Normen
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird, soweit mit ihr die der mitbeteiligten Partei erteilte baurechtliche Bewilligung bekämpft wird, zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2015 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mehrere Bewilligungen im Zusammenhang mit der Nachnutzung des Zollamtsareales an der Autobahn A XX in H im Wesentlichen durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Parkierflächen und neuen internen Verkehrsflächen auf näher genannten Liegenschaften der KG H unter Auflagen. Der Spruchpunkt A. des Bescheides betraf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Spruchpunkte B/I. bis B/III. betrafen die forstrechtliche Bewilligung, die Spruchpunkte C/I. bis C/III. die wasserrechtliche Bewilligung. Mit Spruchpunkt D/I. wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das genannte Vorhaben erteilt. Unter Spruchpunkt D/II. wurden Einwendungen der Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im § 26 Abs. 1 des (Vorarlberger) Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 idgF., genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wurde, als unzulässig zurückgewiesen, jene, die sich auf das Privatrecht stützten, auf den zivilen Rechtsweg verwiesen. Unter den Spruchpunkten E/I. bis E/V. wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die revisionswerbenden Parteien Beschwerden.
3 Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: LVwG) vom 14. Oktober 2015 wurden die Beschwerden aller Beschwerdeführerinnen und -führer gegen die Spruchpunkte A. und B/I. bis B/III. und überdies die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen und -führer, deren Grundeigentum sich nicht in Österreich befindet, gegen die Spruchpunkte C/I. bis C/III. und D/I. und D/II. des Bescheides der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
4 Unter Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG wurde den restlichen Beschwerden gegen die Spruchpunkte C/I. bis C/III., D/I. und D/II. sowie allen Beschwerden gegen die Spruchpunkte E/I. bis E/V. keine Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.
5 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die vorliegende, in einem gemeinsamen Schriftsatz der revisionswerbenden Parteien erhobene außerordentliche Revision mit der die der mitbeteiligten Partei erteilte baurechtliche Bewilligung und die gewerbebehördliche Genehmigung bekämpft werden.
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3. Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wo die Grenze zu jenen Zu- und Abfahrten zu ziehen sei, "die nicht mehr als Zu- und Abfahrten im Sinne des § 3 BStG als Bundesstraßen zu qualifizieren sind". Die in § 27 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) angeführten und in das Regelungskonzept des BStG 1971 aufgenommenen Zu- und Abfahrten könnten nicht mit den im vorliegenden Fall projektierten Zu- und Abfahrten verglichen werden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Gesetzesstelle beabsichtigt, jene Zu- und Abfahrten zu normieren, die unmittelbar auf Tankstellen oder Raststätten führten. Als unmittelbare Zu- und Abfahrt seien in diesem Sinne nur Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen zu verstehen. Die zu der verfahrensgegenständlichen Raststätten-/Tankstellenanlage zu errichtenden Zu- und Abfahrtswege seien kilometerlang, würden ausschließlich deshalb neu erstellt, damit die genannte Anlage mit PKW und LKW angefahren werden könne, und vom Projektbetreiber erstellt und finanziert. Sie seien keine unmittelbaren Zu- und Abfahrten im Sinne des § 27 BStG 1971. Bereits aus dieser Norm ergebe sich, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes angewendet hätten werden müssen. Nach dem hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, 98/04/0083, sei es entscheidend, ob die Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bilde oder bloß als der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei. Den revisionswerbenden Parteien seien ihre ihnen gemäß dem Baugesetz und der GewO 1994 "zustehenden Einwendungen genommen" worden, indem die belangte Behörde und das LVwG die gegenständlichen Zu- und Abfahrten zu Unrecht als Bundesstraßen qualifiziert und somit das Baugesetz bzw. die GewO 1994 zu Lasten der Nachbarn (der revisionswerbenden Parteien) ausgehebelt hätten. Die auf den Zu- und Abfahrtswegen in Zukunft stattfindenden Lärmimmissionen hätten in die Berechnung des schallschutztechnischen Gutachtens miteinbezogen werden müssen.
10 4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. dazu und zur Übertragbarkeit der zur Rechtslage vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen hg. Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Ro 2014/07/0094, mwN; vgl. auch den hg. Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081, mwN).
11 5. Entsprechend ihren Ausführungen unter der Überschrift "Revisionspunkte" erachten sich die revisionswerbenden Parteien "in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften bzw. der Ergänzungsbedürftigkeit leidet".
12 Bei dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0012).
13 In ihrem "Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde" können die revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der hier bekämpften Genehmigung nach dem Baugesetz schon deshalb nicht verletzt sein, weil mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses - wie auch in der Revision selbst dargelegt wird - den Beschwerden (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte D/I. und D/II. keine Folge gegeben wurde. Das LVwG hat die Beschwerden - was auch durch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses untermauert wird - damit insoweit inhaltlich behandelt und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der in den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision genannten, bereits vom Beschwerdevorbringen umfasst gewesenen und vom LVwG bejahten Frage, ob die Zu- und Abfahrtsstraßen Bestandteile der Bundesstraße seien (vgl. auch zu von Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der früheren Rechtslage zu Unrecht behaupteten Verletzungen ihres Rechts auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2009, 2009/16/0193, vom 29. Juli 2010, 2008/15/0293, und vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0234).
14 6. Die revisionswerbenden Parteien machen daher im Rahmen der Bezeichnung des Revisionspunktes kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in welchem sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnten.
15 Die Revision war daher in dem im Spruch genannten Umfang zurückzuweisen.
16 7. Ergänzend ist anzumerken, dass Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätze, gemäß § 27 Abs. 1 vierter Satz BStG 1971 Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3 BStG 1971) sind (vgl. zur Beurteilung einer Zu- und Abfahrt zu einer Raststätte als Bestandteil der bestehenden Bundesautobahn auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, 2000/10/0002).
Wien, am 11. März 2016
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