VwGH Ra 2017/07/0009

VwGHRa 2017/07/000923.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. Dezember 2016, Zl. KLVwG-1675/7/2016, betreffend ein Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft S; mitbeteiligte Partei: W A in T, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §21a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §21a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 28. Jänner 2013 war dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes erteilt worden.

2 Im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren wurde mit Bescheid der BH vom 1. Dezember 2014 gemäß § 121 WRG 1959 die im Wesentlichen bescheid- und projektgemäße Ausführung der Anlage festgestellt (Spruchpunkt I); mit dem gleichen Bescheid wurde in Bezug auf eine bestimmte Auflage des Bewilligungsbescheides, gestützt auf § 21a WRG 1959, eine Änderung vorgenommen (Spruchpunkt II).

3 Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) vom 4. Mai 2015 zur Gänze (Spruchpunkte I und II) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.

4 Mit Bescheid der BH vom 25. Mai 2016 wurde sodann im fortgesetzten Kollaudierungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass der Revisionswerber die Errichtung eines Kleinkraftwerkes im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt habe; eine geringfügige Abweichung wurde nachträglich genehmigt.

Ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 enthält dieser Bescheid nicht. 5 Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2016 gab das LVwG der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge, behob den Bescheid der BH vom 25. Mai 2016 und stellte seinerseits gemäß § 121 WRG 1959 fest, dass die Errichtung des Kleinkraftwerkes, bewilligt mit Bescheid der BH vom 28. Jänner 2013, nicht bescheid- und projektgemäß ausgeführt worden sei.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgeschriebene Restwassermenge nicht einmal ansatzweise eingehalten worden sei.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 3. In seiner gegen das Erkenntnis des LVwG vom 1. Dezember 2016 erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Aspekt ihrer Zulässigkeit als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass dem Mitbeteiligten (als Fischereiberechtigten) in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 keine Parteistellung zukomme. Zur Frage der Parteistellung eines Fischereiberechtigten in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 bestehe zudem keine gesicherte Rechtsprechung.

Weiters übe das LVwG im vorliegenden Fall Ermessen (in Bezug auf die Interpretation einer Auflage des Bewilligungsbescheides), obwohl § 21a WRG 1959 der Behörde kein freies Ermessen einräume. Auch insofern liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, inwieweit überhaupt ein Ermessensspielraum in der Interpretation von Auflagen gegeben sei bzw. ob "§ 21 WRG 1959" überhaupt ein freies Ermessen in der Interpretation zulasse.

10 4. Beim verfahrensgegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959. Davon ist ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 bzw. ein Verfahren nach der in der Revision ebenfalls erwähnten Bestimmung des § 21 WRG 1959 zu unterscheiden.

11 Die seitens des Revisionswerbers geltend gemachten Rechtsfragen beziehen sich aber ausschließlich auf ein Verfahren nach § 21a WRG 1959. Ein solches Verfahren wurde aber nicht (mehr) durchgeführt und bildet daher auch nicht den Gegenstand des in Revision gezogenen Erkenntnisses.

12 Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008, vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0052, und vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089). Dies ist hier aber nicht der Fall.

13 Das rechtliche Schicksal der Revision hängt im vorliegenden Fall nicht von den behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab. Den genannten Rechtsfragen kommt daher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

14 5. Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte