Normen
12010E267 AEUV Art267;
AVG §45 Abs3;
AVG §48;
AVG §49;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
VStG §24;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb der Verwaltungsgerichte - im konkreten Fall zur Frage, ob bei gleichem Sachverhalt willkürlich ein Vorlageantrag an den EuGH zu stellen sei oder nicht - stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl VwGH vom 30. Mai 2016, Ra 2016/17/0050, mwN). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt (vgl zB VwGH vom 27. Juni 2017, Ra 2017/17/0401).
5 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Mit dem aktenwidrigen Zulässigkeitsvorbringen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert bzw erweitert, ohne der Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen und deshalb Art 6 EMRK verletzt, wird die Relevanz der behaupteten Mängel jedoch nicht aufgezeigt.
6 Auch mit dem bloß allgemeinen Vorbringen der Revisionswerberin der gesetzwidrigen Vernehmung eines Zeugen als Auskunftsperson wird eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht dargelegt (vgl etwa VwGH vom 6. September 2012, 2012/09/0042). Mit dem weiteren Vorbringen, es liege widersprüchliche Judikatur hinsichtlich der Berücksichtigung einer gesetzwidrigen Vernehmung eines Zeugen im Verfahren vor, wirddie Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs 3 VwGG nicht gesetzmäßig dargestellt, schon weil nicht konkret - unter Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029, mwN).
7 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2017
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