VwGH 2011/09/0060

VwGH2011/09/006020.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des MB in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Juli 2010, Zl. UVS-2-007/E1-2009, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Angelegenheit Vertretung in einem Disziplinarverfahren als unzulässig (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67c Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §67c Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, "wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zum Verlassen eines Verhandlungssaales unter Androhung, sonst die Polizei zu rufen", gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil die "gegenständliche Drohung oder Ankündigung, die Polizei zu rufen", keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 9. März 2011, B 1107/10-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde führt als Beschwerdepunkte aus:

"A) Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

B) Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht verletzt, dass mir gegenüber keine unberechtigten Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angedroht werden.

C) Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid weiters in meinem Recht auf Berufsausübung als Anwalt nicht zuletzt unter Hinweis auf Art 6 EMRK verletzt, da jeder Beschuldigte das Recht auf Beiziehung eines Rechtsvertreters in einem Strafverfahren hat und ich am 16. November 2009 im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens - Disziplinarverfahren - für meinen Mandanten WB beim Bezirksgericht M im Zuge eines Winkelschreibereiverfahrens eingeschritten bin."

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2005/07/0121).

Die belangte Behörde hat spruchgemäß dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung über die von ihm erhobene Maßnahmenbeschwerde verweigert. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, und vom 17. Dezember 2008, Zl. 2005/07/0121, je m.w.N.).

Im Übrigen ist eine Verletzung in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechten in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Androhung eines Behördenorgans, die Polizei zu rufen, nicht zu erkennen.

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechte, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2011

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