VwGH Ra 2017/12/0079

VwGHRa 2017/12/007913.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des K M in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017, W208 2151406-1/2E, betreffend Nebengebühren gemäß §§ 19a und 19b Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Luftstreitkräfte), den Beschluss gefasst:

Normen

AZHG 1999 §1 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z2;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z3;
AZHG 1999 §1 Abs2;
AZHG 1999 §1 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120079.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Berufsunteroffizier (Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheid des Kommando Fliegerdivision vom 25. September 1998 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG, pro Flugminute in der Höhe von 0,01468 v.H., jedoch höchstens monatlich 7,34 v.H., sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG, pro Flugminute in der Höhe von 0,01067 v.H., jedoch höchstens monatlich 6,67 v.H. jeweils des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, im Sinne des Erlasses des BMLV vom 28. September 1994, 23.700/1- 2.1/94, für Warte, Prüf- und Werkmeister, auf Abnahme- oder Werkstattflüge, bei Verwendung unter Einsatzbedingungen, auf die Dauer der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gebühre.

3 Infolge einer Auslandseinsatz-Freiwilligenmeldung wurde der Revisionswerber am 9., 26. und 27. September 2016 ins Ausland entsandt und bezog für diese Tage eine Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG).

4 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Revisionswerber für die von ihm am 9. September 2016 geleisteten 202 Flugminuten, für die am 26. September 2016 geleisteten 121 Flugminuten und für die am 27. September 2016 geleisteten 107 Flugminuten keine finanzielle Abgeltung nach §§ 19a und 19b GehG gebühre, weil nach § 1 Abs. 2 Z 1 AZHG die §§ 19a und 19b GehG während der Dauer des Anspruchs auf Auslandszulage nicht anzuwenden seien und eine Pauschalierung der Nebengebühren nach einem monatlichen Durchschnittswert im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 AZHG nicht vorläge. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtslage, wenn es das Vorliegen pauschalierter Nebengebühren verneine. Zudem verstoße es damit gegen die Bindungswirkung des Bescheids vom 25. September 1998, der explizit pauschalierte Nebengebühren im Sinn der §§ 19a und 19b GehG zuerkenne. Zu einer Fallkonstellation wie der vorliegenden fehle höchstgerichtliche Judikatur.

8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

9 § 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung

in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1,

3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ...

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des

Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144

und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei

Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2. ...

3. ...

nicht anzuwenden.

(3) ...

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

..."

10 Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannte, ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der §§ 19a und 19b GehG während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG gemäß Abs. 2 leg. cit., nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren u.a. nach den §§ 19a und 19b GehG besteht.

11 Weder genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß § 1 Abs. 4 AZHG eine "Pauschalierung nach Flugminuten", noch behauptet der Revisionswerber, dass ihm die Nebengebühren monatlich pauschaliert (also in gleich hohen Beträgen für jedes Monat im Vorhinein bemessen) worden wären. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des Bescheids vom 25. September 1998, der eine monatliche Pauschalierung gerade nicht ausspricht, liegt daher nicht vor (siehe aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Pauschalierung von Nebengebühren u. a. die Erkenntnisse vom 15. April 2005, 2004/12/0154, und vom 15. Mai 2002, 2001/12/0224).

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (siehe das Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 9. September 2016, Ra 2016/12/0062, mwN).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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