VwGH Ro 2017/10/0031

VwGHRo 2017/10/00314.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Z GmbH in R, vertreten durch Ing. Mag. Reinhard Wagner, Rechtsanwalt in 8311 Markt Hartmannsdorf, Hauptstraße 134, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2017, Zl. LVwG 41.11-3238/2016-7, betreffend Bewilligung einer mobilen Betäubungs- und Entblutungsanlage in Verbindung mit einer festen Schlachtanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100031.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung einer mobilen Betäubungs- und Entblutungsanlage in Verbindung mit einer festen Schlachtanlage gemäß § 3 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung iVm Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG "insoweit stattgegeben", als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte - anders als die belangte Behörde - seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde, dass "grundsätzlich das von der (Revisionswerberin) eingereichte Projekt auf Zulassung der Gesamtschlachtanlage aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden allgemeinen hygienischen, aber auch tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Hinsichtlich der Betäubung der Schlachttiere mit Bolzenschuss bzw. Pistolenschuss wäre auch sicherzustellen, dass die waffen- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden".

4 Da die belangte Behörde - so das Verwaltungsgericht weiter -

in der Begründung ihres Bescheides lediglich ausgeführt habe, dass aufgrund der geltenden Gesetzeslage eine Zulassung des beantragten Schlachthofes nicht möglich sei, sei inhaltlich nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung vorlägen, insbesondere ob die hygiene- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Der für die Erteilung einer Bewilligung relevante Sachverhalt - nämlich ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorlägen - stehe nicht einmal ansatzweise fest. Da somit die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung nicht geprüft worden seien und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht rascher erfolgen könne bzw. mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

5 Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, da es sich "bei der Frage, ob das von der (Revisionswerberin) eingereichte Projekt bereits aufgrund der bestehenden Gesetzeslage grundsätzlich genehmigungsfähig ist oder ob es dafür nationaler Anpassungsvorschriften mit einem Notifizierungsverfahren bedarf", um eine wesentliche Rechtsfrage handle, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037; 29.9.2017, Ro 2016/10/0012; 11.8.2017, Ro 2015/10/0047; 22.2.2017, Ro 2016/10/0009; 16.12.2015, Ro 2014/10/0125).

10 Die vorliegende Revision enthält keine Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, sodass von der Revisionswerberin weder die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision ergänzt noch das Vorliegen anderer Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird.

11 Mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wird eine im Revisionsfall zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die darin aufgeworfene Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht - nach dem Vorbringen der Revisionswerberin - nicht unrichtig gelöst wurde. Vielmehr geht die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision - die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes über eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage teilend - selbst davon aus, dass die beantragte Anlage - allerdings bereits vom Verwaltungsgericht -

bewilligt hätte werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0264; 1.8.2017, Ra 2017/06/0099; 25.5.2016, Ro 2016/06/0004; 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, VwSlg. 19380 A; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, VwSlg. 19081 A).

12 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, wenn sich diese Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033; 28.2.2014, Ro 2014/16/0014, VwSlg. 18799 A). Die Revisionswerberin erachtet sich in der vorliegenden Revision  -gemäß dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Revisionspunkt - aber nur "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die belangte Behörde" verletzt, womit offenbar eine Verletzung im Recht auf inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden soll. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Rechtsfrage liegt demnach im Revisionsfall auch außerhalb des durch den Revisionspunkt umschriebenen Prüfungsbereiches.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Juli 2018

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