VwGH Ra 2016/07/0097

VwGHRa 2016/07/009730.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des B A in A, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. September 2016, Zl. 405- 1/37/12-2016, betreffend eine wasserrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Normen

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 31. August 2011 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage zur Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer für näher beschriebene Baulichkeiten.

2 Der Revisionswerber errichtete eine andere Anlage als bewilligt, nämlich eine BAAS-Kleinkläranlage, und ersuchte um nachträgliche Genehmigung der Abänderung der bewilligten Anlage.

3 Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den Antrag auf Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ab (Spruchpunkt I) und sprach weiters - gestützt auf § 121 WRG 1959 - aus, dass die bestehende Anlage nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt sei. Unter einem wurden zur Mängelbehebung konkrete Maßnahmen unter Fristsetzung vorgeschrieben (Spruchpunkt II).

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) mit Erkenntnis vom 5. September 2016 die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Dabei ging es - wie schon die belangte Behörde - sachverständig untermauert davon aus, dass die tatsächlich eingebaute und zur nachträglichen Bewilligung eingereichte Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche.

6 Das LVwG ließ die ordentliche Revision nicht zu. 7 Dagegen erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision. 8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung,

in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

13 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu ua den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, uvm).

14 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).

15 2. Der Revisionswerber bringt in seiner Revision als eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, gegenständlich handle es sich um keine Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 der abwasserrechtlich bereits bewilligten Anlage; es liege keine Bewilligungspflicht vor.

Dazu ist zuerst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es im Lichte des § 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG 1959 nicht fraglich erscheint, dass eine biologische Kleinkläranlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 97/06/0273, vom 23. Dezember 1999, 99/06/0176, und - in Bezug auf eine Anlage der gleichen Type - das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 2000/07/0221).

16 Weiters hat der Revisionswerber selbst die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die entgegen der ursprünglich erteilten Bewilligung errichtete Anlage beantragt und auch während des Verfahrens das Fehlen der Bewilligungspflicht der errichteten Anlage nicht behauptet.

17 Schließlich verkennt der Revisionswerber mit der Bezugnahme auf das Nichtvorliegen einer Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es wurde ihm mit dem - durch das angefochtene Erkenntnis aufrechterhaltenen - Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde keinesfalls ein Auftrag nach § 138 WRG 1959 erteilt. Damit wurde vielmehr das Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abgeschlossen und es wurden dem Revisionswerber auf dieser Rechtsgrundlage konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung von der erteilten Bewilligung vorgeschrieben.

18 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem genannten Revisionsvorbringen daher nicht dargetan.

19 3. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision weiters geltend, die ausgeführte Anlage entspreche - entgegen der Ansicht des LVwG - dem Stand der Technik, was sich aus der CE-Zertifizierung der Anlage zwingend ableiten lasse. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014, C-100/13 , rechtlich eindeutig festgehalten, dass derartige, mit CE gekennzeichnete Bauprodukte nicht nur frei in Verkehr gebracht werden könnten, sondern - und dies sei der rechtlich entscheidende Umstand - dass bei Anbringung einer CE-Kennzeichnung an ein Bauprodukt die Bestimmung des Art. 4 der Richtlinie 89/106/EWG dahingehend zu verstehen sei, dass eine Brauchbarkeitsvermutung dieser Produkte ohne weiteres greife. Derartige Produkte unterlägen in den Mitgliedstaaten daher nicht nur dem freien Warenverkehr, sondern dürften auch ohne weitere behindernde Vorschriften des Mitgliedstaates verwendet werden.

20 In der Begründung der außerordentlichen Revision wird diesbezüglich auf die Erwägungsgründe 11 und 12 sowie auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG und neuerlich auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 verwiesen.

21 Mit diesem Vorbringen macht die Revision aber aus nachfolgenden Gründen ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend:

3.1. Die Rechtsfrage, ob die genannten Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG für eine mit einer CE-Kennzeichnung versehene Kleinkläranlage bedeuten, dass einer solchen Anlage das Fehlen des Standes der Technik nicht als Bewilligungs- und damit als Verwendungshindernis entgegen gehalten werden kann, stellt auf den (zeitlichen) Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG ab; auch das zitierte Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 interpretiert Verpflichtungen aus dieser, innerstaatlich durch das Bauproduktegesetz, BGBl. I Nr. 55/1997 in der Fassung der Novelle BGBl Nr. 136/2011 (BauPG), umgesetzten Richtlinie.

22 3.2. Die Richtlinie 89/106/EWG wurde aber zwischenzeitig durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenverordnung) ersetzt; die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung traten am 1. Juli 2013 in Kraft.

23 Nach Artikel 65 der Bauproduktenverordnung wurde die Richtlinie 89/106/EWG aufgehoben. Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte wurden in der Bauproduktenverordnung differenzierte Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Im Gegensatz zur Richtlinie 89/106/EWG ist die Bauproduktenverordnung innerstaatlich unmittelbar anwendbar. Sie weist eine andere Struktur und andere rechtliche Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von harmonisierten Bauprodukten auf als die Richtlinie 89/106/EWG bzw. das BauPG.

24 3.3. Im Zeitpunkt der Abweisung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung für die Kleinkläranlage durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG stand die Bauproduktenverordnung bereits in Geltung.

25 Der Revisionswerber zielte mit seiner Frage - wie dargestellt - nicht auf die Klärung einer im Anwendungsbereich der Bauproduktenverordnung auftauchenden Fragestellung ab, sondern begehrte die Klärung einer Rechtsfrage im hier nicht mehr relevanten zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG .

26 3.4. Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des LVwG mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008).

Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen vom LVwG unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).

27 Mangels Präjudizialität der Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG gelang es dem Revisionswerber daher auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

28 4. Die weiteren Aspekte der Zulässigkeitsbegründung betreffen Fragen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der konkret vorgenommenen Prüfung des Standes der Technik.

29 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ua den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).

30 Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände und die rezenten Gutachten berücksichtigt; Aktenwidrigkeit ist ihm nicht vorzuwerfen. Das LVwG nahm auch auf das vom Revisionswerber genannte Gutachten M (aus dem Jahr 2001) und die inhaltlich kritische Stellungnahme des Dr. O (ebenfalls aus dem Jahr 2001) Bezug; es erklärte, aus welchen Gründen diese Unterlagen nicht zu berücksichtigen seien.

31 Angesichts der vorliegenden aktuellen Gutachten mehrerer Sachverständiger kann die Ansicht des LVwG, auf diese Beweismittel verzichten zu können, nicht als unvertretbar im obgenannten Sinn angesehen werden. Dies gilt auch für die Nichtberücksichtigung der vom Revisionswerber in seinem Schreiben vom 20. Juli 2016 zwar angeführten, aber nicht vorgelegten weiteren Schreiben und Stellungnahmen (großteils aus dem Jahr 2004).

32 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch durch

dieses Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt.

33 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

34 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. März 2017

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