VwGH 2009/16/0193

VwGH2009/16/019324.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der Dr. LR in Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Juli 2009, Zl. RV/1001-W/06, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer in Höhe von EUR 45.674,15 fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und setzte die Erbschaftssteuer auf EUR 11.462,93 herab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich ausschließlich in ihrem "Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/16/0052, mwN).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich geltend, in ihrem "Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung verletzt" worden zu sein.

Die belangte Behörde hat aber unzweifelhaft inhaltlich über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden, indem sie diese abgewiesen und die Erbschaftssteuer herabgesetzt hat. Damit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. September 2009

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