG 1971 Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3 BStG 1971) sind (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ra 2016/06/0004 bis 0005, mwN).

Wien, am 16. März 2016

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