VwGH Ra 2016/17/0050

VwGHRa 2016/17/005030.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der B A GmbH in P, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2015, LVwG-410756/12/MS, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2015 wurde gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgeräts gegenüber der revisionswerbenden Partei angeordnet (Spruchpunkt 1).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung eingehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

7 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weil aufgrund der Rechtsansicht des Revisionswerbers das in §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Art 56 AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung faktisch unangewendet zu bleiben. Dies bedeute insbesondere, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar sei. Was "grundsätzlich" iSd Art 133 Abs 4 B-VG sei, ergebe sich aus den dort beispielsweise aufgezählten Fällen. Demnach reiche das Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsse.

8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl zB die hg Beschlüsse vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, jeweils mwN).

9 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2016

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