Normen
VwGVG 2014 §27;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der - damals anwaltlich nicht vertretene - Revisionswerber hatte mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 die "Ausstellung eines Waffenpasses für einen Schrothalbautomat" beantragt. Er sei Jäger und Hundeführer, und ersuche, um seine Sicherheit und die seines Hundes besser gewährleisten zu können, um die "Genehmigung zum Führen einer halbautomatischen Waffe wie oben angeführt". Den Vorhalt der belangten Behörde, es werde in Aussicht genommen, seinen Antrag abzuweisen, weil von Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müsse, die Nachsuche nach Wild auch in unwirksamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen, beantwortete er (zusammengefasst) damit, dass in seinem Fall der Gebrauch einer genehmigungspflichtigen Waffe erforderlich sei: In Fällen von Nachsuchen gehe es um Tierschutz, bei Nachsuchen auf Schwarzwild auch um seinen eigenen Schutz. Gerade in solchen Fällen sei es wichtig, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich selbst und seinen Hund zu schützen und das kranke Wild schnellstmöglich von seinen Qualen zu befreien.
2 Mit Bescheid vom 20. November 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 und § 10 WaffG mangels Bedarfs ab. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen begründeten keinen Bedarf; diese Umstände reichten auch nicht an einen Bedarf heran, weshalb auch keine - bedarfsunabhängige - positive Ermessensentscheidung zu fällen gewesen sei.
3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber - nunmehr anwaltlich vertreten - (zusammengefasst) Folgendes geltend:
4 Die belangte Behörde habe sich mit den Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt. Die Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere einer Faustfeuerwaffe, sei nämlich im Fall des Revisionswerbers für die von ihm ausgeübte Jagd auf Schalenwild, insbesondere Schwarzwild, und insbesondere bei der Durchführung der Nachsuche mit dem geprüften Jagdhund zweckmäßig, notwendig und nicht substituierbar. Neben dem Umstand, dass es sich bei der Frage, ob bei der Nachsuche alternativ zu einer Faustfeuerwaffe Jagdwaffen, also Schusswaffen der Kategorie C oder D, zweckmäßig eingesetzt werden könnten, um eine Tatsachen- und nicht um eine Rechtsfrage handle, sei im vorigen Fall wesentlich, dass der Revisionswerber geprüfter Hundeführer sei und mit seinem Jagdhund Nachsuchen durchzuführen habe. Auf das diesbezügliche Vorbringen und die Notwendigkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schalenwild mit einem Jagdhund sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Gerade bei der Nachsuche mit einem Jagdhund sei es unmöglich, einen Fangschuss mit einem Jagdgewehr ohne Gefährdung des Jagdhundes, des Jägers oder Unbeteiligter abzugeben. Für das Abfeuern eines Jagdgewehres seien nämlich beide Hände notwendig und verbleibe daher für das Führen des Hundes am Schweißriemen keine weitere Hand. Zudem bestehe bei Abgabe eines Schusses mit der Jagdwaffe aufgrund des spitzeren Winkels eine erhöhte Gellergefahr, wodurch - auch - der Jagdhund gefährdet würde. Die belangte Behörde habe die zum jagdlichen Bedarf eines Hundeführers an einer Waffe der Kategorie B ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0071, nicht berücksichtigt. Danach entspreche es den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn für Hundeführer Waffenpässe ausgestellt würden. Der Revisionswerber beantragte seine Einvernahme als Partei sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Jagd und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
5 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beweisaufnahme - die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
6 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde - vollinhaltlich und wörtlich - wieder und führte hierauf Folgendes aus:
7 Der "entscheidungsrelevante Sachverhalt" stehe "unbestritten" fest, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde "bloß ergänzend zur Thematik der halbautomatischen Schrotflinte das Führen einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schwarzwild v. a. in Dickungen als bedarfsbegründend anführt" und darüber hinaus nur eine Rechtsfrage zu klären gewesen sei, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden könne. Der Revisionswerber nehme in seinem Beschwerdeschriftsatz "über weite Strecken bloß ergänzend auf die Verwendung von Faustfeuerwaffen" Bezug, sein Antrag ziele aber auf den Erhalt eines Waffenpasses zum Führen eines Schrothalbautomaten ab. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung "von dem unter den Punkten I.1. (Wiedergabe des behördlichen Bescheids) und I.2. (Wiedergabe des Beschwerdeschriftsatzes) dieses Erkenntnisses unwidersprochenen Sachverhalt aus"; darüber hinaus sei ergänzend festzustellen, dass der Revisionswerber zweimal jährlich als Hundeführer für Nachsuchen auf Schwarzwild für die Forstverwaltung MM eingesetzt sei und zudem diverse Nachsuchen nach Wildunfällen im Gemeindegebiet T durchgeführt habe, in der Regel mit seinem Deutsch-Kurzhaar-Rüden. Aus diesem Grund beantrage der Revisionswerber die Genehmigung zum Führen eines Schrothalbautomaten.
8 In weiterer Folge gab das Verwaltungsgericht die für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Grundsätze wieder und führte fallbezogen - zusammengefasst - Folgendes aus:
9 Der Revisionswerber habe bloß die zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten einer Kategorie-B-Waffe, worunter sowohl ein Schrothalbautomat als auch eine Faustfeuerwaffe fielen, dargelegt. Im Hinblick auf mögliche bedarfsbegründende Momente habe er bloß abstrakt die grobe Frequenz seiner Nachsuchtätigkeit mit seinem Jagdhund angeführt und erklärt, dass er mehrmals jährlich auf wehrhaftes Schwarzwild treffe und es bei der Nachsuche auf wundgeschossenes Schwarzwild auch um Selbstschutz (seiner Person und des Jagdhundes) gehe. Konkrete Gefährdungssituationen ergäben sich daraus nicht. Auch in der Beschwerde habe der Revisionswerber "keine konkreten Gefährdungssituationen" dargelegt, vielmehr bloß "abstrakt zur Thematik der Nachsuche mit Hunden an einer Schweißleine" ausgeführt und "allgemein Problemlagen der Handhabung mit Langwaffen" in Dickungen und der Finsternis in den Raum gestellt.
10 An dieser Stelle sei "am Rande" zu erwähnen, dass speziell für die Nachsuche in Dickungen Langwaffen mit an das Laufende geschobenem Riemenbügel entwickelt worden seien und moderne Sicherungssysteme bestünden, die eine ungewollte Schussabgabe verhinderten (jeweils beispielsweise angeführt).
11 Abschließend folgerte das Verwaltungsgericht, es sei aus den Feststellungen und dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht darauf zu schließen, dass dieser selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in bedarfsbegründende Situationen komme, weil er dem Grunde nach nicht auf konkrete Gefährdungssituationen Bezug nehme, sondern bloß allgemein auf die Anzahl der Nachsuchen und die Handhabung der Schweißleine bei selbiger in Verbindung mit einer Langwaffe eingehe. Letzteres Argument relativiere er allerdings insofern selbst, als er im gestellten Antrag als Mittel zur Bedarfsabdeckung bei der Nachsuche mit Hund einen Schrothalbautomaten, also eine Langwaffe, als tauglich anführe. Im Gegensatz dazu führe er in seiner Beschwerde wiederum Argumente ins Treffen, welche die Bedienung einer Langwaffe in Zusammenschau mit der Schweißleine als nicht tauglich darstellten.
12 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof (von der belangten Behörde wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet) in dem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
14 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0071) verstoßen, wonach bei jagdlichen Hundeführern die Ausstellung eines Waffenpasses in Betracht komme. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Antrag des Revisionswerbers ausschließlich auf den Erhalt eines Waffenpasses zum Führen "eines Schrothalbautomaten" abgezielt habe. Diesfalls hätte der Bescheid der belangten Behörde über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen, weil ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde. Sollte der ursprüngliche Antrag nicht eindeutig gewesen sein, wäre der Revisionswerber zur Klarstellung aufzufordern gewesen. Das Verwaltungsgericht habe aber auch insofern gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen, als es die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterlassen habe, zumal es unzutreffend sei, dass der entscheidende Sachverhalt feststehe und unstrittig sei.
15 Die Revision ist aus den von ihr geltend gemachten Gründen zulässig und auch begründet.
16 Gemäß § 20 Abs 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
17 Gemäß § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
18 Gemäß § 22 Abs 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0050, mwN).
20 Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen (vgl VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025, mwN).
21 Was die jagdliche Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN), dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch nach Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst und für die Bejagung durch Baujagd.
22 In dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0071, zugrunde liegenden Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht einem mit der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründeten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Einschränkung Folge gegeben, dass der dem Betreffenden auszustellende Waffenpass auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer beschränkt werde. Bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes sei - so das Verwaltungsgericht begründend - das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe zwecks Abgabe eines Fangschusses nicht entsprechend möglich, was die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich mache. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem zitierten Beschluss die Revision der belangten Behörde zurückgewiesen, weil von ihr eine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht dargestellten, einen Bedarf begründenden jagdlichen Situation bei Nachsuchen durch Hundeführer nicht aufgezeigt wurde und mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts daher die vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Leitlinien zur Ausstellung von Waffenpässen wegen jagdlichen Bedarfs nicht überschritten wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung also anerkannt, dass ein jagdlicher Bedarf an einem Waffenpass auch durch die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründet werden kann.
23 Vor diesem Hintergrund bemängelt die Revision zu Recht, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem unter diesem Blickwinkel geltend gemachten Bedarf des Revisionswerbers am Führen einer Faustfeuerwaffe nicht auseinandergesetzt hat: Zwar begrenzen die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfungsbefugnis, weil es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er den Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen (vgl nur etwa VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025). Von der Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht ist also nicht etwa - von Amts wegen - zu prüfen, ob andere, vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände gegebenenfalls einen Bedarf begründen könnten. Richtig ist auch, dass die "Sache" des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
24 Dieser Hintergrund steht der allfälligen Geltendmachung neuer beziehungsweise anderer bedarfsbegründender Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die vom Revisionswerber in der Beschwerde vorgebrachten Argumente betreffend die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei seiner Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer einzugehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Revisionswerber in der Beschwerde nicht bloß "abstrakte" Ausführungen zur Thematik der jagdlichen Nachsuche als Hundeführer getätigt, sondern konkret auf seine eigene Tätigkeit als Hundeführer bezogene Argumente vorgebracht, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will. Dass das Verwaltungsgericht sich damit nicht näher - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - auseinandergesetzt hat, begründet daher einen relevanten Verfahrensmangel. Ein Eingehen auf die Argumentation des Revisionswerbers zur Erforderlichkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe war nämlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich dieser in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf einen "Schrothalbautomat" bezogen hat: Zu beachten war dabei, dass die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B auszustellende Waffenbesitzkarte ebenso wie der zum Führen derselben erforderliche Waffenpass nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert (vgl VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0081, mwN), und dass im Einklang damit schon die belangte Behörde, die wie dargestellt den "Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses" (ohne weitere Einschränkungen) abgewiesen hat, diesen Antrag als auf die Ausstellung eines Waffenpasses gerichtet verstanden hat, ohne Einschränkung auf bestimmte Schusswaffen der Kategorie B nach § 19 Abs 1 WaffG (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen).
25 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 28. August 2017
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