VwGH Ro 2016/10/0009

VwGHRo 2016/10/000922.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 2015, Zl. LVwG-6/21/19-2015, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (mitbeteiligte Partei: F GmbH in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 2015 wurde - in Abänderung des Bescheides der nunmehr revisionswerbenden Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2014 - festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt sei, "vorübergehend den Schischulbetrieb in Saalbach-Hinterglemm" unter den im Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) genannten Voraussetzungen auszuüben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründet wurde der zuletzt genannte Ausspruch damit, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt".

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035, vom 8. September 2016, Zl. Ro 2015/11/0016, vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, vom 31. März 2016, Zl. Ro 2015/07/0038, und vom 30. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0021).

6 Die Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. abermals die hg. Beschlüsse Zl. Ro 2015/03/0035 und Zl. Ro 2016/11/0011 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/10/0125).

7 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 5. Oktober 2016, Zl. Ro 2016/11/0017, vom 5. August 2015, Zl. Ro 2015/17/0016, vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097, vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2015/21/0002, und vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0077). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. die bereits genannten hg. Beschlüsse Zl. Ro 2015/03/0035 und Zl. Ro 2016/11/0011).

8 Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit enthält die vorliegende Revision allerdings nicht, sodass weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Februar 2017

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