Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120062.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Berufsschullehrer und als vom Dienst freigestellter Personalvertreter Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrer/innen an Tiroler Fachberufsschulen. Mit Antrag vom 3. Februar 2015 begehrte er die Feststellung, dass ein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule in A und dem Büro des Zentralausschusses in I (zuletzt bezogen auf den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014) bestehe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol - in Bestätigung des Bescheids der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und deren Beschwerdevorentscheidung - u.a. (soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung) aus, dass ein Anspruch (des Revisionswerbers) auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule (...) in A und dem Büro des Zentralausschusses in I nach § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in Verbindung mit § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) im Zeitraum von 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 nicht bestehe.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig. 3 Das Landesverwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst
fest, dass der Revisionswerber trotz grundsätzlich voller Dienstfreistellung als Vorsitzender des Zentralausschusses mittwochs fünf Stunden an seiner Stammschule in A unterrichte. Er fahre deshalb mittwochs von zu Hause in F in die Schule in A und von dort nach fünf oder sechs Stunden in das Büro des Zentralausschusses in I. Von I fahre er regelmäßig nach F nach Hause. Sein Feststellungsantrag enthalte keine Fahrten, die er in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses zwischen I und A getätigt habe; Aufträge zur Durchführung von Dienstreisen als Berufsschullehrer von der Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in I und zurück habe er weder beantragt noch seien sie erteilt worden.
4 Rechtlich kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der in der Beschwerde in Ansehung des § 29 PVG vermeinte Unterschied zwischen Inlandsreise und Inlandsdienstreise nicht bestehe, stünden doch sämtliche in § 29 Abs. 2 PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben. Insofern könne ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV und einer Reise zum Zweck der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen seien.
5 Nach § 29 Abs. 4 PVG seien auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden. Durch Anordnung der sinngemäßen Anwendung der RGV stehe fest, dass gerade jene Bestimmungen der RGV im Zusammenhang mit der Vergütung von Reisekosten heranzuziehen seien, die systematisch zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vergütung von Reisekosten zuerkannt werden könne, maßgeblich seien. Deshalb seien Bestimmungen der RGV betreffend die Dienststelle im Zusammenhang mit Inlandsreisen nach dem PVG beachtlich, weil im PVG diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten seien.
6 Für den Revisionswerber kämen gegenständlich zwei Dienststellen im Sinn des § 2 Abs. 5 RGV in Betracht: In seiner Funktion als Berufsschullehrer die Stammschule in A, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in I. Welche Dienststelle maßgeblich sei, hänge von der zu diesem Zeitpunkt vom Revisionswerber ausgeübten Funktion ab.
7 Da als Ausgangs- und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen sei, könne es sich bei den Fahrten des Revisionswerbers montags, dienstags, donnerstags und freitags morgens von zu Hause in F in das Büro des Zentralausschusses in I um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gelte für die Fahrt von zu Hause in F in die Stammschule nach A und zurück. Anders wäre der Fall zu sehen, wenn der Revisionswerber vom Büro des Zentralausschusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses eine Reise beginne, sei es auch eine Reise in seine Stammschule nach A. In diesem Fall stünde ihm der Ersatz der Reisekosten zu. Eine derartige Reisebewegung habe der Revisionswerber jedoch ausgeschlossen.
8 Da dem Revisionswerber als Berufsschullehrer keine Dienstreise von seiner Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in I angeordnet worden sei, liege in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreise von A nach I vor. Da als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise des Revisionswerbers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in I anzusehen sei, und er in dieser Funktion in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach A gefahren sei, könnten die Reisen von I nach A auch keine Dienstreisen sein, sodass kein Vergütungsanspruch bestehe.
9 Die Revision sei mangels Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 29 Abs. 4 PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß anzuwenden seien, stehe unzweifelhaft fest, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise sein könne.
10 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die bei der Beurteilung des Revisionsfalls maßgebliche Bestimmung des § 29 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009, lautet (auszugsweise):
"Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (...)
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
1. der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse (...), soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
2. ...
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden."
Die §§ 2 und 5 RGV lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
3. die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
4. unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
...
(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. ...
UNTERABSCHNITT A
Reisekostenvergütung
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2) ..."
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass es keine Judikatur zur Frage gebe,
- ob die Bestimmungen des PVG den Bestimmungen der RGV gegenüber vorrangig oder im gleichen Verhältnis anzuwenden seien;
- ob § 29 Abs. 2 PVG gegenüber den Bestimmungen der RGV lex specialis sei;
- ob sich die Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren der Personalvertreter allein aus § 29 Abs. 2 lit. a PVG ergäben, oder die Bestimmungen der § 2 ff RGV sinngemäß auf den Grund dieses Anspruchs anzuwenden seien;
- ob die Bestimmung des § 29 Abs. 4 PVG derart auszulegen sei, dass (1) bei Inlandsreisen, die die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 PVG erfüllten, Reisekosten gebührten, die nach §§ 36 ff RGV zuzuerkennen seien, oder (2) bei Inlandsreisen, welche die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 PVG erfüllten, Reisekosten erst dann zuzuerkennen seien, wenn auch sämtliche Voraussetzungen der §§ 2 ff RGV erfüllt wären.
Darüber hinaus sei der Begriff der Inlandsreise im Sinn des PVG ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung offen, für den vorliegenden Fall aber wesentlich sei.
15 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im dargestellten Sinn grundsätzliche Bedeutung zukäme:
16 So kann in der abstrakten Rechtsfrage nach der Bedeutung einer gesetzlichen Bestimmung oder nach dem Verhältnis zweier gesetzlicher Bestimmungen zueinander noch keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängen würde (siehe etwa den Beschluss vom 29. Mai 2015, Ra 2015/17/0003). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (siehe den Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2016/12/0029, ua).
17 Da unter "Rechtsfragen" im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision zudem dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. das Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003, und den Beschluss vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (siehe den Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).
18 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Zulässigkeitsvorbringen insbesondere nicht auf, weshalb bei ihm als vom Dienst freigestellten Personalvertreter die Fahrt von einer Schule, in der er einer nicht in seiner Funktion als Personalvertreter begründeten Tätigkeit nachgeht, zu seinem Büro des Zentralausschusses als Reise, die für die Erfüllung seiner Personalvertretertätigkeit unbedingt erforderlich ist, zu beurteilen wäre.
19 Eine rechtswidrige Auslegung der insoweit eindeutigen Rechtslage durch das Verwaltungsgericht wird durch die Revisionsausführungen somit nicht dargetan.
20 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2016
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