VwGH Ra 2015/03/0059

VwGHRa 2015/03/005927.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C D in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das mit Beschluss vom 26. Juni 2015 berichtigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Juni 2015, Zl VGW-103/048/35083/2014-20, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. November 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 WaffG 1996 ab.

2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde (in seiner berechtigten Fassung) die vom Revisionswerber gegen den behördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

3 Die "Begründung" dieses Erkenntnisses beschränkt sich auf eine vollinhaltliche, wörtliche Übernahme der Begründung des behördlichen Bescheids, ergänzt lediglich um den Passus "Sammlerinteresse wird im Übrigen auch nicht durch das vom Gericht beigeschaffte Gutachten dargetan." und durch eine - formularmäßige - Begründung für den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision.

5 Von der belangten Behörde wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision, die ua geltend macht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht, ist zulässig und begründet.

7 Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts ist unvertretbar und entspricht nicht den Vorgaben der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl etwa VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059, vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0123, vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038, vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097, vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0027, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0086).

8 Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, und vom 8. September 2016, Ra 2016/11/0081).

9 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. So wird nicht einmal klargestellt, dass es sich bei der "Begründung" um die des angefochtenen Bescheids handelt; es fehlt eine zusammenfassende Darstellung des Inhalts der gegen den behördlichen Bescheid gerichteten Beschwerde ebenso wie des weiteren Verfahrensgangs vor dem Verwaltungsgericht (der Aktenlage nach wurde vom Verwaltungsgericht ein waffentechnischer Sachverständiger bestellt, der ein Gutachten erstattet hat, und es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt); die eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts beschränken sich auf den oben wiedergegebenen Satz.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher - ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision einzugehen gewesen wäre - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 27. Jänner 2017

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