Normen
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs3;
RDG §2 Abs1 Z4;
RDG §2 Abs4;
RStDG;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs3;
RDG §2 Abs1 Z4;
RDG §2 Abs4;
RStDG;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 5. April 1980 geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr am 19. September 1998 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz schloss sie am 3. Jänner 2006 mit dem Magisterium ab. In der Zeit vom 13. Februar 2006 bis 1. Mai 2008 war sie an dieser Universität für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften inskribiert.
In der Zeit vom 7. Oktober 2004 bis 28. November 2006 absolvierte sie an der Donau-Universität Krems den Universitätslehrgang EURO-JUS-II und in der Zeit vom 4. Mai bis 4. Dezember 2006 den Universitätslehrgang Aufbaustudium für Europarecht und schloss diese mit dem Titel "LL.M." ab.
Am 1. Oktober 2006 trat sie ihre Gerichtspraxis an und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannt.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2010 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz (als Dienstbehörde erster Instanz) gemäß § 12 GehG den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 5. Jänner 2005 fest. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass dem Tag der "Anstellung", dem 1. Oktober 2007, abgesehen von der Zeit des Besuches der höheren Schule ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Universitätsstudium ab dem Wintersemester 1998/99 in der Dauer von acht Semestern (sohin vier Jahren) sowie die Zeit der Gerichtspraxis ab 1. Oktober 2006 (sohin ein Jahr) und von den sonstigen Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren eineinhalb Jahre vorangesetzt wurden. Zu den weiters absolvierten Studien (EURO-JUS-II-Studium sowie Aufbaustudium für Europarecht) führte dieser Bescheid unter Zitierung des § 12 Abs. 3 GehG aus, Studien, die für eine Berücksichtigung zur Gänze nach Abs. 3 vorgesehen seien, müssten den Bediensteten befähigen, auch hervorgehobene Verwendungen vollwertig bereits am Beginn des Dienstverhältnisses ohne sonst erforderliche Einschulung auszuüben. Sie müssten auch für die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten ursächlich sein, d.h. die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten bereits ab Beginn seines Dienstverhältnisses wäre ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen habe eine Berücksichtigung der genannten Studien nicht erfolgen können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, hätte sie ein Doktoratsstudium beispielsweise aus dem Fach des Europarechts mit dem Themenkreis europäisches Kartellrecht oder europäisches Außenwirtschaftsrecht absolviert, wäre eine Anrechnung für die Feststellung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 2a GehG zwingend geboten gewesen und sehr wohl erfolgt. Dem Gehaltsgesetz 1956 sei es jedoch nun einmal eigen, dass postgraduale Studien noch nicht ausdrücklich als berücksichtigungswürdige Zeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorgesehen seien. Für solche Fälle solle jedoch gerade § 12 Abs. 3 GehG ein Auffangbecken darstellen. Hätte sie ein Doktoratsstudium beispielsweise aus dem Fach des Europarechts absolviert, wäre eine Anrechnung für die Feststellung des Vorrückungsstichtages zwingend geboten gewesen. Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen einem Doktoratsstudium aus dem Fach des Europarechts und ihrem postgradualen Masterstudium schiene ihr vor folgendem Hintergrund nur schwer erklärbar:
"Im Rahmen meines Studiums hatte ich fünf schriftliche Fachprüfungen zu je 3 Stunden zu absolvieren. Ich hatte eine Masterthese im Umfang von mindestens 60 Seiten abzufassen und diese entsprechend zu verteidigen. | |
Im Rahmen eines Doktorratsstudiums hat man keine Fachprüfungen zu bewältigen, sondern (lediglich) eine gewisse Anzahl an Seminarstunden (derzeit: 10 Wochenstunden) zu erbringen. Der Schwerpunkt liegt hier in der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit, deren wissenschaftlicher Wert unbestritten über jenen einer Masterthese hinausgeht. | |
Zum Zweck des Doktorratsstudiums § 51 Abs. 2 Z 12 UG im Wortlaut: '(…) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.' | |
Darin liegt der Unterschied in der Art der Fortbildung, welcher jedoch (gerade deshalb) nicht zu einer Differenzierung in der Berücksichtigung und Bewertung führen darf:Wie bereits erwähnt, liegt der Schwerpunkt einer Doktorarbeit in der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit, sohin im wissenschaftlichen Arbeiten per se. | |
Der Schwerpunkt eines Masterstudiums (LL.M.) liegt vielmehr auf der Praxisebene. Soll heißen : Es wird durch das Masterstudium (LL.M.) ein Praxisbezug und solcherart direkter Anknüpfungspunkt mit der gelebten Juristerei geschaffen, den jeder Teilnehmer unmittelbar in seiner beruflichen Tätigkeit verwenden kann. Vor diesem Hintergrund finden sich unter den Vortragenden neben anerkannten Universitätsprofessoren … insbesondere anerkannte Persönlichkeiten aus der Praxis … und viele andere. | |
Trotz dieser Unterschiede in der Art des Studiums verbindet das Doktorrats- und Masterstudium ein gemeinsames Ziel: Nämlich die Vergrößerung von im Grundstudium angeeignetem Basiswissen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Berufsleben. | |
Solcherart kann die (Be-)Wertung dieser beiden Studien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vertiefung - wie gegenständlich - aus dem Fache des Europarechts sowohl in Form eines Doktorratsstudiums als auch in Form eines postgradualen Masterstudiums (LL.M.) absolviert werden kann, nicht zu einer sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung führen. | |
Wenn nämlich die Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses schon bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zwingend zu berücksichtigen ist, so scheint es geboten eine praxisnahe und berufsvorbereitende Ausbildung umso mehr einzurechnen. | |
2.12 | Im Übrigen erlaube ich mir einen Querverweis auf das Anforderungsprofil der Rechtsanwaltsanwärter, welches vielfach als Einstellungsvoraussetzung den Abschluss eines Doktorratsstudiums oder eines postgradualen Master Studium (LL.M.) vorsieht. |
Im Hinblick eben auf die Rechtsanwälte wurde mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) auf diese Entwicklung der letzten Jahre reagiert und solcherart § 2 Abs. 3 Z 1 RAO dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr nicht mehr bloß von einem abgeschlossenen Doktoratsstudium spricht, sondern (auch) von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde. | |
Somit ist dadurch ein postgraduales Masterstudium (LL.M.) ausdrücklich erfasst worden. | |
2.13. | Einer solchen Änderung bedarf das Gehaltsgesetz 1956 jedoch gar nicht, da das Gehaltsgesetz 1956 ohnedies einen Auffangtatbestand (§ 12 Abs. 3 GehG 1956) vorsieht, worunter ein solches postgraduales Masterstudium subsumiert werden kann. |
2.14 | Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gestatte ich mir zusammenfassend darzulegen, dass das von mir absolvierte postgraduale Masterstudium 'Europarecht mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht' - Master of Laws (LL.M.) im Lichte des Gleichheitssatzes und solcherart in verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen sei, dass die von mir absolvierte Studiendauer zur Gänze bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages Berücksichtigung zu finden hat. |
Denn: Ein solches Studium, welches dem Grundgedanken einer Weiterbildung und Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit folgt, ist einerseits dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreiche(n) Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewiss dienlich und andererseits mit einem Doktorratsstudium jedenfalls vergleichbar, sodass es entweder in verfassungskonformer Interpretation direkt unter § 12 Abs. 2b oder 2c GehG 1956 zu subsumieren oder aber das Erfordernis des § 12 Abs. 3 GehG 1956 erfüllt ist. | |
…" |
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Unter Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung aus § 12 GehG führte sie begründend aus (Zitierung - mit Ausnahme von Fußnoten - im Original):
"Die Berufungswerberin hat unbestritten das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz mit dem Titel Magistra am 3. Jänner 2006 abgeschlossen, diese Studienzeiten wurden im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz auch in der Dauer von vier Jahren berücksichtigt. Dieses Studium war auch Voraussetzung für die Ernennung auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin.
Das Gesetz selbst spricht jedoch bei über das Magisterium hinausführenden Studien, die nicht Ernennungserfordernis sind (Abs. 2 Z 8), nur dem Doktoratsstudium Anrechenbarkeit zu (§ 12 Abs. 2d2). Es bleibt daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum, den Begriff Doktoratsstudium im allgemeinen Sinne postgradualer Fortbildung über die Ernennungserfordernisse hinaus extensiv auszulegen und darunter auch insbesondere den Abschluss als Master of Laws (LL.M.) zu subsumieren. Daran vermögen die Ausführungen der Berufungswerberin im Hinblick auf die Rechtsanwaltsordnung bzw. den gegenüber einem Doktoratsstudium erhöhten Praxisbezug einer postgradualen Fortbildung nichts zu ändern. Die analoge Behandlung des Studienabschlusses Master of Laws (LL.M.) verbietet sich gerade aus der Überlegung, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, zwar die RAO im Sinne der Berufungswerberin expressis verbis geändert3, jedoch trotz Beschäftigung mit der Materie irrtümlich eine entsprechende Änderung der Bestimmungen des GehG 1956 unterlassen zu haben, sodass nun eine im Wege der Analogie zu füllende Lücke zu schließen wäre.
Insofern die Berufungswerberin in § 12 Abs. 3 einen Auffangtatbestand zu erkennen vermeint, ist zu erwidern, dass es sich hier um einen gesonderten Tatbestand mit zusätzlichen Voraussetzungen handelt, denn demnach können Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, wobei erst nach Feststellung der besonderen Bedeutung einer Ausbildung für die Verwendung über eine Anrechnung und deren Umfange abzusprechen ist. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz hat sich in seinem Bescheid mit diesem Aspekt auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass die Studienzeiten, deren Anrechnung begehrt wird, für die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten ursächlich sein müssen, das heißt ohne die erfolgte Zusatzausbildung eine Verwendung des Bediensteten bereits am Beginn des Dienstverhältnisses in einem nur beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben sein darf4. Aus diesem Grund könne eine Berücksichtigung nicht erfolgen.
Die Einschätzung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz wird geteilt: Eine Einsicht in den beigeschafften Personalakt, dort in die ersten drei Zuteilungsbeurteilungen nach Ernennung zur Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz (siehe dazu die rechtsrichtigen Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz zur erfolgreichen Verwendung des Bediensteten bereits am Beginn des Dienstverhältnisses5) vom 1. Oktober 2007 zeigen dazu folgendes Bild:
Die Berufungswerberin war vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007 dem Bezirksgericht Gleisdorf und dort Richter … zur Ausbildung zugeteilt. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin sehr gute fachliche Kenntnisse im Allgemeinen und vertiefte Kenntnisse im Bereich des Wohnrechts habe, sie besitze eine ungewöhnlich gute und rasche Auffassungsgabe und arbeite rasch und zielstrebig, sie sei eine sehr belastbare und stabile Persönlichkeit. Bei Verhandlungen wirke sie erstaunlich sicher und routiniert. Insgesamt ermöglichte es ihr ihre intellektuelle Kapazität, Sach- und Rechtsprobleme rasch und sicher zu beurteilen, überzeugend zu argumentieren und tragfähige Lösungen zu entwerfen. Sie weise eine sehr routinierte Haltung auf und sei freundlich und höflich.
Zur Zuteilung am Landesgericht für Strafsachen Graz bei der Richterin … vom 1. Dezember 2007 bis 31. Jänner 2008 wurden der Berufungswerberin hervorragende rechtliche Kenntnisse bescheinigt, unter Gewissenhaftigkeit wird jedoch vermerkt, es seien gelegentlich Schwächen bei der Genauigkeit festgestellt worden, welche sich im Laufe der Zuteilung verbessert hätten. Sie weise ausgezeichnete Fähigkeiten auf, die lediglich einer gewissen 'Praxisschulung' bedürften.
Die Beurteilung zur Zuteilung beim Bezirksgericht Fürstenfeld zu … vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 ist zu entnehmen, dass Urteile bzw. komplexere Schlüsse einwandfrei abgeliefert worden seien und die Berufungswerberin sehr geeignet für den Richterberuf sei, da sie entscheidungsfreudig sei und Entscheidungen auch gut begründen könne. Im Übrigen erfolgte jedoch eine in den einzelnen Beurteilungskriterien wie auch in der Gesamtbeurteilung durchgehende Einschätzung der Berufungswerberin als sehr gut, nicht als ausgezeichnet.
Ein besonderer Verwendungserfolg der Berufungswerberin über dem anderer RichteramtsanwärterInnen ohne vergleichbare postgraduale zusätzliche Ausbildung kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden; zusammengefasst kann daher kein Hinweis dafür gefunden werden, der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz hätte das Vorliegen der besonderen Bedeutung unrichtig verneint."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2010, B 814/10, mit folgender wesentlicher Begründung ablehnte:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit einem weiteren Beschluss vom 4. November 2010 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Verfügung u.a. betreffend den Beschwerdepunkt ergänzten Beschwerde formuliert die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wie folgt:
"1. | Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG), weil die belangte Behörde die Bestimmung des § 12 Abs. 2a iVm § 12 Abs. 2b und 2d GehG unrichtig angewendet hat, in dem sie eine verfassungskonforme Interpretation der bewussten Bestimmung unterlassen hat. |
2. | Der angefochtene Bescheid leidet zudem an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG), weil der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig ist, der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat , bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. |
3. | Dadurch wird die (Beschwerdeführerin) mit dem angefochtenen Bescheid formal in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens sowie materiell und damit im Ergebnis in ihrem gesetzlichen Recht auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages verletzt." |
Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 - RDG, lautete, soweit wiedergegeben, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 230/1988 und BGBl. Nr. 507/1994, der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176 sowie des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:
"Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
- 2. die volle Handlungsfähigkeit;
- 3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
4. a) | die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder |
b) | die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder |
c) | die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, |
und
5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. …"
§ 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, lautete, soweit im Folgenden wiedergegeben, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung seines Abs. 1 durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, seines Abs. 2, eingefügt durch die 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, in der Fassung durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, seines Abs. 2a in der Fassung durch die Dienstrechts-Novelle 2004, seines Abs. 2b durch die Dienstrechts-Novelle 1999 sowie die Dienstrechts-Novelle 2004, seines Abs. 2d durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994 sowie die Dienstrechts-Novelle 2004 und seines Abs. 3 in der Fassung durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 sowie das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- 2. sonstige Zeiten,
- a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
- b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen
…
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das … für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
…
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. a) | war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das | |
UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder | ||
b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, | ||
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer | ||
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
…
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
…
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können … im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
…"
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. März 2009, Zl. 2009/12/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0017, mwN).
Grundsätzlich gibt es keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte; einer Verletzung von Verfahrensvorschiften kann nur dann Relevanz zukommen, wenn sich diese auf materielle Rechte bezieht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0036, unter Hinweis auf Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 417).
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Verfügung, die ausdrücklich auch auf den Beschwerdepunkt Bezug genommen hatte, ergänzten Beschwerde ihre Beschwerdepunkte formuliert, womit sie den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens absteckte.
Soweit sie in den Punkten 2. und 3. allgemein abstrakt die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, wird darin eine - nach der wiedergegebenen Rechtsprechung rechtlich relevante - Verletzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend gemacht, weshalb diese allgemeine Geltendmachung von Verfahrensverletzungen außer Betracht zu bleiben hat.
Der angefochtene Bescheid ist somit auf eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte aus § 12 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 2d GehG hin zu überprüfen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 5. Jänner 2005 fest, ohne dass sie, wie von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren begehrt, die Zeiten ihres postgradualen Universitätslehrganges an der Donau-Universität Krems in der Zeit vom 7. Oktober 2004 bis 30. September 2006 voransetzte (die Zeit ab 1. Oktober 2006 wurde als Zeit der Gerichtspraxis ohnehin zur Gänze gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG vorangesetzt).
§ 2 Abs. 1 Z. 4 RDG (nunmehr: RStDG) normierte die als Ernennungserfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst alternativ vorgesehenen Studien. Unbestritten ist, dass der in Rede stehende Universitätslehrgang (postgraduales Masterstudium) an der Donau-Universität Krems nicht unter § 2 Abs. 4 lit. a bis c RDG und damit auch nicht unter § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG fällt, womit eine Voransetzung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG ausscheidet.
Daran können auch die von der Beschwerde ausdrücklich herangezogenen Abs. 2a, 2b und 2d des § 12 GehG nichts ändern:
Eine Subsumtion des von der Beschwerdeführerin absolvierten postgradualen Lehrganges unter eine dieser Bestimmungen würde deren möglichen Wortsinn und damit die Grenze jeder Auslegung überschreiten, womit dem Anliegen der Beschwerde, die angezogenen Bestimmungen des § 12 GehG "verfassungskonform (gerecht)" zu interpretieren und solcherart dahingehend auszulegen, dass ein postgraduales Masterstudium gegenüber einem Doktoratsstudium nicht schlechter gestellt, sondern diesem vielmehr gleichgestellt werde, eine Absage erteilt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist an den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2010 zu erinnern, worin dieser eine Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht zu erkennen vermochte.
Soweit die Beschwerde schließlich unter einem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, die belangte Behörde habe der Beurteilung eines besonderen Verwendungserfolges nach § 12 Abs. 3 GehG einen unrichtigen Sachverhalt, respektive unrichtige Ausbildungszuteilungen, unterstellt, ist dem zu entgegnen, dass der eingangs zitierte, ausdrücklich formulierte Beschwerdepunkt eine Verletzung des § 12 Abs. 3 GehG nicht geltend macht; abgesehen davon legt die Beschwerde eine Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers, dass eine Berücksichtigung anderer Ausbildungszuteilungen in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit 1. Oktober 2007 dank des postgradualen Studiums einen besonderen Verwendungserfolg verifiziert hätte, nicht dar.
Wenn die Beschwerdeführerin auf einen besonderen Verwendungserfolg während ihrer Gerichtspraxis verweist, handelt es sich hiebei um eine außerhalb des für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GehG relevanten Zeitraumes liegende Verwendung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0109, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. September 2011
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