Normen
AVRAG 1993 §7b Abs3;
AVRAG 1993 §7b Abs8 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110264.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerber, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 im Wesentlichen bestätigend, schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma D. in M, Deutschland, zu verantworten, dass er als Beschäftiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich, somit als Arbeitgeber iSd. AVRAG, entgegen § 7b Abs. 3 AVRAG vier näher genannte Arbeitnehmer, welche in Deutschland an ihn überlassen worden oder von ihm unmittelbar beschäftigt seien, welche er zur Erbringung einer Arbeitsleistung grenzüberschreitend nach Österreich entsandt habe, bei den Umbauarbeiten eines näher genannten Baumarktes im
22. Wiener Gemeindebezirk am 10. und am 11. November 2015 beschäftigt habe, ohne die Beschäftigung dieser vier Arbeitnehmer der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. WegenVerletzung des § 7b Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG wurden über den Revisionswerber Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine arbeitnehmertypische Verwendung der vier genannten Arbeitnehmer in einem Unterordnungsverhältnis bzw. die Verwendung von überlassenen Arbeitskräften durch das Unternehmen des Revisionswerbers vorliege. Bezüglich der Entsendung der vier genannten Arbeitnehmer sei keine Meldung an die Zentrale Koordinierungsstelle erstattet worden, bei den Kontrollen am 10. und am 11. November 2015 seien auch keine Entsendemeldungen vorhanden gewesen.
2 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026).
7 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, und 23.4.2014, Ro 2014/07/0008). Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; vgl. zum Ganzen schließlich VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, mwN).
8 2.2.1. In der (außerordentlichen) Revision wird lapidar ausgeführt, der Revisionswerber sei aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellungen verurteilt worden und mangels Gewährung rechtlichen Gehörs erheblich in seinen Grundrechten verletzt worden. Die vom Verwaltungsgericht als Arbeitnehmer bezeichneten vier Personen seien dem Revisionswerber nicht als Arbeitnehmer zuzurechnen gewesen. Die Entscheidung erfasse nicht den tatsächlichen Lebenssachverhalt und führe zu unbilligen Härten.
9 2.2.2. Mit diesem Vorbringen wird aber schon mangels Konkretisierung nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der vier genannten Personen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Übrigen in der Revision nicht näher angegeben wird, abgewichen wäre.
10 2.2.3. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 8. März 2018
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