VwGH Ra 2016/12/0098

VwGHRa 2016/12/009819.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentlichen Revisionen der Mag. S H in O, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg

I. vom 10. Februar 2016, Zl. LVwG-17/191/2-2016, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (hg. Ra 2016/12/0098), und II. vom 3. März 2016, Zl. LVwG-6/124/16-2016, betreffend Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 (hg. Ra 2016/12/0099; vor dem Landesverwaltungsgericht jeweils belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2013/I/151;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2013/I/151;
LDG 1984 §19 Abs6 idF 2013/I/151;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

2 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Oktober 2015 wurde sie gemäß § 19 Abs. 2 und 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), von Amts wegen mit Wirkung vom 12. Oktober 2015 von der Neuen Mittelschule X an die Neue Mittelschule Y (im Folgenden: NM Y) versetzt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ausgeschlossen (Spruchpunkt II. dieses Bescheides).

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in welcher sie sich gegen beide Spruchpunkte wendete.

4 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2016 wurde diese Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides vom 7. Oktober 2015 richtete, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5 Begründend legte es dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 LDG 1984 vorlägen. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle. Auch sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu qualifizieren.

6 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 3. März 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des dienstbehördlichen Bescheides vom 7. Oktober 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach auch in diesem Zusammenhang aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Rechtsauffassung, die Versetzung sei auf Grund eines Zuweisungsinteresses an die NM Y gerechtfertigt, zumal an dieser Schule ein Bedarf an Lehrern für Mathematik, in welchem Fach die Revisionswerberin geprüft sei, bestehe.

8 Zur Frage einer möglichen Unzulässigkeit der Versetzung aus dem Grunde des § 19 Abs. 4 LDG 1984 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes aus:

"Es ist daher zu prüfen, ob eine Unzulässigkeit der

amtswegigen Versetzung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19

Abs 4 LDG 1984 gegeben war. Diese Bestimmung kennt zwei Formen der

Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten

Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin,

dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig

ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen

wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen

zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer,

während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist,

wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu

Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu

rechnen sind; vgl VwGH 14.10.1992, 89/12/0088) und auf das

Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen

Interessen an seiner Versetzung

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine

Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen

Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall

ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer

Nichtversetzung spricht.

Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (VwGH vom 20.9.1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz der angeführten Bestimmung - unbeachtlich, ob ‚andere geeignete Landeslehrer' für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem ‚anderen geeigneten Landeslehrer' ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (zB VwGH vom 26.2.1997, 95/12/0366; 23.6.1999, 96/12/0315; 24.4.2002, 2001/12/0211).

Das Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass bei einer Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen gefährdet gewesen wären. Im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 4 LDG 1984 und der dazu ergangenen Judikatur berechtigt die Gefährdung der dienstlichen Interessen die Behörde, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (siehe oben; vgl auch VwGH vom 12.11.1980, 663/77, Slg 10292 A/1980; 20.9.1988, 87/12/0014). Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern hat ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 leg cit zu erfolgen, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl VwGH 26.2.1997, 95/12/0366 mwN; 10.9.2009, 2008/12/0227).

Die Beschwerdeführerin kann daher mit ihrem Vorbringen betreffend soziale Verhältnisse, Dienstalter und wirtschaftliche Nachteile nichts für ihre Position gewinnen. Im Übrigen ist zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung zur Entfernung von 20 km zwischen Wohnort und Dienstort festzuhalten, dass diesen Entscheidungen zugrunde liegt, dass in den Anlassfällen die Benützung des eigenen Pkw notwendig bzw ‚geradezu geboten' gewesen ist (vgl VwGH 26.2.1997, 95/12/0366; 10.9.2009, 2008/12/0227). Die Situation ist im verfahrensgegenständlichen Fall insoferne keinesfalls vergleichbar, als die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort O und dem Schulstandort Y eine sehr gute ist und die Beschwerdeführerin selbst dargelegt hat, für den Weg zur Schule öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen."

9 Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision wird im zweitangefochtenen Erkenntnis in gleicher Weise begründet wie schon jener im erstangefochtenen Erkenntnis.

10 Gegen das erstangefochtene Erkenntnis richtet sich die zur hg. Ra 2016/12/0098, gegen das zweitangefochtene Erkenntnis die zur hg. Ra 2016/12/0099 protokollierte außerordentliche Revision.

11 Die auf Grund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen sind unzulässig:

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 § 19 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013 lautet:

"3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

..."

16 I. Zur Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis:

17 In der diesbezüglichen Zulassungsbegründung rügt die Revisionswerberin die Nichteinhaltung der Frist des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg und wirft in diesem Zusammenhang die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage auf, ob das Verwaltungsgericht diesfalls zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überhaupt noch zuständig gewesen sei. Die Revision vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dies sei nicht der Fall; vielmehr sei bei Versäumung dieser Frist vom Bestehen einer aufschiebenden Wirkung auszugehen; allenfalls käme eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Betracht.

18 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 nach seinem klaren Wortlaut (lediglich) eine Entscheidungsfrist für das Landesverwaltungsgericht (und zwar eine solche für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid) setzt. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichtes kann wiederum nach dem klaren Wortlaut des § 38 VwGG mit Fristsetzungsantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden. Für die von der Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung angedachten Säumnisfolgen besteht auf Grund des klaren Wortlautes der zitierten Normen keine Rechtsgrundlage, weshalb die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage keine solche grundsätzlicher Natur ist (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0062, und vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016).

19 Aus diesen Gründen war die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

20 II. Zur Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis:

21 In der diesbezüglichen Zulassungsbegründung wird der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, es liege keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, Folgendes erwidert:

"Dem ist allerdings zunächst entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht dies unrichtig beurteilt hat. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat das Landesverwaltungsgericht, wie auch schon davor die Behörde, das Land Salzburg, gar kein ordentliches Verfahren durchgeführt, Beweisanträge nicht zugelassen bzw. abgelehnt, weiters die vorgelegten Beweise unrichtig gewürdigt, was jedenfalls bereits rechtswidrig aufgrund von Verfahrensmängeln ist. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht rechtswidriger Weise weder die beantragten Zeugen geladen, noch die beantragen Akten amtswegig eingeholt, insbesondere auch den vollständigen Personalakt der Revisionswerberin. Darüber hinaus wurden die eindeutigen Aussagen der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 überhaupt nicht berücksichtigt. Insbesondere berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht weder die eigenen Versetzungsrichtlinien der Behörde, noch das damit zusammenhängende Rundschreiben, noch das Dienstalter der Revisionswerberin, noch deren starke finanzielle Benachteiligung durch die rechtswidrige Versetzung, noch, dass die Revisionswerberin über eine quasi schulfeste Stelle, dies seit dem Jahr 2001, verfügt (zu den einzelnen Punkten weiter unten). Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt, dass gar kein Antrag auf Versetzung durch die Revisionswerberin vorlag, weiters auch die Personalvertretung eine negative Stellungnahme zur Versetzung abgegeben hat, weiters der Dienstgeber gegen Treu und Glauben verstoßen hat und seine Fürsorgepflicht für seine Beamten nicht wahrgenommen hat. Selbstverständlich leidet durch diese Unterlassungen der Schulbehörde sowie in der Folge auch des Landesverwaltungsgerichtes und überhaupt die Unterlassung eines ordentlichen Verfahrens das bekämpfte Erkenntnis an wesentlichen rechtlichen Mängeln, deren Behebung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartiger Fall kann zum Beispiel jeden Landeslehrer, der von einer Versetzung betroffen ist, betreffen."

22 Mit diesem Vorbringen wird keine hinreichend konkrete grundsätzliche Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes umschrieben.

23 Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht nämlich nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Um die Zulässigkeit einer Revision auf Grund von Verfahrensmängel zu begründen, ist in den - gesondert darzustellenden - Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, und vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0033). Diesem Erfordernis genügen die in der vorliegenden Zulassungsbegründung teils auch unsubstantiiert gerügten Verfahrensmängel jedenfalls schon deshalb nicht, weil deren Relevanz in der gesonderten Zulassungsbegründung (zur Untauglichkeit von diesbezüglichen Verweisen auf die Ausführung der Revision vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047) nicht aufgezeigt wird.

24 Soweit die Revisionswerberin weiters unsubstantiiert auf Versetzungsrichtlinien der Dienstbehörde rekurriert, ist ihr entgegenzuhalten, dass solche mangels ihres Charakters als Rechtsverordnung das Landesverwaltungsgericht Salzburg ebenso wenig zu binden vermochten wie "das damit zusammenhängende Rundschreiben".

25 Aus den oben wiedergegebenen Entscheidungsgründen des zweitangefochtenen Erkenntnisses geht hervor, aus welchen Gründen das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Abstandnahme von der Versetzung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Dienstalter der Revisionswerberin aus dem Grunde des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 für unzulässig erachtete. Entsprechendes gilt für das Unterbleiben einer Vergleichsbetrachtung im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 bei Fehlen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg stehen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang (vgl. hiezu neben der im zweitangefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung auch das die Revisionswerberin betreffende hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, 2013/12/0157; im Zusammenhang mit der vom Landesverwaltungsgericht bejahten Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der Zulassungsbegründung keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen).

26 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht auf eine von der Revisionswerberin behauptete "Vereinbarung" mit der Dienstbehörde über eine "quasi schulfeste Stelle" gestützt werden könnte. Dies folgt schon daraus, dass die Verleihung einer schulfesten Stelle nach der im Zeitpunkt dieser Vereinbarung in Kraft gestandenen Altrechtslage die Erlassung eines Bescheides voraussetzte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. November 1978, 2679/78, und das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/12/0232).

27 Soweit die Revisionswerberin das Fehlen eines Antrages auf Versetzung durch sie rügt, ist ihr zu entgegnen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung angenommen hat.

28 Der Hinweis auf eine negative Stellungnahme der Personalvertretung zur Versetzung genügt für sich genommen nicht, um eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal die amtswegige Versetzung nicht an die Zustimmung der Personalvertretung gebunden ist; zu welchem anderen Ergebnis das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei einer Auseinandersetzung mit der zitierten Stellungnahme gekommen wäre, hat die Revisionswerberin entgegen ihrer oben aufgezeigten Obliegenheit in der Zulassungsbegründung nicht dargetan. Ebenso wenig ist aus dieser erkennbar, inwieweit der Dienstgeber gegen Treu und Glauben und gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen haben soll und welche Konsequenzen ein solcher Verstoß für die Zulässigkeit der Versetzung haben sollte.

29 Aus diesen Gründen war auch die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2016

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