Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dienstbehördlichem Bescheid vom 23. März 2016 wurde die Revisionswerberin von Amts wegen gemäß § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) von der Volksschule E unter Aufhebung der vorübergehenden Zuweisung an die Volksschule B mit Wirksamkeit vom 30. März 2016 an die Volksschule G versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark als unbegründet ab und es erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (siehe etwa den Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048, mwN).
6 Die Revisionswerberin erachtet sich nach ihren Ausführungen zum Revisionspunkt "in ihrem Recht auf Einhaltung des Sachlichkeitsgebots gem Art 7 B-VG", "auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensrechte" und "auf effektiven, faktischen Rechtschutz durch Vornahme einer Interessenabwägung" verletzt.
7 Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung von Art. 7 B-VG gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist, handelt es sich dabei doch um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die Behauptung der Verletzung eines solchen ist gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben (vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, mwN).
8 Mit den weiteren Revisionspunkten macht die Revisionswerberin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, in denen sie verletzt sein könnte. So gibt es keine generell-abstrakt selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte, wie sie hier geltend gemacht werden. Ein subjektives abstraktes Recht auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensgesetze oder auf Rechtsschutz durch Interessenabwägung besteht nicht (vgl. auch das Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0191, und den Beschluss vom 25. November 2015, 2013/16/0054). Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführen vorgebracht werden können (siehe auch die Beschlüsse vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, und vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0077, je mwN).
9 Mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die zusammengefasst im Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Vornahme einer Abwägung der Interessen der Schüler und Lehrerinnen bei der Prüfung des dienstlichen Interesses an der Versetzung eines Landeslehrers erblickt wird, werden auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. So hat sich das Landesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, unter welchen Umständen die Versetzung eines Landeslehrers durch dienstliches Interesse gerechtfertigt ist, auseinandergesetzt. Ein Abweichen von dieser einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall oder inwieweit diese auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar wäre, zeigt die Revision schon mangels Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (siehe etwa die Erkenntnisse vom 17. April 2013, 2012/12/0140, vom 16. September 2010, 2010/12/0067, vom 26. November 2009, 2006/12/0077, vom 10. September 2009, 2008/12/0227, vom 28. März 2008, 2005/12/0062, uvam) nicht auf.
10 Die Revision war daher, weil ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2016
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