Normen
ABGB §1488;
B-VG Art133 Abs4;
LStG Slbg 1972 §40;
LStG Vlbg 1969 §1 Abs5;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;
LStG Vlbg 2013 §2 Abs3;
LStG Vlbg 2013 §30 Abs1;
LStG Vlbg 2013 §32;
LStG Vlbg 2013 §4 Abs4;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Gemeinde Raggal Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Eigentümer der Grundstücke Nr. X und Y, KG R.
2 Für den über diese beiden Grundstücke verlaufenden Wegabschnitt wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 3. Juli 2013 gemäß § 4 Abs. 4 (Vorarlberger) Straßengesetz (StrG), LGBl Nr. 79/2012, die Widmung zum Gemeingebrauch festgestellt.
3 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde R vom 24. September 2013 wurde die vom Revisionswerber gegen den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R erhobene Berufung abgewiesen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der Vorstellung des Revisionswerbers vom 30. September 2013, die seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt, gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde R keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das LVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das LVwG zusammengefasst und - soweit vorliegend relevant - aus, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien Teil des ersten Bauloses 1963 des von der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) geplanten und errichteten Weges R-M-F gewesen, der sich bis zur Abzweigung des heutigen Güterweges R-M-G-L-P mit dem sogenannten Wegabschnitt 1, Güterweg R-M-E-W, decke. Für den Güterweg R-M-E-W habe weder eine Mautordnung bestanden noch bestehe eine solche.
Auch Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes könnten - ebenso wie andere Straßen(teilstücke) - unter den im § 30 Abs. 1 StrG festgesetzten Voraussetzungen zu öffentlichen Privatstraßen werden. Der Güterwegcharakter des die Grundstücke Nr. X und Y betreffenden Straßenteilstückes sei jedoch zu hinterfragen, weil diese als Teil des ersten Bauloses weder von einer Errichtungsbewilligung auf Grundlage des Güter- und Seilwegegesetzes umfasst, noch später in die Güterweggenossenschaft R-M-E-W einbezogen worden seien, auch wenn die Erhaltungskosten von einem Mitglied der Güterweggenossenschaft mitgetragen würden.
Zur Rechtserheblichkeit von Hinderungshandlungen nach Ablauf der 20-jährigen Frist (des § 30 Abs. 1 StrG) sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen. Es komme darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei, konkret also, ob der Revisionswerber schon vor dem 27. Februar 2010 entsprechende Hinderungshandlungen gesetzt habe. Die vom Revisionswerber angeführten Schreiben vom 31. März 1993 und vom 19. Juni 1998 fielen in den relevanten Zeitraum.
Es handle sich bei beiden Schreiben wohl um Postulate des Revisionswerbers, die Benützung seiner Liegenschaften durch Interessenten des an den Wegabschnitt 1 anschließenden, dahinter liegenden Güterweges sowie - damals - durch Mautstraßenbenützer zu untersagen. Diese seien jedoch als schriftliche Mitteilungen gegenüber der ABB, der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH), dem Bürgermeister der Gemeinde R und den Alpobmännern der Alpinteressentschaften L und O und damit an bestimmte Adressaten ergangen. Die Schreiben seien nicht mit den in § 30 Abs. 1 StrG beispielhaft angeführten Absperrungen, Aufschriften oder ähnlichen Vorkehrungen gleichzusetzen, weil es sich dabei nicht um für jedermann erkennbare Hinweise handle; diese seien daher nicht geeignet gewesen, den Eintritt des Gemeingebrauches auf den Straßenteilstücken der Grundstücke Nr. X und Y zu verhindern. Mit Verordnung der BH vom 15. April 2010 sei ein Fahrverbot auf dem Güterweg der Güterweggenossenschaft R-M-G-L-P in den Gemeindegebieten R und S erlassen worden.
Durch die weiteren, der vorgelegten einstweiligen Vorkehrung des Bezirksgerichtes Bludenz entnehmbaren Maßnahmen des Revisionswerbers, wonach dieser am 21. Juni 1998 und somit im maßgebenden Zeitraum die auf die Alpe L führende Mautstraße, den Güterweg R-M-G-L-P, mit einem Bagger gesperrt, die Mauttafel verhängt und ein Fahrverbotsschild aufgestellt habe, habe die Benützung des Güterweges der Güterweggenossenschaft R-M-G-L-P behindert werden sollen, die an den Wegabschnitt 1 des Güterweges R-M-E-W anschließe. Dort (Grundstück Nr. 1573/3) habe auch die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch aufrechte Mautstrecke begonnen. Es gehe aus der einstweiligen Vorkehrung nicht hervor, dass der Revisionswerber diese Maßnahmen vor bzw. auf seinen Grundstücken Nr. X und Y gesetzt hätte. Zudem seien diese Maßnahmen ausschließlich am Sonntag, den 21. Juni 1998 gesetzt worden.
Es sei somit nicht erwiesen, dass der Bagger bzw. ein Fahrverbotsschild vor oder auf den gegenständlichen Grundstücken des Revisionswerbers aufgestellt worden seien; es sei vielmehr die auf die Alpe L führende Mautstraße, das sei der Güterweg R-M-G-L-P, durch (u.a.) das Verhängen der Mauttafel gesperrt worden. Insgesamt habe es sich um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt. Es sei daher bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen, die den Eintritt des Gemeingebrauches auszuschließen geeignet gewesen wären.
Der in Frage stehende Wegabschnitt stehe seit seiner Errichtung 1967 - und damit jedenfalls auch im maßgebenden Zeitraum - einem unbestimmten Personenkreis, nämlich Eigentümern der erschlossenen Wohnhäuser, Besuchern, Pächtern, Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Anwesen und Wanderern zur Benützung mit diversen Fahrzeugen offen, was durch 16 übereinstimmende Stellungnahmen belegt sei. Eine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch stehe somit fest.
6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
7 Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als nicht zulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Mit dem Vorbringen, es sei die Frage, welches Verhalten geeignet sei, ein den Gemeingebrauch verhinderndes Hindernis darzustellen, noch nicht einheitlich entschieden, wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig dargestellt, schon weil nicht konkret - unter Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte (VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0319, mwN).
12 Zudem begründete das LVwG seine Entscheidung alternativ damit, dass es sich bei den vorgebrachten Hinderungshandlungen, nämlich dem Versperren der Straße mit einem Bagger, Verhängen der Mauttafel und Aufstellen eines Fahrverbotsschildes, um eine einmalige Aktion am 21. Juni 1998 und damit um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt habe, sodass bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen sei, die der in § 30 Abs. 1 StrG umschriebenen Qualität gleichkämen. Damit befindet sich das LVwG im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. zum Vorarlberger Straßengesetz VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStrG), insbesondere dazu, dass nur nachhaltige Handlungen taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des § 1488 ABGB darstellen, VwGH 17.11.2009, 2009/06/0145). Damit beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung, gegen die in den Zulässigkeitsausführungen keine begründeten Bedenken hervorgerufen werden, zumal nicht einmal behauptet wird, es habe sich bei den genannten Hinderungshandlungen um länger andauernde Maßnahmen gehandelt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision in diesem Fall etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0021, mwN). Auch hinsichtlich der angeführten Schreiben ist dem LVwG nicht entgegenzutreten, wenn es diese nicht als unmissverständliche Handlungen im Sinne des § 30 Abs. 1 zweiter Satz qualifiziert hat ("...durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat...").
13 Wenn sich die Revision weiters ausdrücklich auf das Vorliegen von gegensätzlichen (und damit uneinheitlichen) Rechtsauffassungen zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof (OGH) zu tauglichen Hinderungshandlungen - die zitierte Judikatur des OGH wird dabei verkürzt und sinnentfremdet wiedergegeben - stützen möchte, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. auch VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436). Es ist zwar zutreffend, dass zur Frage der Rechtserheblichkeit von Hinderungshandlungen nach Ablauf der 20-jährigen Frist des § 40 LStrG die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/06/0149, mwN, sowie zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Vorarlberger Straßengesetz VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, mwN). Eine Divergenz hinsichtlich der Tauglichkeit von Hinderungshandlungen ist jedoch nicht ersichtlich und ist das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von Judikatur des OGH nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
14 Auch mit dem pauschalen Vorbringen, die Rechtsprechung des LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, kann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen werden, weil auch hier nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Zahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (VwGH 14.1.2017, Ra 2016/05/0099, mwN).
15 Die Revision muss, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung der Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, "abhängen". In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095, mwN).
16 Dieser Anforderung wird die Revision mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Umstand, dass ein Befahren der "Straße" bis zur Grundgrenze des Revisionswerbers nur über die (gemeint: über den Güterweg der) Güterweggenossenschaft M-E-W (gemeint: R-M-E-W) möglich sei und diese "Straße" damit als Teil dieser Güterweggenossenschaft rechtlich zulässigerweise nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke befahrbar sei, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße an seiner "Straße" verhindere, nicht gerecht.
17 Der Verwaltungsgerichtshof sah bereits im Erkenntnis VwGH 21.10.1993, 92/06/0238, zu § 40 LStrG keine Unvereinbarkeit zwischen dem Vorliegen eines Güterweges und der Widmung zum Gemeingebrauch. Auch der Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 8/1969 führt aus, dass Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes, LGBl. Nr. 25/1963, keine öffentlichen Straßen seien. Sie könnten jedoch unter den im § 20 Abs. 1 StrG (nunmehr § 30 Abs. 1 StrG) festgesetzten Voraussetzungen, wenn sie nämlich ausdrücklich als solche erklärt wurden oder während 20 Jahren stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind, zu öffentlichen Privatstraßen werden (vgl. die Regierungsvorlage, 36. Beilage im Jahre 1968 zu den Sitzungsberichten des XX. Vorarlberger Landtages zum mit § 2 Abs. 3 StrG insofern inhaltsgleichen § 1 Abs. 5 des (Vorarlberger) Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, LGBl. Nr. 8/1969). Nach dem Vorgesagten kann es dahinstehen, ob das verfahrensgegenständliche Wegstück ein Güterweg ist, weil auch ein solcher zu einer öffentlichen Privatstraße werden kann. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Erschließen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Revisionswerbers durch den Güterweg der Güterweggenossenschaft R-M-E-W einer stillschweigenden Widmung des diese Grundstücke betreffenden Wegstückes zum Gemeingebrauch nach § 30 Abs. 1 StrG entgegenstehen und weshalb die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen sollte.
18 Wenn die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit weiters ohne nähere Konkretisierung die Beweiswürdigung des LVwG in Bezug auf das Fahrverbot der BH rügt und in diesem Zusammenhang das angefochtene Erkenntnis als "offenkundig gesetzeswidrig und auch aus diesem Grund die Revision zulässig" erachtet, so zeigt sie nicht auf, dass die vom LVwG gezogenen Schlussfolgerungen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt bzw. die vom LVwG getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0058, mwN). Dies ist fallbezogen auch nicht ersichtlich, zumal der Feststellung des LVwG, ein Fahrverbot durch die Verordnung der BH Bludenz vom 15. April 2010 habe sich auf den Güterweg der Güterweggenossenschaft R-M-G-L-P, welcher an den "Wegabschnitt 1" des Güterweges R-M-E-W anschließe, bezogen, nicht entgegengetreten wird.
19 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt mit pauschalen Behauptungen die rechtliche Beurteilung des LVwG angreifen möchte, so gelingt es ihr damit nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0139).
20 Soweit sich anhand der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision noch erkennen lässt, dass der Revisionswerber das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügen möchte, so schafft er es damit schon deswegen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, als darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/19/0175). Auch wird in diesem Zusammenhang die Alternativbegründung des LVwG nicht angegriffen.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN).
22 Wenn die Revision unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 97/07/0217 - in welchem der Revisionswerber ebenfalls Beschwerdeführer war - eine Aktenwidrigkeit für das gegenständliche Verfahren dahingehend orten möchte, dass für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke entgegen den Feststellungen des LVwG eine Mautordnung bestanden habe, sowie weiters vermeint, das nunmehr angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zu dem zitierten Erkenntnis und werde in die Rechtskraft des zitierten Erkenntnisses eingegriffen, so verkennt sie zunächst, dass das zitierte Erkenntnis sich mit der fehlenden Eignung der Bestimmungen des §§ 11 Abs. 1 und 4 Abs. 4 Güter- und Seilwegegesetz als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer, für den Güterweg der Güterweggenossenschaft R-M-G-L-P damals bestandenen, Mautordnung befasste. Dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke von der Güterweggenossenschaft R-M-E-W (und nicht der Güterweggenossenschaft R-M-G-L-P) erschlossen werden, hat der Revisionswerber nicht in Abrede gestellt.
23 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße bereits ausgesprochen, dass durch die Einhebung einer Maut die Benützung in diesem Sinne nicht eingeschränkt wird (vgl. zum Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 VwGH 23.6.1988, 88/06/0023, sowie zum Verhältnis von Mautpflicht und Gemeingebrauch zum Bundesstraßengesetz 1971 auch VwGH 15.12.2003, 2003/03/0163, mwN). Auch dem gegenständlich maßgeblichen StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine Mauteinhebung der Annahme des Gemeingebrauches entgegenstehen sollte, zumal in § 32 StrG eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Berechtigung des Straßenerhalters, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen ein Entgelt einzuheben, getroffen wird. Es kann daher mit dem wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt werden, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen sollte.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 22. November 2017
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