VwGH Ra 2017/05/0021

VwGHRa 2017/05/002129.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. November 2016, Zl. VGW- 111/005/14786/2015-12, betreffend Versagung einer Baubewilligung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Dr. A S, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1A; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN).

5 In den Revisionszulässigkeitsgründen werden keine Verfahrensmängel im angesprochenen Sinn aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargestellt, zu welchen konkreten Beweisergebnissen welche konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Widerspruch stehen sollen bzw. im Bauplan keine Deckung finden sollen und worin die Relevanz der Verfahrensmängel liegen soll. Das Verwaltungsgericht hat sich abgesehen davon auf die Baupläne gestützt und auch mit Aussagen in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, sodass nicht "keinerlei" Beweiswürdigung vorliegt.

6 Die bloße, in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht näher ausgeführte Behauptung, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Abstand und über die Gebäudehöhe "in unvertretbarer Weise" angewendet worden seien, lässt ebenfalls nicht erkennen, über welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als solche grundsätzlicher Art zu befinden hätte.

7 Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht nur auf eine Abstandsverletzung gestützt, sondern auch auf eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Eine allenfalls fehlende Judikatur bzw. ein Fehlen einer Nachbarrechtsverletzung in Bezug auf Abstandsbestimmungen führt somit ebenfalls zu keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Art, weil eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt, gegen die in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts Konkretes vorgebracht wird (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0102, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017

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