Normen
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 litg;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Landeshauptmannes von Tirol auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber betreibt zum Zwecke der Energieversorgung der Gemeinde A. am D-Bach vier Kraftwerkstufen, nämlich das Kraftwerk (KW) O, das KW M, das KW R und das KW U (KW Mü). Der M-Bach wird nach den im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) wiedergegebenen wildbachfachlichen Ausführungen über Unterwasserkanäle des Krafthauses der KW M und R auf Grund des Krafthauses M (U) mit Wasser dotiert.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 wurde dem Revisionswerber das Wasserbenutzungsrecht für das KW M am D-Bach und das Wasserbenutzungsrecht zur Überleitung des M-Bachls in den D-Bach (Spruchteil A; KW M) sowie das Wasserbenutzungsrecht für das KW R am D-Bach (Spruchteil B; KW R) wiederverliehen.
3 In beiden genannten Spruchteilen wurde gemäß § 13 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Beschränkung der Wasserentnahme durch einen Teilwasservorbehalt (zur Sicherstellung des künftigen Wasserbedarfs der in der Umgebung liegenden Ortschaften) und - zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der betroffenen Gewässerabschnitte des D-Baches - durch eine Pflichtwasserabgabe (an der Wasserfassung des KW M durch die Festlegung der Abgabe von Fixbeträgen in die Restwasserstrecke in den einzelnen Monaten und eines Prozentsatzes des jeweiligen Zuflusses; an der Wasserfassung des KW R, soweit natürlich vorhanden, durch die Festlegung der Abgabe von Fixbeträgen in den einzelnen Monaten) vorgeschrieben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 13. Februar 2015 wurde die vom Revisionswerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene, seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der er sich im Wesentlichen gegen die gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 erfolgten Beschränkungen der Wasserentnahme ausgesprochen hatte, abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Einleitung des Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liege keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0002, mwN).
11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle "bei zusammenhängenden Wassersystematiken und der vorliegenden Kraftwerkskette" eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob bei der Wiederverleihung eines Wasserrechtes, entgegen der bisherigen Bewilligung, das Maß und die Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959 beschränkt "und Teilwasservorbehalt und Wasserentnahme gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 - Pflichtwasserabgabe" vorgeschrieben werden dürfen, wenn damit zwangsläufig zugleich in ein anderes bestehendes Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers eingegriffen werde.
12 Nach den Ausführungen der belangten Behörde sei die Bewilligung für das KW U (im Jahr 1976) im Wissen erfolgt, dass dessen Betrieb vom Betrieb des KW M, teils auch des KW R, abhängig sei und es könne (nach Ansicht der belangten Behörde) daraus noch nicht abgeleitet werden, dass Änderungen beim KW M und beim KW R lediglich zulässig seien, sofern sie nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf das KW U verbunden seien. Exakt diese Rechtsfrage
- so der Revisionswerber - sei aber höchstgerichtlich zu klären. 13 Die Darlegungen des LVwG, wonach keinerlei Einschränkung
in den beiden KW M und R für das abgearbeitete Wasser entstehe, sodass eine Beschickung des M-Baches und der Betrieb des KW U davon nicht berührt würden, seien logisch nicht nachvollziehbar. Wenn nämlich beim D-Bach und sohin beim Betrieb des KW M und des KW R entgegen den bisherigen Genehmigungen (vor der Wiederverleihung) nun die Abgabe von Pflichtwassermengen vorgeschrieben werde, führe dies zwangsläufig dazu, dass beim Betrieb des KW M und des KW R weniger Triebwasser zur Verfügung stehe, sodass letztlich auch die Beschickung des M-Baches mit "weniger" abgearbeitetem Triebwasser erfolge und dies letztlich Auswirkungen auf das KW U habe. Das KW U sei bislang nicht bescheidmäßig entsprechend eingeschränkt gewesen und es sei bei dessen Betrieb und Inbetriebnahme nicht davon ausgegangen worden, dass die Beschickung mit Wasser aus den KW M und R einmal eingeschränkt werden würde.
14 Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.
15 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0023). Dementsprechend normiert § 21 Abs. 3 WRG 1959 unter anderem, dass der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes hat, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".
16 Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Revisionswerber als Konsenswerber bzw. Antragsteller des Wiederverleihungsantrages hinsichtlich des KW M und des KW R einerseits, aber gleichzeitig auch als Wasserberechtigter des KW U andererseits in Erscheinung tritt. Auch in der Revision wird betont, dass "der Beschwerdeführer" die in Rede stehenden Kraftwerke betreibt. Auf mögliche rechtliche Fragen betreffend die Identität des Wasserberechtigten der einzelnen Kraftwerke, die sich allenfalls aus der nunmehr im Wiederverleihungsbescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 ausgesprochenen Verbindung der Wasserbenutzungsrechte für das KW M und das KW R mit einem näher genannten, im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstück ergeben könnten, muss daher bei der gegenständlichen Beurteilung nicht eingegangen werden. Die "Doppelfunktion" des Revisionswerbers kommt in der vorliegenden Revision auch dadurch zum Ausdruck, dass er in den Revisionspunkten unter Hinweis auf die erwähnten Vorschreibungen gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 eine Verletzung sowohl in seinem "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes am D-Bach (KW M und R)" als auch "hinsichtlich seiner Wasserrechte betreffend das KW U" geltend macht.
17 Nun darf aber der Umstand, dass der Revisionswerber gleichsam in doppelter Funktion im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auftritt, nicht dazu führen, dass an die Erteilung der von ihm beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (Wiederverleihung) geringere Anforderungen zu stellen wären als in Fällen, in denen einem Vorhaben fremde Rechte dritter Personen entgegen stünden.
18 Das sachverständig untermauerte und im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis einer Beschränkung der Wasserentnahme im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 wird in der Revision - unter diesem Gesichtspunkt - nicht in Zweifel gezogen. (Angemerkt wird unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid überdies, dass der vom Revisionswerber im Bewilligungsverfahren erhobenen Behauptung, bei Vorschreibung der Dotierwassermengen sei von einem Trockenfallen des M-Baches auszugehen, vom limnologischen Amtssachverständigen entgegengetreten wurde.) Es ist daher für die vorliegende Beurteilung davon auszugehen, dass eine Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte für die KW M und R nur bei Vorschreibung der in Rede stehenden Beschränkungen der Wasserentnahme in Betracht kam.
19 Damit hängt aber das rechtliche Schicksal der Revision - soweit sie vom Revisionswerber aus seinem Blickwinkel als Konsenswerber hinsichtlich des KW M und des KW R erhoben wurde - nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage, ob bei der Wiederverleihung eines Wasserrechtes Beschränkungen gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 vorgeschrieben werden dürfen, die gegebenenfalls in ein anderes bestehendes Wasserbenutzungsrecht (hier: behauptetermaßen des Antragstellers selbst) eingreifen, ab (vgl. zu diesem Erfordernis für die Zulässigkeit einer Revision den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009). Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht des Revisionswerbers beseitigt nämlich nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 13 Abs. 4 WRG 1959. Vor diesem Hintergrund konnte der Revisionswerber auch nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes am D-Bach" verletzt werden (zur Wiederverleihung als Erteilung eines "neuen" Rechtes vgl. die bereits zitierte Judikatur).
20 Ergänzend sei hier angemerkt, dass die vom Revisionswerber selbst in Auftrag gegebenen und einen Teil der Projektunterlagen darstellenden "Limnologischen Untersuchungen" der A GesmbH vom 9. März 2009 ebenso den Vorschlag einer - später in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommenen - Restwasserdotierung enthielten, gegen die sich der Revisionswerber dennoch in weiterer Folge ausgesprochen hat.
21 Aber auch soweit der Revisionswerber die vorliegende Revision als Wasserberechtigter des KW U erhoben hat, zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009, mwN).
23 Das LVwG hielt unter Verweis auf näher genannte Spruchpunkte des erstinstanzlichen Wiederverleihungsbescheides fest, dass sich keinerlei Beschränkung für das in den KW M und R abgearbeitete Wasser ergebe, sodass eine Beschickung des M-Baches und der Betrieb des KW U davon nicht berührt würden.
24 Der Revisionswerber hält dem entgegen, dass die Vorschreibung der Abgabe von Pflichtwasser im Wiederverleihungsbescheid zwangsläufig dazu führe, dass beim Betrieb des KW M und des KW R weniger Triebwasser zur Verfügung stehe, sodass letztlich auch die Beschickung des M-Baches mit weniger abgearbeitetem Triebwasser mit Auswirkungen auf das KW U erfolge.
25 Dieses Vorbringen, soweit es zutreffend wäre, könnte von vornherein aber nur dann eine mögliche Rechtsverletzung des Revisionswerbers (als Wasserbenutzungsberechtigter des KW U) aufzeigen, wenn in dem das KW U betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 1976, auf den der Revisionswerber Bezug nimmt, eine entsprechende (Mindest‑)Wassermenge eingeräumt wurde, die nun eingeschränkt werden würde. Der Befund dieses Bescheides, auf den im damaligen Bescheidspruch verwiesen wird, beschreibt aber nur, dass das Betriebswasser direkt vom Unterwasserkanal des bestehenden T-Kraftwerkes entnommen werde. An spätere Stelle des Befundes heißt es, die Wassermenge werde im Winter mit 90 l/s, im Sommer mit 200 l/s "angenommen".
26 Aus einer "Annahme" einer Wassermenge kann aber kein bescheidmäßig eingeräumter Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge oder darauf abgeleitet werden, dass bei den KW M und R keine (noch dazu im öffentlichen Interesse erforderlichen) Veränderungen vorgeschrieben werden dürften, die eine geringere "abgearbeitete" Triebwassermenge beim KW U zur Folge hätten. Damit übereinstimmend ging auch die belangte Behörde, auf den Bewilligungsbescheid aus 1976 Bezug nehmend, davon aus, dass (wie allen Beteiligten bewusst gewesen sei) der Betrieb des KW U unmittelbar vom Betrieb des KW M abhängig sei.
27 Die in Rede stehende, in der Revision vorgebrachte Rechtsfrage bezieht sich daher nicht auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtsverletzung des Revisionswerbers.
28 Aber selbst wenn man von einem bescheidmäßig eingeräumten Recht auf eine Mindestwassermenge beim KW U ausginge, führte dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfte (von hier nicht in Rede stehenden zwangsweisen Beschränkungen abgesehen) in jenen Fällen, in denen eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten eines unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge hätte, die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2014/07/0070). Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist daher in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt.
29 Dem folgend käme somit - ginge man von einem Eingriff in den bestehenden Konsens betreffend das KW U aus - aufgrund der gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 als notwendig erachteten Vorschreibungen lediglich die Abweisung des (vom Revisionswerber selbst gestellten) Wiederverleihungsantrages in Betracht.
30 Dass die belangte Behörde bzw. das LVwG die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen betreffend die KW M und R unter Vorschreibung der notwendigen Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 erteilt haben, konnte den Revisionswerber jedoch in keinen Rechten verletzen. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung - wie im vorliegenden Revisionsfall - ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0186, und vom 23. April 2014, 2013/07/0168, jeweils mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass der Revisionswerber als Wasserberechtigter der drei in Rede stehenden Kraftwerke durch die Wiederverleihung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen, von denen er nicht Gebrauch machen muss, gegenüber der Versagung dieser wasserrechtlichen Bewilligungen schlechter gestellt wäre. Er kann sich jedoch als Konsenswerber der KW M und R den im öffentlichen Interesse bzw. in § 13 Abs. 4 WRG 1959 begründeten notwendigen Vorschreibungen nicht mit der Behauptung der Beeinträchtigung von Rechten als Wasserberechtigter des (unterliegenden) KW U entziehen.
31 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, die nach Ansicht des LVwG in einem zukünftigen Wiederverleihungsverfahren notwendige Beurteilung gewässerökologischer Themen für alle drei in Rede stehenden Kraftwerksstufen "in einer Zusammenschau" hätte auch im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren stattfinden müssen, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm während des durchgeführten Wiederverleihungsverfahrens freistand, eine geänderte wasserrechtliche Bewilligung für das KW U zu beantragen. Eine Verletzung von Rechten des Revisionswerbers ist aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen.
32 Die Revision war daher zurückzuweisen.
33 Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, sowie - im umgekehrten Fall einer Kostenersatzpflicht des Rechtsträgers in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0051).
Wien, am 27. Juli 2017
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