VwGH 88/06/0023

VwGH88/06/002323.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerden des Dr. NM in W, vertreten durch Dr. HM, Rechtsanwalt in W, 1) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1986, Zl. 03-20 Ta 21-71/51, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit der A-Straße im Bereich der Marktgemeinde M (Zl. 88/06/0023) und 2) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 1987, Zl. 03-20 Ta 21-71/54, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit der A-Straße im Bereich der Gemeinde T (Zl. 88/06/0024; hier mitbeteiligte Partei: A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/11), zu Recht erkannt:

Normen

GdO Stmk 1967 §94 Abs6 idF 1965/169
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1
VwGG §21
VwGG §21 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988060023.X00

 

Spruch:

1) Der Antrag der A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG auf Beiziehung als mitbeteiligte Partei zum Beschwerdeverfahren zur Zl. 88/06/0023 wird abgewiesen.

2) Die Beschwerde zur Zl. 88/06/0023 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3) Der angefochtene Bescheid zur Zl. 88/06/0024 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) schloß mit der Gemeinde M am 31. Juli 1961 ein Übereinkommen ab, dessen wesentliche Punkte wie folgt lauteten:

"I.

(1) Die Ortsgemeinde M beabsichtigt den Bau einer mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbaren Straße von M -T ausgehend bis zur A-Alm mit einer Gesamtlänge von ca. 9 km und einer Fahrbahnbreite von 6 m (gesamte Trassenbreite im Durchschnitt ca. 12 m), wobei darüber hinaus noch an einigen Stellen Verbreiterungen zwecks Schaffung von Ausweichmöglichkeiten vorgesehen sind. Weiters soll die Straße in ihrem obersten Teilstück auf einer Länge von ca. 500 m zusätzlich zur normalen Fahrbahnbreite um weitere 6 m zwecks Schaffung von Parkmöglichkeiten verbreitert werden. Die Lage dieser geplanten Straße ist aus dem beigehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Lageplan zu ersehen.

(2) Die gemäß Abs. (1) zu erbauende Straße führt in einer Länge von ca. 7,5 km auch über Grundflächen, welche im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste) stehen (Revier Zauchen der Forstverwaltung M der Österr. Bundesforste). Das Ausmaß der für den Straßenbau beanspruchten bundesforstlichen Grundflächen beträgt ca. 9 ha.

II.

Die Republik Österreich (Österr. Bundesforste) gestattet hiemit der Ortsgemeinde M unter nachstehenden Bedingungen, die im Punkt I beschriebene Straße (samt Verbreiterung für Parkmöglichkeiten am Straßenende) über bundesforsteigene Grundflächen zu errichten, auf die Dauer instandzuhalten, zu benützen und durch Dritte benützen zu lassen:

1) Der Ausbau und die künftige Instandhaltung der Straße erfolgen zur Gänze auf Kosten der Gemeinde. Von den Österr. Bundesforsten ist hiezu keinerlei wie auch immer geartete Beitragsleistung zu erbringen.

2) Die Straße ist so auszubauen und auf Dauer instandzuhalten, daß sie jederzeit zum Zwecke der Holzabfuhr auch mit Schwerfuhrwerken (schwere Lastkraftwagen, Langholztransporte) befahren werden kann. Witterungs- und bautechnisch bedingte Sperrungen können im Einvernehmen mit der Forstverwaltung M verfügt werden.

3) Die Österr. Bundesforste sind - unbeschadet der unter 2) angeführten Bestimmungen - jederzeit berechtigt, die Straße ohne Leistung irgendeines Entgeltes oder Instandhaltungsbeitrages im Rahmen ihres Wirtschaftsbetriebes zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere auch Schwerfuhrwerke) unbeschränkt zu befahren. Dieses in jeder Hinsicht unentgeltliche Benützungsrecht gilt auch für alle im Dienst befindlichen Angestellten und Arbeiter sowie für Jagdpächter (einschließlich deren Jagdgäste) der Österr. Bundesforste (Forstverwaltung M und Generaldirektion), für die im angrenzenden Bundesforstbesitz Servitutsberechtigten sowie insbesondere auch für alle Holzkäufer

u. Frächter der Österr. Bundesforste (Forstverwaltung M). Über die näheren Modalitäten der Straßenbenützung durch die Servitutsberechtigten wird von der Gemeinde mit diesen Berechtigten ein eigenes Übereinkommen abgeschlossen. Für den Fall, daß von der Gemeinde von den sonstigen Benützern der Straße eine Maut eingehoben wird, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche eine anstands- und reibungslose Benützung der Straße durch die vorangeführten, Mautfreiheit genießenden Personen und Fahrzeuge gewährleistet wird (z.B. Beistellung entsprechender Ausweise).

4) Die für den Straßenbau beanspruchten Grundflächen bleiben weiterhin im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste).

5) .............................................

III.

(1) Die Gemeinde erklärt sich mit der Erfüllung der im Punkt II gestellten Bedingungen einverstanden und verpflichtet sich unwiderruflich, die im Punkt I genannte Straße innerhalb von längstens 3 Jahren ab beiderseitiger Unterfertigung dieses Übereinkommens in der beschriebenen Weise auszubauen sowie in der Folge auf Dauer in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Sollte in der Folgezeit (nach Fertigstellung der Straße) die Gemeinde einmal von einer weiteren Instandhaltung und Betreuung der Straße Abstand nehmen wollen, gelten folgende Bestimmungen:

a) Für den Fall, daß die Straße in die Betreuung irgendeiner anderen natürlichen oder juristischen Person übergeben werden soll, darf dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Österr. Bundesforste erfolgen. Diese Genehmigung kann dann versagt werden, wenn der Übernehmer nicht ausreichende Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung der aus diesem Übereinkommen entspringenden Verpflichtungen bietet. Vom Übernehmer werden die der Gemeinde in diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen sowie alle von den Österr. Bundesforsten allenfalls neu zu stellenden Bedingungen zu erfüllen sein.

b) Sollte der unter a) genannte Fall nicht eintreten oder die erforderliche Genehmigung seitens der Österr. Bundesforste aus den unter a) genannten Gründen nicht erteilt werden, geht die Straße in die unbeschränkte und ausschließliche Verfügungsgewalt der Österr. Bundesforste über, ohne daß von diesen an die Gemeinde irgendeine Vergütung für getätigte Aufwendungen oder eine sonstige Entschädigung zu leisten ist.

.................

VI.

(1) Die Gemeinde haftet den Österr. Bundesforsten für alle Schäden, welche im ursächlichen Zusammenhang mit dem Bau oder mit dem Bestand der Straße an den angrenzenden bundesforstlichen Grundstücken entstehen.

(2) Es ist Aufgabe der Gemeinde, die Straße dauernd in einem ordnungsgemäßen und den Anforderungen der Sicherheit entsprechenden Zustand zu erhalten. Sie haftet für alle Schäden und Unfälle, welche allenfalls den Straßenbenützern zustoßen und auf den Zustand bzw. die Beschaffenheit der Straße und der dazugehörigen Anlagen zurückzuführen sind. Sie hat die österr. Bundesforste gegen alle Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

(3) Die Gemeinde verpflichtet sich, den Straßenbenützern durch Aufstellen von Verbotstafeln an geeigneten Stellen sowie durch einen Aufdruck auf allenfalls zur Ausgabe gelangenden Mautkarten zur Kenntnis zu bringen, daß das Verlassen der Straße und der Parkplätze verboten ist, ausgenommen auf allfälligen markierten Wegen.

VII.

Die von der Gemeinde zu erbauende Straße führt zum Teil über Grundstücke, welche nicht im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste) stehen. Die Gemeinde verpflichtet sich,

a) für den Fall, daß sie diese Grundstücke in ihr Eigentum erwirbt, den Österr. Bundesforsten unentgeltlich als Dienstbarkeit das Recht einzuräumen, über diese Grundstücke bzw. die darauf errichtete Straße unentgeltlich und unbeschränkt nach Maßgabe der Bestimmungen des Pkt. II 3.) zu gehen und zu fahren, sowie zur geeigneten Zeit einen diesbezüglichen, verbücherungsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zu unterfertigen;

b) für den Fall, daß das Recht zur Errichtung, Instandhaltung und Benützung der Straße über diese Grundstücke nur im Wege einer Dienstbarkeit eingeräumt wird, dafür zu sorgen, daß diese Dienstbarkeit in dem unter a) beschriebenen Ausmaß auch zu Gunsten der Österr. Bundesforste grundbücherlich eingeräumt wird.

.........

IX.

Falls die Gemeinde die in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Österr. Bundesforste nach fruchtlosem Ablauf einer mittels eingeschriebenen Briefes gestellten dreimonatigen Nachfrist berechtigt, dieses Übereinkommen mit sofortiger Wirkung als aufgelöst zu erklären. In diesem Fall finden

a) sollte der Straßenbau noch nicht vollendet sein, die Bestimmungen des Pkt. VIII dieses Übereinkommens,

b) sollte der Straßenbau bereits vollendet sein, die Bestimmungen des Pkt. III Abs. 2b) dieses Übereinkommens sinngemäß Anwendung."

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1866/73, Slg. 8604/A, ausführte, übertrug die Gemeinde M ihre Rechte aus diesem Übereinkommen auf die A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Mit der Errichtung der Alpenstraße wurde im Jahre 1961 begonnen und sie weist nach ihrer Fertigstellung eine Länge von insgesamt ca. 9,4 km auf, davon 7,9 km über Grundflächen, die im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste) und 1,5 km über Grundflächen, die im Eigentum der A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG stehen. Die Straße verläuft zum Großteil im Bereich des Gebietes der Marktgemeinde M, das oberste Straßenstück befindet sich im Gebiet der Gemeinde T. In dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1974 wurde weiter festgestellt, daß die Straße als private Mautstraße von der A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG betrieben wird, dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und gegen Entrichtung einer von der Straßenerhalterin festgelegten Maut von jedermann benützt werden kann. Einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Bad Aussee vom 31. Oktober 1968 zufolge unterliegt die Straße der straßenpolizeilichen Verfügungsgewalt der Straßenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsverordnung 1960.

Schon bald nach Fertigstellung der Straße ergaben sich Streitigkeiten darüber, ob die Mautstraße von allen Personen, mit oder ohne Entrichtung der Maut, benützt werden darf oder nicht. Wiederholt hatten sich mit Streitigkeiten um diese Straße und ihre Benützung Verwaltungsbehörden, Gerichte, der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof zu beschäftigen. So hatte der Oberste Agrarsenat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1964, Zl. 315-OAS/64, ausgesprochen, daß Weidenutzungsberechtigten auf Grund der Regulierungsurkunde Nr. 903 vom 27. Juli 1866 nicht das Recht auf Untersagung dieser Straße zustehe, ihnen aber die mautfreie Benützung der Straße einzuräumen sei, und zwar auch zum Verkehr mit Motorfahrzeugen. Da sich diese Entscheidung nur auf Grundflächen der Österr. Bundesforste bezog, hatte sich der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 3. November 1976, Zl. 710.105/05-OAS/76, mit der Frage der Benützung der Grundflächen der mitbeteiligten Partei in gleicher Weise auseinandergesetzt, also die mautfreie Benützung bejaht.

In seinem Beschluß vom 11. Jänner 1972, Zl. R 678/71, hat in einem Besitzstörungsverfahren das Kreisgericht Leoben als Rekursgericht einen Endbeschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee dahin abgeändert, daß es aussprach, die damals beklagte Partei habe durch das Befahren der Straße mit Kraftfahrzeugen den ruhigen Besitz der mitbeteiligten Partei gestört. Weiters wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, jede weitere derartige Störung bei Zwangsfolge zu unterlassen. Der Begründung dieses Beschlusses kann entnommen werden, daß das Kreisgericht davon ausging, daß eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 nicht ident sei mit dem Begriff öffentliche Straße im Sinne des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964). Der aus dem öffentlichen Recht abgeleitete Gemeingebrauch bestehe aber nur für "öffentliche Straßen" im Sinne des Straßenverwaltungsrechtes. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen es gestattet sei, eine Privatstraße zu benützen, richte sich auch dann wenn es sich um eine solche mit "öffentlichem Verkehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handelt, nicht nach öffentlichem Recht, sondern allein nach dem Privatrecht. Daß aber diese Straße nicht eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenverwaltungsrechtes sei, sondern eine Privatstraße, ergebe sich ohne jeden Zweifel aus den §§ 2, 7 und 8 LStVG 1964. Das Rekursgericht erblickte eine Besitzstörung jedenfalls darin, daß Fahrzeuge die Mautstraße befahren haben, ohne daß die Mautgebühren entrichtet worden sind. Mit der Wirksamkeit eines Verbotes zur Straßenbenützung schlechthin hat sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. März 1978, Zl. 9 Cg 206/77, wurde im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Frage erörtert, ob die mitbeteiligte Partei berechtigt sei, die Benützung der Straße zu verbieten. Das Oberlandesgericht pflichtete der Meinung bei, daß ein Kontrahierungszwang zu bejahen und daher ein Unterlassungsanspruch zu Recht verneint worden sei.

Auf Antrag der mitbeteiligten Partei hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde M mit Bescheid vom 6. Dezember 1971 festgestellt, daß die A-Straße im Bereich der Ortsgemeinde M gemäß den §§ 2 und 3 LStVG 1964 keine öffentliche Straße ist. Da über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung keine bescheidmäßige Erledigung erfolgte, hat dieser damals eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, auf Grund welcher der Gerichtshof mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1866/73, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend änderte, daß der Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß das Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 Bestimmungen darüber enthält, wie Straßen der verschiedenen Gattungen rechtlich entstehen, aber auch wieder untergehen. Auch hinsichtlich Gemeindestraßen und öffentlicher Interessentenwege bedürfe die Schaffung sowie die Auflassung jeweils einer Verordnung, wogegen eine Regelung über im Privateigentum befindliche Straßen fehle. Zu dieser Kategorie von Straßen müsse auch die A-Straße gezählt werden, die mit Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers der dafür verwendeten Flächen errichtet worden sei, um "mit Kraftfahrzeugen aller Art" befahren werden zu können. Die Österr. Bundesforste als Grundeigentümer hätten nach Punkt II Abs. 3 des geschlossenen Übereinkommens auch zugestimmt, daß allenfalls von der Gemeinde für die Benützung der Straße auch eine Maut eingehoben werde und habe sich für einen bestimmten Personenkreis ausbedungen, daß dieser die Straße auf jeden Fall, ohne eine Maut entrichten zu müssen, benützen bzw. befahren dürfe. Die Gemeinde M habe ihre Rechte aus dem Vertrag mit den Österr. Bundesforsten auf die mitbeteiligte Partei als Straßenerhalterin übertragen. Damit sei insbesondere erlaubt worden, auf Grund und Boden der Österr. Bundesforste die Straße zu errichten und für deren Benutzung eine Maut einzuheben. Die Österr. Bundesforste hätten damit auch das Recht eingeräumt, denjenigen, der nicht bereit sei, für die Benützung der Straße die festgesetzte Maut zu bezahlen, von der Benützung auszuschließen, sofern er nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels einen Anspruch auf mautfreie Benützung der Straße besitze. Nicht sei in diesem Übereinkommen das Recht eingeräumt worden, auf dem Straßengrund die sonstigen Rechte des Eigentümers wahrzunehmen, also etwa dritten Personen das Betreten dieses Grundes schlechthin zu verbieten. Bei der in der Natur vorhandenen A-Straße handle es sich um eine solche Straße, auf die die §§ 2 bis 4 LStVG 1964 Anwendung finden können, weil diese Straße im Jahre 1961 zu diesem Zweck ("Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art") angelegt worden sei. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich zunächst, daß Gegenstand einer Öffentlichkeitserklärung eine bestehende, im Privateigentum befindliche Straße sei. Ein solches Verfahren könne auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden. Parteistellung komme in einem solchen Verfahren nur Personen zu, die aus einem Privatrechtstitel Einwendungen gegen eine allfällige Öffentlichkeitserklärung einer bestehenden "Privatstraße" erheben können, das seien also in erster Linie die Grundeigentümer und darüber hinaus allenfalls noch dritte Personen, sofern diese sich auf vom Grundeigentümer abgeleitete Rechte berufen können, die es ihnen erlauben, an Stelle des Grundeigentümers einen bestimmten Personenkreis von der Benützung dieses als Straße ausgebildeten Privatgrundes auszuschließen. Der Gemeinde M als Trägerin von Privatrechten bzw. als Straßenerhalterin sei ein solches Recht von den Österr. Bundesforsten nur insofern übertragen worden, als dritte Personen sich etwa weigern sollten, die für die Benützung der Straße festgesetzte Maut zu entrichten. Darin liege aber auch bereits die Grenze des Mitspracherechtes und damit der Parteistellung der Straßenerhalterin bzw. sonstiger Personen. Darüber hinaus käme der Straßenerhalterin nach dem Gesetz in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu. Es könne dahingestellt bleiben, so wurde in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, ob es neben der Erklärung der Öffentlichkeit selbst für den Grundeigentümer einer bestehenden Privatstraße die Möglichkeit gebe, durch einen förmlichen Bescheid der Straßenbehörde auch die "Nichtöffentlichkeit" einer solchen Straße feststellen zu lassen. Selbst wenn man diese Frage bejahen würde, könne in dieser Hinsicht die Berechtigung und damit die Parteistellung nicht anders beurteilt werden als hinsichtlich der beschriebenen Möglichkeit der Abwehr einer von der Straßenbehörde beabsichtigten oder bereits ausgesprochenen Erklärung der Öffentlichkeit einer solchen Straße. Da die Straßenerhalterin den Antrag gestellt habe, die gesamte Strecke, soweit sie sich im Bereich der Gemeinde M befinde, als "nicht öffentliche Straße" zu erklären, sie aber für den größten Teil mangels Eigentums des Grundes nicht legitimiert gewesen sei, einen solchen Antrag überhaupt zu stellen, erweise sich dieser als unzulässig. Daß die Straßenerhalterin selbst auch Eigentümerin von Grundstücken sei, über die eine kurze Strecke der Straße führe, vermöge daran nichts zu ändern. Die A-Straße müsse aus ihrer Lage heraus als ein rechtliches Ganzes angesehen werden, sodaß es überhaupt nur denkbar wäre, ein solches Verfahren (Erklärung der "Nichtöffentlichkeit") einzuleiten, wenn alle Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Straße errichtet wurde, gemeinsam einen solchen Antrag eingebracht hätten. Ein solcher Antrag liege aber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 6. Dezember 1971 nicht zugrunde. Daraus folge, daß der von der Straßenerhalterin gestellte Antrag schon aus diesen Gründen mangels Parteistellung hätte zurückgewiesen werden müssen. Daß der Bürgermeister diesen unzulässigen Antrag dennoch rechtswidrig einer sachlichen Erledigung in dem Sinne zugeführt habe, daß er ausgesprochen habe, die "A-Straße" im Bereich der Ortsgemeinde M sei keine öffentliche Straße im Sinne der §§ 2 und 3 LStVG 1964, wirke sich auf die Rechtssphäre jeder Person aus, die ansonsten berechtigt wäre, die Straße zu betreten oder zu befahren - sofern dafür die Maut entrichtet wird - und der nicht vom Grundeigentümer verboten worden ist, sie zu benützen. Dies treffe auch für den Beschwerdeführer zu. Die Säumnisbeschwerde sei daher zulässig gewesen, der Antrag auf "Feststellung der Nichtöffentlichkeit der A-Straße" jedoch nicht.

In der Folge war mit Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 2. Jänner 1975 über den Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei eine Geldstrafe von S 1.000,-- deshalb verhängt worden, weil er jemandem die Benützung der A-Straße zu einem bestimmten Zeitpunkt verwehrt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 LStVG 1964 begangen habe. Der dagegen erhobenen Berufung hat die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 1. August 1975 hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch in eine Ermahnung umgewandelt. Die dagegen vom Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wies dieser Gerichtshof ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In den Entscheidungsgründen vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1866/73, entgegen der Auffassung der damals belangten Behörde zwar nicht ausgesprochen, daß es sich bei der A-Straße um eine öffentliche Straße handelt, er jedoch deren Unterstellung unter die §§ 2 bis 4 LStVG 1964 immerhin für möglich gehalten habe. Ausgehend von der Annahme, daß es sich bei der A-Straße um eine öffentliche Straße handle, sei der Beschwerdeführer nach § 5 LStVG 1964 bestraft worden. Daraus ergebe sich, daß die verhängte Geldstrafe nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehre, wobei die Frage, ob die Behörde den vorliegenden Sachverhalt im einzelnen richtig unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert habe, nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen sei, dies sei Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1978, Zl. 1376/77, den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hatte der Gerichtshof im wesentlichen ausgeführt, daß Zweifel an der Öffentlichkeit einer Straße dazu führen müßten, daß das in den §§ 2 f LStVG 1964 vorgesehene Verfahren durchgeführt werde, um mit der Rechtskraftwirkung eines Bescheides jeglichen Zweifel über die Öffentlichkeit einer Straße zu beseitigen. Für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes ergebe sich daraus, daß, solange ein solches Verfahren nicht abgeschlossen und damit jeder Zweifel ausgeschlossen sei, der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Verhaltens wegen Verstoßes gegen die Blankettstrafnorm des § 5 dieses Gesetzes rechtens nicht erhoben werden könne. Dies bedeute aber, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet habe.

Dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren liegen folgende Bescheide zugrunde:

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1985 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde M auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, daß die A-Straße eine öffentliche Straße sei, für deren Benützung jedoch eine Maut eingehoben werde. Die Straße könne für den Fahr-, Reit-, Radfahr- und Fußgängerverkehr, insbesondere für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art benützt werden. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich Parteistellung und die Berechtigung zur Antragstellung auf Feststellung der Öffentlichkeit zuerkannt.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1974, Zl. 1866/73, die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannt und ihm ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugebilligt. Die Rechtskraft eines Bescheides der Gemeinde vom 19. Oktober 1978, betreffend die Feststellung der Straße als "nichtöffentliche Straße", könne dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden. Die langjährige Übung wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis vom 30. April 1974, Zlen. 1909 und 1910/73, bejaht und im übrigen auf die bisherige Benützung der Straße verwiesen. Im einzelnen setzte sich die Gemeindebehörde erster Instanz mit Einwendungen der mitbeteiligten Partei auseinander.

Auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behob der Gemeinderat mit Bescheid vom 1. Juli 1986 ersatzlos den erstinstanzlichen Bescheid und stellte fest, daß die A-Straße eine private Mautstraße und daher eine "nichtöffentliche Straße" nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 19. Oktober 1978 sei, welche nie dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder in langjähriger Übung, allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt worden sei. Der Beschwerdeführer besitze keine Parteistellung nach § 8 AVG 1950 und sein Antrag mit Nachträgen auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße werde als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Ausführungen in der Berufung voll anerkannt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht würden (der Inhalt der Berufung wurde nicht wiedergegeben). Wenn die A-Straße von einer Gesellschaft errichtet, von dieser verwaltet und als Mautstraße betrieben werde, dann handle es sich um eine Privatstraße, und zwar um eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr, die gegen Zahlung der Mautgebühr allgemein von jedermann benützt werden könne. Solche Privatstraßen würden nach § 1 Abs. 1 StVO 1960 unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, doch dürfe die Anwendung der Straßenverkehrsordnung nicht mit einer Anwendung des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 verwechselt werden. Es handle sich um keine öffentliche Straße, die unter der Verwaltung einer Gebietskörperschaft stehe. Zwischen der Marktgemeinde M und der Gesellschaft als Privatstraßenverwaltung und den Österr. Bundesforsten sei eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Grundflächen der Österr. Bundesforste für die Errichtung und den Betrieb der Straße abgeschlossen worden. Eine solche Privatstraße könne von der Gemeinde, in deren Gebiet sie liege, nicht einfach gegen den Willen des Privateigentümers bzw. der Straßenverwaltung zu einer öffentlichen Straße erklärt werden. Dies könne nur mittels Vertrages oder durch Enteignung nach § 6 LStVG 1964 geschehen. Wolle eine Gemeinde eine Straße als Mautstraße betreiben, so könne sie dies nur dann tun, wenn es sich um eine Privatstraße der Gemeinde handle, denn auf öffentlichen Straßen der Gemeinden, die unter das Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 fielen, dürfe laut der ausdrücklichen Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes keine Maut eingehoben werden. Werde die Straße von der Gemeinde im Enteignungswege gemäß § 6 LStVG 1964 erworben, so könne die Gemeinde daraus nicht eine private Mautstraße machen, sondern sie könnte nur darüber entscheiden, ob sie diese öffentliche Straße in die Kategorie Gemeindestraße oder in die Kategorie öffentlicher Interessentenweg einreihe. Eine entschädigungslose zwangsweise Enteignung einer Privatstraße sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die Steiermärkische Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5. Dezember 1986 Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß schon nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1974, Zl. 1866/73, die Feststellung der Nichtöffentlichkeit sich auf die Rechtssphäre jener Personen auswirke, die ansonsten berechtigt wären, die Straße zu betreten oder zu befahren. Durch die Aberkennung der Parteistellung im Bescheid des Gemeinderates sei daher der Beschwerdeführer in seinen Rechten als Vorstellungswerber verletzt worden. Nach einer Auseinandersetzung mit Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung erachtete die Gemeindeaufsichtsbehörde den Berufungsbescheid deshalb für rechtswidrig, weil eine dem Gesetz entsprechende Begründung fehle. Abschließend verwies die Steiermärkische Landesregierung darauf, daß die Straße als rechtliches Ganzes angesehen werden müsse, sodaß bei der neuerlichen Entscheidung die Gemeinde zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit der Gemeinde T vorzugehen haben werde. Die gegen diesen Vorstellungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nach einem Wechsel in der Senatszuständigkeit auf Grund der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr zur Zl. 88/06/0023 protokolliert.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1985 stellte der Bürgermeister der Gemeinde T fest, daß die A-Straße ab der Gemeindegrenze M bis zur Grundgrenze der Alpgenossenschaft T im Gebiet der Gemeinde T eine öffentliche Straße im Sinne des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei. Sie könne für alle Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Radfahr-, Fußgängerverkehr usw.), insbesondere mit Kraftfahrzeugen aller Art, soweit dem nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen, benützt werden. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, daß die Straße inzwischen verstärkt in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werde. Schon aus einem Bericht der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 4. Oktober 1968 gehe hervor, daß die Straße in der Länge von 10 km mit 30.000 Fahrzeugen und über 100.000 Personen jährlich befahren worden sei. Auf der A-Alm sei ein neuer Ortsteil der Gemeinde entstanden und dieses Dorf habe sämtliche Einrichtungen, die für ein Gemeinwesen erforderlich seien. So befänden sich auf der A-Alm eine Reihe von Gewerbebetrieben und Unterkünften (gastgewerbliche Betriebe, Kaufhaus, eine Bank, eine Kirche) und eine Summe von Seilförderanlagen (zwei Einsessellifte, und 13 Schischlepplifte). Neben dem allgemeinen Kraftfahrverkehr, der ohne Einschränkung über die A-Straße abgewickelt werde, bestehe eine Kraftfahrlinie mit öffentlichem Personenverkehr, die von einem Kraftlinienunternehmer betrieben werde. Regelmäßig werde die A-Straße mit Fahrgästen des Linienunternehmens befahren. Aus dem Umstand, daß auf der A-Alm ein eigener Ortsteil der Gemeinde T entstanden sei, folge das dringende Verkehrsbedürfnis aller Benützer der A-Straße, insbesondere aber der Bewohner der A-Alm. Würde die Straße gesperrt werden, wie von seiten der beteiligten Mautstraßen-Kommanditgesellschaft in den Medien angekündigt worden sei, so wäre die Versorgung der Bewohner des Ortsteiles A-Alm nicht mehr gewährleistet, weil die Straße die einzige Straßenverbindung zur A-Alm darstelle. Die Straße diene nämlich nicht nur dem Personenverkehr, sondern auch der Versorgung der Bewohner der A-Alm mit lebenswichtigen Bedarfsleistungen. Gegen Entrichtung der jeweils geltenden Mautgebühren könne die Straße von jedermann mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt werden. Es bestünden keinerlei Einschränkungen für die allgemeine Benützung der Straße durch jedermann. Am Beginn der Mautstraße in M - T sei ein Mauthäuschen mit einem Schranken errichtet, dort befinde sich eine Hinweistafel für den beschriebenen Linienverkehr mit einem entsprechenden Fahrplan. Für die Benützer der A-Straße seien an der Außenwand des Mauthäuschens die Mauttarife ersichtlich gemacht. Im Bereich der sogenannten R-Kehre sei derzeit ein Schlepplift in Bau. Auf der L-Alm im unmittelbaren Bereich der Mautstraße befänden sich ebenfalls eine Schlepplifttalstation, ein Selbstbedienungsrestaurant und einige Almhütten. Auf dem Parkplatz südlich des Holl-Hauses im Gemeindegebiet T seien am Tag des Ortsaugenscheines 11 geparkte Autos gezählt worden. Dieser Parkplatz stelle den Endpunkt der Straße dar. Dort seien ein Parkwächterhäuschen, ein Kiosk, eine öffentliche Telefonzelle sowie Garagen errichtet. Nach dem festgestellten Sachverhalt lägen sämtliche Begriffsmerkmale, die zur Feststellung der Öffentlichkeit der Straße erforderlich seien, vor. Zum einen sei die Widmung zum öffentlichen Verkehr durch den Grundeigentümer Österr. Bundesforste gegeben, zum anderen werde die Straße bereits in langjähriger Übung, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen dieses Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt. Der Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung sei deshalb im § 64 Abs. 2 (AVG 1950) begründet, weil die vorzeitige Feststellung der Öffentlichkeit im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten gewesen sei. Wie festgestellt, wäre die Versorgung der Bewohner der A-Alm nicht mehr gegeben, wenn die Straße im Winter nicht offengehalten werde und dies hätte katastrophale Auswirkungen für das Wirtschaftsleben in M und T, insbesondere aber für die Bewohner der A-Alm.

Die dagegen von der A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG (= mitbeteiligte Partei) erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde T mit Bescheid vom 5. Juni 1986 als unbegründet ab. Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung behob die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 19. November 1987 die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, die ursprüngliche Widmung, eine mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare Straße zu schaffen, umfasse nicht auch die Freigabe für den öffentlichen Verkehr. Wäre dem nämlich so, dann wäre das durchgeführte straßenrechtliche Verfahren gar nicht erforderlich gewesen. Auch die Feststellung, daß die Straße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt worden sei, sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in allen Punkten gedeckt. Nach dem Vertrag zwischen den Österr. Bundesforsten und der Gemeinde M sei für den Fall, daß die Straße in die Betreuung irgendeiner anderen natürlichen oder juristischen Person übergeben werden soll, dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Österr. Bundesforste zulässig. In diesem Vertrag sei auch ein Übergang in die unbeschränkte ausschließliche Verfügungsgewalt der Österr. Bundesforste für bestimmte Fälle geregelt. Im Bescheid des Bürgermeisters sei keinerlei Feststellung getroffen worden, inwieweit im Hinblick auf diese Regelung des seinerzeitigen Vertrages die Benützung der Straße unabhängig vom Willen des Grundeigentümers erfolgt sei. Die Feststellung des Bürgermeisters, daß keinerlei Einschränkungen betreffend die allgemeine Benützung der Straße durch jedermann bestünden, könne in diesem Sinne nicht als ausreichend angenommen werden. Das Wesen der Entscheidung nach § 3 LStVG 1964 sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1972, Slg. N.F. Nr. 8253/A, ausgeführt habe, dahingehend zu umschreiben, daß es sich hier um eine dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Gemeinde handle, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LStVG 1964 zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten habe. Die Folgen einer solchen Feststellung bestünden darin, daß der Eigentümer keine Handlungen setzen dürfe, die geeignet wären, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt worden sei, zu behindern. Der Eigentümer sei zwar insoweit in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt, doch bleibe im übrigen sein Eigentum an diesem Grundstück unangetastet. Wenn man davon ausgehe, daß bei der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße sämtliche im § 2 Abs. 1 LStVG 1964 genannten Voraussetzungen vorhanden sein müßten, sei die bloße Feststellung, daß keinerlei Einschränkungen betreffend die allgemeine Benützung der Straße durch jedermann bestünden, nicht ausreichend. Es sei daher nicht schlüssig nachgewiesen worden, daß alle Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung gegeben seien, insbesondere nicht die Voraussetzung, daß die Benützung der Straße unabhängig vom Willen der Grundeigentümerin erfolgt sein müsse. Aus diesem Grunde sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus sei noch darauf hinzuweisen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. April 1974 ausgesprochen, daß die A-Straße aus ihrer Lage heraus als rechtliches Ganzes angesehen werden müsse. Es sei daher denkunmöglich, daß bei gleichen Voraussetzungen die Gemeinde M zu dem Ergebnis gelange, daß die Straße eine nichtöffentliche im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei, während die Gemeinde T feststelle, daß diese Straße als öffentlich anzusehen sei. Da der Gemeinderat in seiner Entscheidung über die Berufung diese inhaltlichen Rechtswidrigkeiten nicht aufgegriffen habe und das Ermittlungsverfahren in dieser Richtung nicht ergänzt habe, seien Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche nunmehr nach einer Änderung der Geschäftsverteilung dieses Gerichtshofes zur Zl. 88/06/0024 protokolliert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden im Hinblick auf die gegebenen sachlichen und persönlichen Zusammenhänge zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

Inhaltlich hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Beschwerden sowie über die erstatteten Gegenschriften und sonstigen Anträge erwogen:

Zunächst hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Antrages der A-Straße-Gesellschaft m.b.H. & Co KG zur Zl. 88/06/0023 damit auseinanderzusetzen, ob dieser Gesellschaft im genannten Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt. Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Gesetzesstelle dahingehend, daß Personen, die als Beschwerdeführer aufzutreten berechtigt wären, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Mitbeteiligte beizuziehen sind. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1986 wurde nun auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers der von der Antragstellerin erwirkte Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M aufgehoben, sodaß die Antragstellerin hier zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt gewesen wäre, in gleicher Weise die betroffene Marktgemeinde M. Dies bringt auch die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 20. April 1988 an den Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, in dem sie darauf hinweist, daß mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung dem Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung voll entsprochen worden sei. Daß die Begründung dieser Aufhebung sich mit der Begründung der Vorstellung nicht decke, ändere nichts am allein wirksamen Spruch des angefochtenen Bescheides. Da dieser Spruch aber dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich entspreche (mit dem Antrag wird irrtümlich das Wort "widerspricht" gebraucht), fehle dem Beschwerdeführer jeder Rechtsschutzanspruch, der Voraussetzung jedes Rechtsbehelfes sei, den die Verfahrensgesetze dem Staatsbürger einräumen. Es werde daher beantragt, mangels Rechtsschutzinteresses die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Antragstellerin die Besonderheiten des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, wie es die Gemeindeverfassung 1962 mit sich brachte. Nach § 94 Abs. 6 der Stmk. Gemeindeordnung - gleichartige Regelungen finden sich in den anderen Bundesländern -, ist die Gemeindebehörde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid gebunden. Diese Bindung bezieht sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechts als auch auf solche des Verfahrensrechts, ja auch eine unrichtige Rechtsansicht ist für das weitere Verfahren bindend. Während also im allgemeinen für die Rechtskraft eines Bescheides nur dessen Spruch von Bedeutung ist, kommt hier bei aufsichtsbehördlichen Bescheiden der Begründung in erhöhtem Maße Bedeutung zu, weil der darin geäußerten Rechtsansicht für das fortgesetzte Verfahren auf Gemeindeebene, vor der Gemeindeaufsichtsbehörde selbst und auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindende Wirkung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - gebunden sind. Diese Bindung erstreckt sich nach der Rechtsprechung auch auf die Aufsichtsbehörde selbst und auf den Verwaltungsgerichtshof (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 8091/A, und seither die ständige Rechtsprechung). Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin kommt daher der Begründung eines aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides sehr wohl insofern selbständige Bedeutung zu, als dadurch diejenige Partei, die diese Aufhebung bewirkt hat, im Hinblick auf eine verfehlte Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt sein kann. Es liegt daher ein Rechtsanspruch (Beschwer) des Beschwerdeführers vor und es erweist sich aus dem geltend gemachten Grund die Beschwerde als zulässig. Wenn aber die Antragstellerin selbst nicht den angefochtenen Bescheid angefochten hat, obwohl sie hiezu berechtigt gewesen wäre, dann war sie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie eingangs ausgeführt, auch nicht als Mitbeteiligte beizuziehen. Ihr diesbezüglicher Antrag war demnach abzuweisen.

Aus den eben aufgezeigten Erwägungen war aber auch die zur hg. Zl. 88/06/0023 protokollierte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren kommt nämlich nur den die Aufhebung tragenden Gründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides zu, nicht aber den im aufsichtsbehördlichen Bescheid genannten Abweisungsgründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/05/0024, BauSlg. Nr. 769). Nun hat aber die belangte Behörde mit bindender Wirkung für das fortgesetzte Verfahren nur ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer Parteistellung und Berechtigung zur Antragstellung auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße zukommt, sodaß er durch diesen Ausspruch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Weiters hat aber die belangte Behörde bindend für das fortgesetzte Verfahren nur das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Begründung gerügt, sodaß den übrigen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zukommt. Durch die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides konnte er daher im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil diesen Ausführungen für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zukommt. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet.

Zum Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 88/06/0024 ist zunächst festzustellen, daß auch in diesem Verfahren nach den aufgezeigten Erwägungen der Gemeinde T Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zukommt, weil die Gemeinde hier den angefochtenen Bescheid als Beschwerdeführerin hätte bekämpfen können. Der Umstand, daß sie zunächst dennoch im Verfahren als Partei beigezogen wurde, vermag eine nicht gegebene Parteistellung nicht zu begründen.

Bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidungsgründe in dem schon wiederholt angeführten Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1866/73; dem Beschwerdeführer kommt sohin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanspruch darauf zu, daß die auf Gemeindeebene erlassenen Bescheide betreffend die Öffentlichkeitserklärung der A-Straße aufrecht bleiben, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen und das durchgeführte Ermittlungsverfahren mit keinem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.

Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist insbesondere die Auslegung der Bestimmungen des ersten Abschnittes des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154 - § 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969 - , maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 1.

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen über den Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen kann die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5) vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für öffentliche Straßen im verbauten oder zur Verbauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als die Bauordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

§ 2.

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Unter der Bezeichnung 'Straße' sind auch Wege sowie im Straßenzuge befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden.

§ 3.

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen . .....

§ 4.

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.

(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.

(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

§ 5.

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

§ 6.

(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Ortsgemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.

(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen."

Aus den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, daß öffentliche Straßen nach dem Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 entweder solche sind, die von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, oder durch den Gemeingebrauch zu einer öffentlichen werden (§ 2 LStVG). Nach § 6 LStVG kommt noch die Öffentlicherklärung im Wege der Enteignung dazu. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, kann unter Widmung durch die zuständigen Stellen nur eine Einreihungsverordnung im Sinne der §§ 7 und 8 LStVG in Betracht kommen, die hier unzweifelhaft nicht vorliegt. Da auch keine Öffentlicherklärung durch Enteignung ausgesprochen worden ist, hängt die Öffentlichkeit der A-Straße nur davon ab, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz LStVG 1964 gegeben sind, worüber im Zweifel gemäß § 3 leg. cit. die Gemeinde zu entscheiden hat. Damit hatten also die Verwaltungsbehörden zu prüfen, ob die Straße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wird. Die Gemeindebehörde erster Instanz hat nun näher begründet, aus welchen Erwägungen sie das Vorliegen der im Gesetz genannten Kriterien als erwiesen annimmt, die Berufungsbehörde hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die belangte Behörde hat hingegen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß die durchgeführten Ermittlungen die vom Bürgermeister getroffenen Feststellungen nicht in allen Punkten decken. Konkret hat die belangte Behörde sodann bezweifelt, ob auf Grund des ursprünglichen zwischen den Österr. Bundesforsten und der Gemeinde M abgeschlossenen Vertrages davon ausgegangen werden kann, daß ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen die Straße benützt wird. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 (2. Halbsatz) LStVG 1964 kumulativ vorhanden sein müssen, sodaß das Verfahren schon dann mangelhaft geblieben wäre, wenn die Benützung der Straße unabhängig vom Willen des Grundeigentümers nicht ausreichend geprüft worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen; die belangte Behörde hat jedoch das Tatbestandsmerkmal "allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen" unrichtig ausgelegt. Daß unter den gegebenen Umständen das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses anzunehmen ist, wie dies im erstinstanzlichen Bescheid durchaus überzeugend begründet wurde, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.

Zunächst erscheint es von Bedeutung, daß der Umstand, daß es sich um eine Mautstraße handelt, für die Auslegung der gesetzlichen Kriterien keine Rolle spielt. Auch wenn der Steiermärkische Landesgesetzgeber zu dieser Frage im LStVG 1964 - etwa im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 des Salzburger Landes-Straßengesetzes, LGBl. Nr. 119/1972 - nicht Stellung genommen hat, so wird doch durch die Einhebung einer Maut die Benützung im Sinne der hier zur Auslegung stehenden Kriterien nicht eingeschränkt; schließlich gibt es öffentliche Straßen mit Maut und Privatstraßen ohne Maut.

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht finden, daß die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Privatstraße, deren langjähriger Gemeingebrauch zu prüfen ist, für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Formulierung des Gesetzgebers "ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen" stellt lediglich auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse ab; ausgeschlossen von der Beurteilung als Gemeingebrauch sind nur solche Benützungen, die auf Grund von Sonderrechten bestehen, wie sie die Bundesforste etwa für bestimmte Personengruppen ausbedungen haben. Diese hatten aber offensichtlich bei der Benützung der vorliegenden Mautstraße zahlenmäßig kaum Bedeutung. Nach der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, daß sich die Grundeigentümer bzw. die straßenbetreibende Gesellschaft (zum Teil als "Dritter") gegen die Benützung der Straße auch durch Personen, die zur Zahlung der Maut bereit waren, gewendet hätten und dadurch dem tatsächlichen Gemeingebrauch entgegengetreten seien; auch der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs der Benützung, der den Gebrauch zu einem bloß prekaristischen gemacht hätte, ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Damit aber scheint der "Gemeingebrauch" im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz LStVG 1964 gegeben zu sein, zumal eine mehr als 20jährige Benützung jedenfalls als "langjährige" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1972, Slg. Nr. 8253/A, zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1979, Zl. 2561/76, vom 13. Juni 1985, Zl. 83/06/0149, und vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0171).

Da die belangte Behörde nach den oben aufgezeigten Erwägungen die normative Bedeutung des § 2 Abs. 1 LStVG 1964 verkannte und ihrem Aufhebungsbeschluß eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht zugrundelegte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1985_243_0/1985_243_0.pdf

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Wien, 23. Juni 1988

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