VwGH 2010/12/0017

VwGH2010/12/001726.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des T Z in T, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Giessenweg 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29. Oktober 2009, Zl. BMJ-A22025/0016-III 4/2009, betreffend Reisegebühren (§§ 4 und 10 Abs. 2 RGV), zu Recht erkannt:

Normen

DVG 1984 §2;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955;
DVG 1984 §2;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (der Dienstbehörde erster Instanz) vom 28. September 2007 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. November d.J. zum Bezirksgericht S versetzt. Zugleich wurde ihm eine Verwendung als Rechtspfleger in Außerstreitsachen bei den Bezirksgerichten S und I in einem Ausmaß von jeweils 50 v.H. mit dem Dienstort Bezirksgericht S zugewiesen. Laut dem - u.a. mit der Beschwerde vorgelegten - Begleit-Erlass der Dienstbehörde erster Instanz vom selben Tag stünden ihm für seine Dienstreisen von seinem Dienstort Bezirksgericht S zur weiteren Dienststelle Bezirksgericht I die anteilige Tagesgebühr und der Ersatz der Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund dessen, insbesondere während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes von Ende August 2008 bis Ende Februar 2009, an jeweils zwei bis drei Tagen pro Woche am Bezirksgericht I Dienst versah.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge legte er zunächst für den Zeitraum vom 26. August bis einschließlich 30. Oktober 2008 - unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes - Reiserechnung bei seiner Dienststelle, dem Bezirksgericht S, auf der der Vorsteher dieses Bezirksgerichtes die vorgesehene Zeile "Die Benützung des eigenen KFZ lag nach § 10 Abs. 2 RGV im Dienstesinteresse" ankreuzte, die Reiserechnung unterfertigte und der Dienstbehörde erster Instanz vorlegte.

Weiters legte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 Reiserechnung für seine Dienstreisen zum Bezirksgericht I in der Zeit vom 7. Jänner bis einschließlich 26. Februar 2009, auf der der Vorsteher des Bezirksgerichtes S den obzitierten Vermerk nach § 10 Abs. 2 RGV ebenfalls ankreuzte, mit der Bemerkung "wird der Beurteilung des OLGPräs überlassen!" ergänzte und die Reiserechnung vorlegte.

Schließlich legte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 Reiserechnung für seine Dienstreisen zum Bezirksgericht I in der Zeit vom 4. November bis einschließlich 18. Dezember 2008, auf der der Vorsteher des Bezirksgerichtes S wieder den obzitierten Vermerk nach § 10 Abs. 2 RGV ankreuzte, mit den Worten "wird der Beurt. des OLGPräs überlassen!" ergänzte, unterfertigte und wiederum vorlegte.

Mit einem ersten Bescheid vom 6. April 2009 sprach die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt ab (Schreibungen - auch im Folgenden - im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Dem Beschwerdeführer werden für seine im Zeitraum 4. November 2008 bis 18. Dezember 2008 getätigten Dienstreisen zum Bezirksgericht I folgende Reisegebühren gem. Reisegebührenvorschrift 1955 … (im Folgenden kurz: RGV) zuerkannt:

1)

1) 17 x 2/3 Tagesgebühr nach Tarif II, Gebührenstufe 2a, für die am 4./6./12./13./18./19./20./26./27.11.sowie 2./3./4./10./11./16./17.und 18.12. 2008 erforderlichen Dienstreisen,

 
 

sohin 17 x 13,9 EURO

EUR 236,30

 

2) Reisekostenvergütung gemäß § 4 Z. 1. RGV: 2 Monatskarten VVT ( Nov./ Dez. ) zu je 59,20

EUR 118,40

 

3) Seminar in Innsbruck am 5.11. 2/3 Tg a 18,60 sowie Fahrtkosten VVT S - I 14.-

EUR 32,60

 

insgesamt sohin

EUR 387,30

Das Mehrbegehren des Rechnungslegers in Höhe von EUR 235.-

wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist eine Doppelplanstelle bei den Bezirksgerichten S und I ernannt. Die näheren Umstände können den vorangegangenen Bescheiden entnommen werden.

Mit Reiserechnung vom 6. Feber 2009 verzeichnete der Rechnungsleger für den Zeitraum 4. November bis 18. Dezember 2008 Reisegebühren in Höhe von insgesamt EUR 622,30, näherhin neben dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Strecke S - I und retour insgesamt 850 km km mit dem eigenen PKW, somit EUR 357.-, sowie EUR 10,40 für die Strecke T - I und zurück (VVT) an Reisekosten und 17x2/3 Tagesgebühren nach Tarif II a EUR 13,9 und 1 x 2/3 Tagesgebühr nach Tarif I = 18,60 (EUR 254,90 ).

Der Rechnungsleger beantragt zum wiederholten Male die bescheidmäßige Reisegebührenbestimmung für den Fall der Nichtzuerkennung der vollen, von ihm angesprochenen Reisegebühren. Eine Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des eigenen PKW durch den Dienststellenleiter liegt nicht vor.

Die Höhe und Anzahl der Tagesgebühren wurden wie angesprochen zuerkannt.

Die Fahrtkosten werden mit dem günstigsten Tarif des Verkehrsverbundes Tirol abgerechnet. Hier stehen ihm für zwei Monatskarten insgesamt ein Betrag von EUR 118,40 zu. Für die Fahrt zum Seminar in Innsbruck stehen dem Rechnungsleger EUR 14.- (VVT-Tarif S - I und zurück) zu.

Zusammenfassend hat der Rechnungsleger im Reiserechnungslegungszeitraum sohin Anspruch auf Ersatz von insgesamt EUR 254,90 an Reisezulage und EUR 132,40 an Reisekostenvergütung, insgesamt sohin auf insgesamt EUR 387,30, während das Mehrbegehren in Höhe von EUR 235.- abzuweisen war."

Mit einem zweiten Bescheid vom 6. April 2009 sprach die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt ab:

"Dem Beschwerdeführer werden für seine im Zeitraum 7. Jänner 2009 bis 26. Feber 2009 getätigten Dienstreisen zum Bezirksgericht I folgende Reisegebühren gem. Reisegebührenvorschrift 1955 … (im Folgenden kurz: RGV) zuerkannt:

1)

Reisezulage gemäß § 13 RGV: 1) 20 x 2/3 Tagesgebühr nach Tarif II, Gebührenstufe 2a, für die am7./8./13./14./15./21./22./27./28./29.1. und 4./5./10./11./12./18./19./24./25./26.2. erforderlichen Dienstreisen,

 
 

sohin 20 x 13,9 EURO

EUR 278.-

 

2) Reisekostenvergütung gemäß § 4 Z. 1. RGV:

 
 

1 Monatskarte VVT ( Jänner ) zu 59,20

EUR 59,20

 

1 Monatskarte VVT ( Feber ) zu 61,10

EUR 61,10

 

insgesamt sohin

EUR 398,30

Das Mehrbegehren des Rechnungslegers in Höhe von EUR 299,70

wird abgewiesen.

Die dem Rechnungsleger zuerkannten Reisegebühren in Höhe von EUR 398,30 werden gleichzeitig zur Anweisung gebracht. …

Begründung

...

Mit Reiserechnung vom 27. Feber 2009 verzeichnete der Rechnungsleger für den Zeitraum 7. Jänner bis 26. Feber 2009 Reisegebühren in Höhe von insgesamt EUR 698.-, näherhin neben dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Strecke S - I und retour insgesamt 1000 km mit dem eigenen PKW, somit EUR 420.-, sowie 20x2/3 Tagesgebühren nach Tarif II a EUR 13,9 (EUR 278.-).

Der Rechnungsleger beantragt zum wiederholten Male die bescheidmäßige Reisegebührenbestimmung für den Fall der Nichtzuerkennung der vollen, von ihm angesprochenen Reisegebühren. Eine Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des eigenen PKW durch den Dienststellenleiter liegt nicht vor.

Die Höhe und Anzahl der Tagesgebühren wurden wie angesprochen zuerkannt.

Die Fahrtkosten werden mit dem günstigsten Tarif des Verkehrsverbundes Tirol abgerechnet. Hier stehen ihm für zwei Monatskarten insgesamt ein Betrag von EUR 120,30 zu.

Zusammenfassend hat der Rechnungsleger im Reiserechnungslegungszeitraum sohin Anspruch auf Ersatz von insgesamt EUR 278.- an Reisezulage und EUR 120,30 an Reisekostenvergütung, insgesamt sohin auf insgesamt EUR 398,30, während das Mehrbegehren in Höhe von EUR 299,70 abzuweisen war."

Gegen beide Bescheide vom 6. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich erkennbar dagegen wandte, dass ihm für seine Dienstreisen zum Bezirksgericht I nicht - wie beantragt - der Ersatz für die Benützung des eigenen Personenkraftwagens, sondern des Massenbeförderungsmittels zuerkannt worden war. In den Bescheiden werde - so die Berufungen übereinstimmend - ausgeführt, dass eine Bestätigung nach § 10 Abs. 2 RGV durch den Dienststellenleiter nicht vorliegen würde. Dies sei falsch. Das dienstliche Interesse liege vor und sei durch den zuständigen Gerichtsvorsteher auch bestätigt worden. Sollte das mit den Reisegebühren befasste Referat (des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Innsbruck) der Meinung sein, dass eine Bestätigung nicht vorliege, bzw. dass der Amtsvorstand des Bezirksgerichtes S dies nicht bestätigt habe bzw. dass der Amtsvorstand nicht der Meinung wäre, dass das dienstliche Interesse vorläge, wäre dies mittels weiterer Erhebungen (Befragung des Amtsvorstandes) zu klären gewesen. Komme es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann sei diese, möglichst zeitnah, nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, somit letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges gegeben gewesen sei oder nicht, vorzunehmen. Das dienstliche Interesse an der beamteneigenen PKW-Benützung liege vor, weil kein öffentliches Verkehrsmittel zwischen S und I zur Verfügung stehe, welches benutzt werden könne. Es stünden nur zwei öffentliche Verbindungen um 6.18 Uhr und um 6.49 Uhr mit Abfahrt S zur Verfügung, wobei die Reisezeit bei der Verbindung um 6.18 Uhr über eine Stunde betragen würde und lediglich die Verbindung um

6.49 Uhr genützt werden könnte. Jedoch könne auch diese Verbindung nicht genützt werden, es sei dem Beamten nicht möglich, bis zur Abfahrtszeit um 6.49 Uhr nach S zu gelangen. Die frühestmögliche Verbindung von T nach S sei um 5.34 Uhr, wobei die Fahrtzeit nach S über zwei Stunden betrage und Ankunft um 7.42 Uhr oder 7.47 Uhr wäre. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer die dritte Verbindung zwischen S und I zu nehmen und würde sich hiedurch eine Blockzeitverletzung ergeben. Auch auf Grund der spartenspezifischen Arbeitsbelastung sei ein früher Arbeitsbeginn notwendig und angezeigt.

Das besagte dienstliche Interesse liege auch deshalb vor, weil auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden könne und kein Dienstwagen für die Dienstreisen zur Verfügung stehe. Die Auslastung des Beschwerdeführers habe im Jahr 2008 über 160 % betragen. Ohne den frühen Arbeitsbeginn und Mehrdienstleistungen könne der Zweck der Dienstverrichtung nicht erreicht werden. Schließlich liege das dienstliche Interesse auch deshalb vor, weil Amtsdirektor A als "Mahnrechtspfleger" beim Bezirksgericht S tätig gewesen sei und dessen Dienstreisen mit dem beamteneigenen PKW durchgeführt worden seien. Die Benützung sei nach § 10 Abs. 2 RGV im Dienstinteresse gestanden. Dieser Beamte habe auf der Reiserechnung als Begründung für die Bestätigung nach § 10 RGV ausgeführt, die Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde eine unzumutbare Reisedauer pro Tag von zwei Stunden ergeben. Der Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber dem genannten Beamten sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Schließlich begründete der Beschwerdeführer seine Wahl der Fahrtstrecke über die Autobahn mit der geringeren Unfallgefahr und Lärmbelastung der Umwelt.

In seiner - offenbar direkt bei der belangten Behörde eingebrachten - Eingabe vom 10. Juni 2009, betreffend "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Referat WA/WR 1 des OLG Innsbruck, Dienstaufsichtsbeschwerde, Referat WA/WR 1 des OLG Innsbruck)" brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe mit seiner Reiserechnung vom 30. Oktober 2008 den Dienstreisezeitraum 26. August bis einschließlich 30. Dezember 2008 abgerechnet. Auf der Reiserechnung sei unter Hinweis auf § 38 RGV um bescheidmäßige Gebührenbestimmung ersucht worden. Es sei bereits über ein halbes Jahr seit dem Ersuchen vergangen. Der Leiter des Referates WR 1 (des Oberlandesgerichtes Innsbruck) weigere sich beharrlich, die Entscheidung über die Reiserechnung vom 30. Oktober 2008 bescheidmäßig auszuführen. Er ersuche, dem betreffenden Referatsleiter aufzutragen, den ausständigen Bescheid zu erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"I.

Den Berufungen des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 (jeweils ergänzt mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009) gegen die Bescheide … vom 6. April 2009 ... wird nicht Folge gegeben; die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

II.

Auf Grund des zulässigen Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 werden dem Genannten für seine im Zeitraum vom 26. August 2008 bis 30. Oktober 2008 getätigten Dienstreisen zum Bezirksgericht I folgende Reisegebühren zuerkannt:

 

Reisekostenvergütung gemäß § 4 Z 1 RGV

135,00 Euro

 

Reisezulage gemäß § 4 Z 2 RGV

333,60 Euro

 

insgesamt sohin

468,60 Euro

Das Mehrbegehren in Höhe von 521,40 Euro wird abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst aus, auf Grund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der im Wege der Dienstbehörde erster Instanz durchgeführten ergänzenden Erhebungen stehe folgender Sachverhalt fest:

"Reiserechnung vom 30. Oktober 2008:

...

Reiserechnung vom 6. Februar 2009:

...

Reiserechnung vom 27. Februar 2009:

...

Die Richtigkeit dieser Dienstzeiten wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 ausdrücklich außer Streit gestellt.

Darüber hinaus verzeichnete der Beschwerdeführer in der Reiserechnung vom 6. Februar 2009 für den 5. November 2008 von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr eine Dienstreise für die Teilnahme an einem Seminar in Innsbruck.

Der Beschwerdeführer benützt für seine Dienstreisen den eigenen PKW. Für die Fahrt mit dem PKW zwischen den Bezirksgerichten S und I gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die kürzeste Variante (über die Bundesstraße) beträgt 18 Kilometer, die Fahrzeit wird (je nach Routenplaner) mit 19 bis 21 Minuten angegeben. Die Variante über die Autobahn beträgt 26 Kilometer mit einer Fahrzeit von 20 Minuten.

Für die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Bezirksgericht I stünde dem Beschwerdeführer folgende Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung:

Vom Bezirksgericht S zum Bezirksgericht I:

16 Minuten

Fußweg vom Bezirksgericht S zum Bahnhof S

06:34 Uhr

Regionalzug nach I (Ankunft 07:00 Uhr)

07:09 Uhr

Bus Linie 4204 ab Bahnhof I - P (Ankunft 07:15 Uhr)

10 Minuten

Fußweg von der Haltestelle I zum Bezirksgericht I

gesamt sohin 1 Stunde und 7 Minuten.

Vom Bezirksgericht I zum Bezirksgericht S:

10 Minuten

Fußweg vom Bezirksgericht I zur Haltestelle I

15:55 Uhr

Bus Linie 4194 zur Haltestelle Ö (Ankunft: 16:09 Uhr)

16:14 Uhr

Regionalzug nach S (Ankunft 16:20 Uhr)

16 Minuten

Fußweg vom Bahnhof S zum Bezirksgericht S

gesamt sohin 51 Minuten.

Diese Verbindungen würden es dem Beschwerdeführer erlauben, seinen Dienst beim Bezirksgericht I im Rahmen der Normaldienstzeit (07:30 Uhr bis 15:30 Uhr) auszuüben.

Anlässlich der Vorlage einer früheren Reiserechnung des Beschwerdeführers führte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck in einem am 7. August 2008 an den Vorsteher des Bezirksgerichtes S abgefertigten Erlass Folgendes aus:

'Aus Anlass des für den Rechnungslegungszeitraum 6.5. - 26.6.2008 Ihrerseits bestätigten dienstlichen Interesses an der Benützung des eigenen PKW des Beschwerdeführers für dessen Dienstreisen zwischen S und T (richtig: I) wird in Ausübung der übergeordneten Dienstaufsicht gem. § 94 Geo. für künftige gleichgelagerte Dienstfahrten des Beschwerdeführers eröffnet:

Wie bereits anlässlich eines früheren Bescheidverfahrens betreffend den nämlichen Rechnungsleger ho. erhoben und damit amtsbekannt, entbehrt die Behauptung des Rechnungslegers, wonach die Fahrtzeit zwischen den besagten beiden Dienstorten mehr als 2 Stunden betrüge, jeglicher tatsächlichen Grundlage. Die Verbindung zwischen den beiden Dienstorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind bestens ausgebaut, eine Fahrzeit von jeweils maximal 1/2 Stunde für die Hin- und Rückreise Realität. Eine sonstige Begründung, welche im Anlassfall eine Bestätigung gem. § 10 Abs. 2 RGV indiziert hätte, wurde seitens des Rechnungslegers erst gar nicht behauptet und liegt eine solche nach ho. Rechtsansicht auch nicht vor.'

Auf dem Reiserechnungs-Formular vom 30. Oktober 2008 wurde vom Vorsteher des Bezirksgerichtes S der Punkt 'Die Benützung des eigenen KFZ lag nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 im Dienstesinteresse.'

angekreuzt. Mit Bericht vom 3. Dezember 2008 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck teilte der Vorsteher des Bezirksgerichtes S jedoch mit, dass die Bestätigungen auf den Reiserechnungen des Beschwerdeführers zur Benützung des eigenen Kfz 'allesamt irrig' seien. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes S habe sich in der irrigen Annahme befunden, dass dem Beschwerdeführer die Nächtigungsgebühren gestrichen worden seien und er dafür das eigene Kfz verwenden könne. Diese Bestätigungen würden somit zurückgenommen.

Auf den Reiserechnungen vom 6. Februar 2009 und vom 27. Februar 2009 wurde vom Vorsteher des Bezirksgerichtes S ebenfalls der Punkt 'Die Benützung des eigenen KFZ lag nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 im Dienstesinteresse.' angekreuzt, jedoch der maschinenschriftliche Vermerk 'wird der Beurteilung des OLGPräs überlassen!' hinzugefügt."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung aus der Reisegebührenvorschrift 1955 aus, strittig sei für alle drei hier zu beurteilenden Rechnungslegungszeiträume die Frage, ob die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, die eine Voraussetzung des Anspruches auf eine besondere Entschädigung nach § 10 Abs. 2 RGV darstelle, vorliege. Der Beschwerdeführer vertrete dazu die Auffassung, dass das dienstliche Interesse im Sinn des § 10 Abs. 2 RGV vorliege und durch den Gerichtsvorsteher auch bestätigt worden wäre. Es bestünde keine entsprechende Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges sei eine Voraussetzung des Anspruches auf die besondere Entschädigung nach § 10 Abs. 2 RGV. Ob das Dienstinteresse vor oder nach der Dienstreise bestätigt werde, sei gleichgültig. Das dienstliche Interesse an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges sei von der Dienstbehörde auf der Reiserechnung zu bestätigen. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kraftfahrzeug bei seiner Dienstreise benützen dürfe bzw. müsse oder nicht, sondern regle § 10 Abs. 2 RGV nur, dass an Stelle der sonst in Frage kommenden Reisekostenvergütung die besondere Entschädigung trete, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bestätige. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem "Amtsleiter" bzw. "Amtsvorstand" schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 2 RGV, der von der vorgesetzten Dienststelle spreche, keine Zuständigkeit zur Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des Kraftfahrzeuges zu. Die "vorgesetzte Dienststelle", nämlich der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Dienstbehörde erster Instanz, habe wiederholt - letztlich in den beiden hier angefochtenen Bescheiden vom 6. April 2009 - zum Ausdruck gebracht, dass sie das dienstliche Interesse an der Benützung des eigenen PKW für die Dienstfahrten des Beschwerdeführers zwischen den Bezirksgerichten S und I als nicht gegeben erachte. In Anbetracht dessen könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass der Vorsteher des Bezirksgerichtes S den entsprechenden Punkt auf den Reiserechnungs-Formularen angekreuzt habe, zumal dieser diese Erklärung hinsichtlich der Reiserechnung vom 30. Oktober 2008 zurückgenommen und hinsichtlich der beiden Reiserechnungen vom Februar 2009 den einschränkenden Vermerk "wird der Beurteilung des OLGPräs überlassen!" hinzugefügt habe.

Inhaltlich berufe sich der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er die "fiktiv einzig mögliche" (vom Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck angeführte) Verbindung zwischen den Bezirksgerichten S und I nicht benützen könne, da es ihm nicht möglich sei, bis 6.18 Uhr beim Bezirksgericht S einzulangen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er von seinem Wohnort in T - außer bei einer Anreise am Vortag - frühestens um 7.42 Uhr beim Bezirksgericht S einlangen. Auch bei dieser Verbindung würde allein die Anreise nach S bereits zwei Stunden und acht Minuten dauern und müsste er um 5.34 Uhr, somit zur Nachtzeit, abreisen. Die Anordnung von Nachtfahrten lediglich zum Zweck der Gebührenersparung sei aber nicht zulässig.

Mit diesem Vorbringen übersehe der Beschwerdeführer, dass nach § 5 Abs. 1 RGV als Ausgangs- und Endpunkt jeder Dienstreise die Dienststelle anzusehen sei, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei. Reisegebührenrechtlich sei somit ausschließlich auf der Strecke zwischen seiner Stammdienststelle (dem Bezirksgericht S) und dem Bezirksgericht I abzustellen. Die Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle (Dienstort) sei hingegen keine Dienstreise im Sinn der RGV. Ob und inwieweit die Fahrtkostenhilfe abgegolten würde, sei nach anderen Bestimmungen (§ 20b GehG) zu beurteilen. Darum könne es für die hier zu beurteilende Frage auch nicht darauf ankommen, in welcher Zeit der Beschwerdeführer das Bezirksgericht S einer fiktiven Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus T erreichen könnte.

Nach weiterer Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Benützung des beamteneigenen PKW führte die belangte Behörde weiter aus, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergebe, existierten zwischen den Bezirksgerichten S und I sehr wohl Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die es dem Beschwerdeführer ermöglichten, seinen Dienst beim Bezirksgericht I jedenfalls im Rahmen seiner Normaldienstzeit auszuüben. Bei Benützung dieser Beförderungsmittel könne somit der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden. Diese Feststellungen würden vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, sondern durch die von ihm vorgelegten Unterlagen vielmehr sogar bestätigt. Anzumerken sei, dass sich aus diesen Unterlagen im Übrigen noch eine weitere Möglichkeit für die Anreise mit der Ankunftszeit bis 7.30 Uhr ergebe (Abreise Bezirksgericht S um 6.49 Uhr - Ankunft beim Bezirksgericht I um 7.30 Uhr, gesamte Dauer somit 41 Minuten).

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner besonders hohen Auslastung als Rechtspfleger argumentiere, sei ihm entgegenzuhalten, dass auch in dem für ihn geltenden Dienstzeit-System (gleitende Dienstzeit) die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres jedenfalls zu gewährleisten sei. Das bedeute, dass der Beamte auch im Rahmen der gleitenden Dienstzeit im Durchschnitt nicht mehr als die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 48 Abs. 2 BDG 1979) zu erbringen habe, sofern keine Überstunden angeordnet würden. Daran vermöge auch eine allenfalls überdurchschnittliche Auslastung nichts zu ändern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter anderem deswegen unmöglich wäre, weil daraus eine Blockzeitverletzung resultieren würde, sei im Hinblick auf die festgestellten Verkehrsverbindungen nicht nachvollziehbar: Die Blockzeit sei für die Beamten und Vertragsbediensteten der Justizbehörden in den Ländern erlassmäßig von 8.30 Uhr (an Dienstagen von 8.00 Uhr) bis 13.30 Uhr festgelegt.

Ebenso wenig sei der Einwand berechtigt, dass es ihm unmöglich wäre, die Gleitzeit zu nutzen: Die Versagung der Bestätigung des dienstlichen Interesses im Sinn des § 10 Abs. 2 RGV bedeute ja keineswegs, dass der Beamte verpflichtet sei, tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, sondern nur, dass ihm für die (selbstverständlich dessen ungeachtet zulässige) Benützung des eigenen PKW reisegebührenrechtlich keine besondere Entschädigung gebühre. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln - hätte er diese tatsächlich benutzt - seinen Dienst beim Bezirksgericht I nicht so früh wie tatsächlich erfolgt hätte antreten können. Dass er seinen Dienstbeginn innerhalb des Gleitzeitrahmens deutlich vor Beginn der Blockzeit (nämlich in der Regel zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr) gewählt habe, liege jedoch ausschließlich in seinem privaten, nicht aber im dienstlichen Interesse.

Zusammengefasst erweise sich daher die Versagung der Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die Dienstbehörde erster Instanz als zutreffend. Ausgehend davon sei den Berufungen gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. April 2009, mit denen die Reisekostenvergütung lediglich im Ausmaß des Fahrpreises für Massenbeförderungsmittel bestimmt worden sei, ein Erfolg zu versagen.

Ebenso gebühre dem Beschwerdeführer für den vom Devolutionsantrag erfassten Rechnungslegungszeitraum vom 26. August bis 30. Oktober 2008 eine Reisekostenvergütung lediglich in der Höhe des Fahrpreises für das in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel (eine Wochenkarte des VVT für August zu EUR 16,60 und zwei Monatskarten des VVT für September und Oktober zu je EUR 59,20, insgesamt sohin EUR 135,--).

An Reisezulage gebühre dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum gemäß §§ 13, 17 RGV 24-mal die anteilige Tagesgebühr (zwei Drittel), wobei die Tagesgebühr - abweichend von der Rechnungslegung - nicht nach Tarif I, sondern nach Tarif II zu berechnen sei, da es sich bei den Reisebewegungen zwischen den im selben politischen Bezirk gelegenen Orten S und I um Bezirksreisen handle und kein Anspruch auf Nächtigungsgebühren erwachse (§ 13 Abs. 3 lit. a RGV). Daraus ergebe sich folgende Berechnung: 24 mal EUR 13,90 (zwei Drittel Tagesgebühr nach Tarif II, Gebührenstufe 2a) = EUR 333,60. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven "Recht auf Vergütung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955" verletzt.

Die vorliegende Beschwerde - inhaltlich vom Beschwerdeführer selbst verfasst, von einem anwaltlich unterfertigten Schriftsatz "ummantelt" - sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern in der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955. "Lt. VwGH 5.7.1973, 360/1973", werde zum Ausdruck gebracht, dass die Dauer einer Dienstreise, wenn - wie hier vorliegend - der Reisebewegung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu Grunde gelegt werde, nach § 16 Abs. 2 und 3 RGV zu berechnen sei. Auf Grund der Arbeitsbelastung bzw. Auslastung des Beschwerdeführers und der Unmöglichkeit der Benutzung der "Verbindung um 15.45 Uhr" (für die Rückfahrt von I nach S) würde sich eine Reisedauer von über zwei Stunden errechnen und hieraus auch im Hinblick auf eine Bezirksreise eine Berechtigung zur Verzeichnung der vollen Tages- und Nächtigungsgrundgebühr entstehen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer gezwungen, mehr als die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden zu erbringen. Ohne den frühen Arbeitsbeginn und die Mehrstundenleistung könne der Zweck der Dienstverrichtung nicht erreicht werden.

Auf Grund des berechtigten Devolutionsantrages hätte das Bundesministerium für Justiz die Verpflichtung gehabt, über das dienstliche Interesse der beamteneigenen PKW-Benutzung Erhebungen zu tätigen, Feststellungen zu treffen und hierüber zu entscheiden, und nicht lediglich das Oberlandesgericht Innsbruck und somit wieder den dortigen Referatsleiter um Erhebungen ersuchen dürfen. Ebenso hätte das Referat WR 1 des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf den obzitierten Vermerk des Vorstehers des Bezirksgerichtes S auf den gegenständlichen Reiserechnungen Erhebungen zu tätigen gehabt, dies jedoch unterlassen. Es werde sehr wohl von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer zeitgerecht beim Bezirksgericht S mit öffentlichen Verkehrsmitteln einlangen könne, um die fiktiv zur Berechnung herangezogene Verbindung zum Bezirksgericht I mit öffentlichen Verkehrsmitteln nutzen zu können. Die auswärtige Dienstverrichtung müsse auch praktisch (auch fahrplanmäßig) durchführbar sein. Mit dem Bescheid der belangten Behörde werde im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt, dass er mit dem eigenen Personenkraftwagen zum Bezirksgericht S zu fahren habe, um die einzig fiktiv mögliche Verbindung nutzen zu können.

Gemäß § 4 der im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 - RGV, Z. 3 angefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994, gebührt dem Beamten bei Dienstreisen:

1. die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfasst die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

Nach Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

§ 7 leg. cit. regelt die Reisekostenvergütung für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, im Näheren.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1973, Zl. 360/73 = Slg. 8.446/A, aus, Reisegebühren kämen dem Beamten grundsätzlich kraft Gesetzes zu. Es seien daher bei der Bemessung der Reisegebühren die Verhältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Dienstreise gegeben gewesen seien. Ein allfälliger Anspruch des Beamten auf ein Kilometergeld für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges sei nach § 10 Abs. 2 RGV zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle erhalte der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätige, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liege. Im (damaligen) Beschwerdefall sei unbestritten, dass eine derartige Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle nicht erteilt worden sei. Da somit ein wesentliches Sachverhaltselement des § 10 Abs. 2 erster Satz RGV fehle, könne der (damalige) Beschwerdeführer die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene besondere Entschädigung nicht beanspruchen.

Betreffend die damals ebenfalls in Beschwerde gezogene Höhe der Reisezulage führte dieses Erkenntnis aus, gehe man von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung der dort gegenständlichen Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel benützt habe, so biete die Reisengebührenvorschrift 1955 keine Handhabe dafür, die Reisezulage so zu bemessen, als ob der Beamte für die Dienstreise nicht ein Massenbeförderungsmittel benützt hätte. Die Dauer einer Dienstreise sei vielmehr, wenn der Reisebewegung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu Grunde gelegt werde, nach § 16 Abs. 2 und 3 RGV zu berechnen.

In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1975, Zl. 1559/74 = Slg. 8.874/A, führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. tragend aus:

"... Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten gemäß § 4 RGV die Reisekostenvergütung und die im Beschwerdefall allein hinsichtlich des Ausmaßes der Tagesgebühr strittige Reisezulage. Die im Unterabschnitt B des Abschnittes II in der Reisegebührenvorschrift geregelte Reisezulage ist im Wesentlichen an die Voraussetzung einer bestimmten Dauer der Dienstreise geknüpft. Ist diese Voraussetzung gegeben (vgl. § 17 Abs. 1 RGV), so steht der Anspruch auf Tagesgebühr dem Grunde nach zu; ein dem Beamten tatsächlich erwachsender Aufwand gehört nicht zum Tatbestand. Die Höhe der Tagesgebühr bestimmt sich nach Maßgabe der 5 Stunden übersteigenden Dauer sowie nach der Gebührenstufe und nach dem Tarif I bzw. Tarif II.

Wie die Dauer zu berechnen ist, ergibt sich aus § 16 RGV. Gemäß § 16 Abs. 1 und 5 ist die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des tatsächlichen oder angenommenen Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle zu berechnen. Wurde die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet, so ist je nach der Entfernung der Dienststelle vom Bahnhof § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer die Dienstreise mit seinem eigenen Kraftfahrzeug, nicht mit einem Massenbeförderungsmittel, begonnen und beendet hat, ist diese Tatsache für die Dauer der Dienstreise entscheidend, wobei im übrigen von § 16 Abs. 1 und 5, nicht dagegen von den Abs. 2 bzw. 3, die sich ausdrücklich auf mit einem Massenbeförderungsmittel begonnene oder beendete Dienstreise beziehen, auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat, da er für die Dienstreise sein eigenes Kraftfahrzeug benützt hat, zugleich Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz RGV, der durch Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1967 angefügt wurde. Nach dieser Bestimmung erhält der Beamte dann, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben sind, den Ersatz des Fahrpreises der in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels. Die Voraussetzungen des ersten Satzes waren im Beschwerdefall unbestrittener Maßen nicht gegeben. Die Anwendung des § 10 Abs. 2 letzter Satz bedeutet lediglich, dass der Sachverhalt der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für eine Dienstreise gegeben ist und dass sich daran als Rechtsfolge der Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises für das in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel knüpft.

Diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seinem Erkenntnis, auf das sich der Beschwerdeführer beruft - erweiternd - so ausgelegt, dass der Beamte so behandelt wird als hätte er tatsächlich das in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel, und nicht sein eigenes Kraftfahrzeug, benützt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass er nicht nur Anspruch auf den Ersatz des Fahrpreises für das Massenbeförderungsmittel, sondern auch Anspruch auf die Reisezulage (Tagesgebühr) auf der Basis der Reisedauer des Massenbeförderungsmittels hat. Dieser Standpunkt bedeutet also, dass an den Sachverhalt 'Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges' die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Rechtsfolgen in Ansehung des Ersatzes des Fahrpreises und in Ansehung des Anspruches auf Reisezulage geknüpft werden. Es wäre somit im konkreten Fall weder der tatsächliche Aufwand aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges noch auch die tatsächliche Dauer der mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Dienstreise zu behaupten und zu ermitteln, vielmehr würde hinsichtlich beider Ansprüche - was der Reisegebührenverordnung durchaus nicht fremd ist - von einem angenommenen, nicht unbedingt in jedem einzelnen Fall auch tatsächlich verwirklichten Mehraufwand ausgegangen.

Mit Recht hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber dieser Auffassung erwidert, dass sich die Rechtsfolge des § 10 Abs. 2 letzter Satz ausschließlich auf die Reisekostenvergütung bezieht. Aus dieser Rechtsfolge kann nun nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beamte hinsichtlich des Anspruches auf Reisezulage (Tagesgebühr) wie der Benützer eines Massenbeförderungsmittels behandelt wird. Dazu kommt noch, dass der Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten von dem Anspruch auf Reisezulage verschieden ist, es daher nicht unbedingt zwingend erscheint, diese beiden Ansprüche so wie es in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1973, Zl. 360/73, begründet wurde, in dem Sinn als eine Einheit anzusehen, dass von derselben Annahme ('Benützung eines Massenbeförderungsmittels') ausgegangen werden muss. Schließlich bestimmt sich der 'Mehraufwand' - der nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Anspruch auf Reisezulage (Tagesgebühr) ist, sondern als für jede Dienstreise typisch vorausgesetzt ist - ausschließlich nach der Dauer der Dienstreise. Es ist, da für den Fall der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ohne 'Bestätigung' des Dienstesinteresses im Sinne des § 10 Abs. 2 erster Satz RGV hinsichtlich der Dauer der Dienstreise und damit der Reisezulage im Gesetz keine Regelung getroffen ist, von der allgemeinen Regel und damit von der aus den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 5 sich ergebenden Dauer der Dienstreise auszugehen. Was die Dauer der Dienstreise und damit den Anspruch auf Reisezulage anlangt, so besteht kein Unterschied zwischen der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV und der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ohne diese Voraussetzung. Der vom Beschwerdeführer in der Reiserechnung geltend gemachte, aus den fiktiven Fahrzeiten der nicht benützten Massenbeförderungsmittel und den im § 16 Abs. 2 nur bei tatsächlicher Benützung eines Massenbeförderungsmittels in Betracht kommenden Zeitzuschlägen zusammengesetzte Anspruch findet somit in der Reisegebührenvorschrift keine Deckung.

..."

(Vgl. in weiterer Folge die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1975, Zl. 1488/74, vom 3. Juli 1975, Zl. 674/75, vom 27. Oktober 1982, Zlen. 09/1734/80, 09/1805/80, und vom 23. November 1983, Zl. 82/09/0016).

In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0238, führte der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf jenes vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137 - u.a. aus:

"Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 RGV 1955 enthält diese Bestimmung keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kraftfahrzeug bei einer Dienstreise benützen muss/darf oder nicht, sondern regelt nur, dass anstelle der sonst in Frage kommenden Reisekostenvergütung das 'Kfz-Kilometergeld' tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bestätigt. Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkws ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkws gegeben waren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312). Ein dienstliches Interesse liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erfüllt werden können und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, Slg. Nr. 13.678/A).

Obwohl § 10 Abs. 2 RGV 1955 keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Antritt der Dienstreise) die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle zu erfolgen hat, wird seitens des betroffenen Bediensteten - im Hinblick auf das ihn sonst treffende Risiko - auf eine rechtzeitige Abklärung dieser Frage zu dringen und diesem Begehren von der Dienstbehörde unter Anlegung der vorher genannten Maßstäbe auch zu entsprechen sein, wobei vom Gesetz aber keine bestimmte Form für die Bestätigung vorgeschrieben ist. Kommt es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann ist diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, bei Kenntnis der Problematik bereits vor Abgabe der Reiserechnung, bzw. letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges gegeben war oder nicht, vorzunehmen."

Die von der Dienstbehörde erster Instanz in ihren Bescheiden vom 6. April 2009 bemessenen Reisezulagen hatte der Beschwerdeführer in seinen Berufungen erkennbar nicht bekämpft, sodass die Bemessung der Reisezulagen in den Bescheiden vom 6. April 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.

Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - betreffend die von der belangten Behörde in erster und letzter Instanz bemessene Reisezulage - vorbringt, der Bemessung der Reisezulage wäre die fiktive Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln zu Grunde zu legen, ist an den - überhaupt erst auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes hin ausgeführten - Beschwerdepunkt zu erinnern, laut dem sich der Beschwerdeführer nur in seinem Recht "auf Vergütung seiner Reisekosten" verletzt erachtet. Ein vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formulierter Beschwerdepunkt ist einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf den S 242 ff wiedergegebene Judikatur).

In Ansehung des eindeutig formulierten Beschwerdepunktes hat sich daher die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Bemessung der Reisekostenvergütung zu beschränken.

Betreffend die Höhe der Reisekostenvergütung, respektive die vom Beschwerdeführer begehrte besondere Entschädigung für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges, ist zunächst auf die wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, dass der Beamte für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges eine solche Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung nur dann erhält, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt (§ 10 Abs. 2 erster Satz RGV).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Rechtspfleger dem Bezirksgericht S als Dienststelle angehört. Soweit die Reiserechnung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2010 eine Bestätigung des Vorstehers dieses Bezirksgerichtes aufweist, wonach die Benützung des eigenen KfZ nach § 10 Abs. 2 RGV im Dienstesinteresse gelegen sei, handelt es sich hiebei nicht um die nach dieser Gesetzesstelle geforderte Bestätigung durch die "vorgesetzte Dienststelle". Die Reisegebührenvorschrift 1955 unterscheidet nämlich, wie etwa aus § 5 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 leg. cit erhellt, zwischen jener Dienststelle, der der Beamte vorübergehend oder dauernd zugewiesen ist, und etwa jener, die dieser Dienststelle vorgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137).

Welche Dienststelle "vorgesetzte" im Sinn des § 10 Abs. 2 RGV ist, bestimmt sich beschwerdefallbezogen danach, welche Dienststelle dem Bezirksgericht S organisatorisch unmittelbar übergeordnet ist, d.h. die Dienstaufsicht über das Bezirksgericht S ausübt; dass die (vorgesetzte) Dienststelle auch zugleich Dienstbehörde im Sinn des § 2 DVG sein müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Die Frage der Ausübung der Fachaufsicht über den Beschwerdeführer als Rechtspfleger braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden.)

Gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz des Gerichtsorganisationsgesetzes erstreckt sich die Dienstaufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte, sodass die "vorgesetzte Dienststelle" des Bezirksgerichtes S jedenfalls die Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck ist. Unbestritten ist, dass diese eine Bestätigung im Sinn des § 10 Abs. 2 erster Satz RGV für die beschwerdegegenständlichen Reisebewegungen nicht erteilt hat. Das Recht der der "vorgesetzten Dienststelle" übergeordneten Dienststelle, den Einsatz des Privat-Pkws durch Dienstauftrag zu regeln, wie das im Beschwerdefall durch den Begleiterlass des Präsidenten des OLG Innsbruck aus Anlass der Versetzung und Bestimmung der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers an zwei Bezirksgerichten erfolgte, wird dadurch nicht berührt.

Unter Zugrundelegung der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt es damit aber für den Ersatz der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges des essentiellen Tatbestandsmerkmales des § 10 Abs. 2 erster Satz RGV, nämlich der Bestätigung durch die vorgesetzte Dienststelle, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liege.

Soweit nach der wiedergegebenen Rechtsprechung für den Fall, dass es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung der Frage des Dienstesinteresse mehr gekommen ist, diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde vorzunehmen ist, ist wiederum auf den eingangs zitierten Erlass der Dienstbehörde erster Instanz vom 28. September 2007 zu verweisen, in Ansehung dessen für den Beschwerdeführer schon geraume Zeit vor Antritt auch der beschwerdegegenständlichen Dienstreisen eindeutig abgeklärt war, dass die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges als nicht im Dienstesinteresse gelegen gesehen werde.

Damit erübrigen sich weitere Überlegungen des Beschwerdeführers, ob bzw. inwieweit die Benützung seines eigenen Personenkraftwagens der Erfüllung seiner Dienstpflichten dienlich oder förderlich war.

Somit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2011

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