VwGH Ra 2017/05/0058

VwGHRa 2017/05/005826.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-294/001-2016, betreffend Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Abgesehen davon, dass die Revisionszulässigkeitsgründe unter dem Titel "Sachverhalt" und somit nicht gesondert im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dargestellt werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0042, mwN), sind auf den Seiten 4 bis 7 der Revision Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthalten, die jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennen lassen. Es wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zum Nichtvorliegen eines vermuteten Konsenses in Frage gestellt, was aber nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bedeuten könnte, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2017/05/0005, mwN). Dies ist nicht ersichtlich, zumal die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Vollständigkeit der Archive in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Abrede gestellt werden.

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

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