VwGH Ra 2017/01/0058

VwGHRa 2017/01/005824.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A G, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 2017, Zl. W242 2143143-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137, vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0041, und vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083).

5 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2016/02/0062, und vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0128).

6 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Ra 2015/06/0043). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0050; vgl weiters zu allem den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300, mwN).

7 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Unter Punkt "III. Zur Zulässigkeit und zur Begründung der Revision" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).

8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur der Adressat einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. zur alten, aber insoweit vergleichbaren Rechtslage den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001, mwN). Mit dem bekämpften Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Diakonie als unzulässig zurückgewiesen. Allfällige Rechtswidrigkeiten können daher auch nur diese in ihren Rechten verletzen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/02/0198, mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2017

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