VwGH Ra 2016/06/0048

VwGHRa 2016/06/004825.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Revision des Dipl.-Ing. H M in W, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 31, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Februar 2016, Zl. KLVwG-2707/5/2015, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde R; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. A I, 2. Dr. M I, beide in T; mitbeteiligte Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060048.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde R vom 15. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis des LVwG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Stadtrat der Stadtgemeinde R hatte mit dem genannten Bescheid vom 15. Oktober 2015 auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchens vom 16. Februar 2010 und des Abänderungsantrages vom 24. März 2011 durch die mitbeteiligten Bauwerber am 13. Mai 2015 in Spruchpunkt I. der Berufung des Revisionswerbers gegen den (Baubewilligungs)Bescheid des Bürgermeisters vom 12. April 2010 stattgegeben und diesen Bescheid ersatzlos behoben. Weiters wurde im Spruchpunkt II. "die durch den Devolutionsantrag dargelegte Versäumnis gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG fristgerecht nachgeholt", das Verfahren eingestellt und von der Vorlage an das LVwG abgesehen. Begründend führte das LVwG nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften aus, der im Devolutionsweg angerufene Stadtrat der Stadtgemeinde R habe innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid vom 15. Oktober 2015 erlassen und sei dafür auch zuständig gewesen. Nach grundsätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Zurückziehung von Anträgen im Verwaltungsverfahren legte das LVwG dar, die Zurückziehung des Bau- und Änderungsansuchens durch die Bauwerber im Stadium des Berufungsverfahrens betreffend die erteilte Baubewilligung vom 12. April 2010 bewirke nicht den Wegfall der Beschwerde (offensichtlich gemeint: Beschwer) des Revisionswerbers, weil die erteilte Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre und über die Berufung nicht entschieden worden sei. Im Hinblick auf den Wegfall des maßgeblichen Bewilligungsgegenstandes des Bauverfahrens sei in einem solchen Fall der erstinstanzliche (Baubewilligungs)Bescheid ersatzlos zu beheben. Im vorliegenden Fall sei die ursprünglich beantragte Baubewilligung aus dem Jahr 2010 einschließlich des von den mitbeteiligten Bauwerbern im Jahr 2011 eingereichten Änderungsvorhabens nicht rechtskräftig. Wie bereits dargestellt, hätten die Bauwerber am 13. Mai 2015 den ursprünglichen Antrag vom 16. Februar 2010 sowie den Änderungsantrag vom 24. März 2011 vollinhaltlich zurückgezogen. Die ersatzlose Behebung des noch dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides vom 12. April 2010 sei demnach zu Recht erfolgt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Der Revisionswerber) ist in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.

Das angefochtene Erkenntnis verletzt (den Revisionswerber) im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Z 9 B-VG in seinen Rechten als

unmittelbarer Nachbar des Bauwerbers (......).

(Der Revisionswerber) ist nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung K-BO Partei des Bauverfahrens.

(Der Revisionswerber) hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde, die Stadtgemeinde R, und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt, die gesetzlichen Grundlagen eines Bauverfahrens einhalten,

insbesondere die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Straßengesetz, das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, den allgemeinen schriftlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde R, und den Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landschaftsschutzgebiet LSG 004, Millstätter See - Süd.

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten verletzt worden, als die Baubehörde trotz zahlreichen Sachverhaltsbekanntgaben, der Vorlage von Fotodokumentationen, näheren Mitteilungen (des Revisionswerbers) komplett untätig ist und ihre gesamte Tätigkeit im Bauverfahren eingestellt hat.

...

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten

verletzt worden, da die beiden Bauwerber (......) zumindest seit

April 2011 gezielte Umgehungshandlungen gesetzt haben, um die

Kärntner Bauordnung zu umgehen.

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten

verletzt worden, da die Baubehörde Kenntnis von insgesamt

vier Zubauten hat und trotz dieser Kenntnis der Behörde seit dem

19.01.2010 keine Kontrolltätigkeit entfaltet.

......

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten

verletzt worden, da diese vier Zubauten (der Bauwerber) einen

massiven Eingriff und eine nachhaltige Beeinträchtigung der

öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte (des

Revisionswerbers) darstellen.

......

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten

verletzt worden, da die Baubehörde den wiederholten Aufforderungen

der Aufsichtsbehörde, des Amtes der Kärntner Landesregierung, vom

09.07.2015 und vom 18.08.2015, einen Ortsaugenschein in D

durchzuführen und die Bautätigkeit (des erstmitbeteiligten

Bauwerbers) zu überprüfen, nicht Folge geleistet.

......

(Der Revisionswerber) ist insbesondere in seinen Rechten

verletzt worden, als die Stadtgemeinde R die schriftlich

dokumentierte Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde, des Amtes der

Kärntner Landesregierung im Schreiben 18.08.2015, vollständig

ignoriert.

......"

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077, jeweils mwN). Wird der Beschwerdepunkt (nunmehr: Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077, mwN).

4 Mit den wiedergegebenen Revisionspunkten macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte, waren doch Gegenstand des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides verfahrensrechtliche Fragen, nämlich einerseits die Auswirkungen einer Antragsrückziehung auf ein offenes Berufungsverfahren im Bauverfahren sowie das Vorgehen der im Devolutionsweg angerufenen Berufungsbehörde. Eine Rechtsverletzung durch die diesbezüglich erfolgte Beurteilung seitens des LVwG ist den wiedergegeben Revisionspunkten nicht zu entnehmen.

5 Im Übrigen genügt zur Bezeichnung des Revisionspunktes ein bloßes Gesetzeszitat nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/15/0009, mwN) und stellt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sofern die wiedergegebenen Revisionspunkte dahingehend zu verstehen sein könnten, als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

6 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

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