VwGH 90/12/0312

VwGH90/12/031229.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Oktober 1990, Zl. 0/81-1776185/24-1990, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
LBG Slbg 1987 §2 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
LBG Slbg 1987 §2 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat (Dienstklasse VII) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Dem Beschwerdeführer wurde von seiner Dienststelle eine Dienstreisegenehmigung nach Graz zu einem EDV-Seminar in der Zeit vom 2. bis 3. Dezember 1985 erteilt, wobei der Dienstvorgesetzte die PKW-Verrechnung nicht genehmigt hat.

Am 2. Dezember 1985 trat der Beschwerdeführer die Dienstreise mit dem eigenen Personenkraftwagen an, wobei es zu einem Unfall ohne Fremdverschulden infolge vereister Fahrbahn kam. Dadurch entstanden am Personenkraftwagen des Beschwerdeführers ein Sachschaden und in der Folge weitere Kosten.

Über den Antrag des Beschwerdeführers um Aufwandsentschädigung zum Ersatz des Unfallschadens entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. September 1987 im Sinne der Abweisung mit der wesentlichen Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1 (SbgLBG 1987) lägen nicht vor.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1990, B 1184/87-14, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben, nachdem dieser Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14. März 1990 § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, soweit diese Bestimmung zufolge § 2 Abs. 1 SbgLBG 1987, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 1986, LGBl. Nr. 1/1987, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stand, als verfassungswidrig aufgehoben hatte.

Sowohl mit Dienstrechtsmandat vom 4. Juli 1990 als auch mit dem im Rechtszug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung eines Schadenersatzes für den anläßlich einer Dienstreise am 2. Dezember 1985 entstandenen Unfallschaden an seinem privaten Personenkraftwagen ab. Als Rechtsgrundlagen führte sie § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SbgLBG 1987 in der geltenden Fassung an. Begründend wird im wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers - der ursprünglich an dem genannten Seminar teilnehmen habe wollen und bereits ein Hotelzimmer reserviert gehabt habe - sei bestätigt worden, daß ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise nach Graz hätte benützt werden können und Terminschwierigkeiten oder die Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens nicht gegeben gewesen seien. Nach Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, insbesondere die Entscheidungen vom 24. Februar 1988, 9 Ob A 504/87 und vom 16. November 1988, 9 Ob A 502/88, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990, G 316/89, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, aus der Tatsache, daß es dem Dienstnehmer freigestellt sei, statt des öffentlichen Verkehrsmittels auch seinen privaten Personenkraftwagen aus persönlichen Gründen zu benützen, könne eine Ersatzpflicht und Haftung des Dienstgebers für allfällige Beschädigungen nicht abgeleitet werden. Dies auch dann nicht, wenn zwar erlaßmäßig bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen die Notwendigkeit der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sei, aber - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei einer Abrechnung mit "PKW-Kilometergeld" die Gesamtkosten der Reise wesentlich höher wären als bei Benützung der Österreichischen Bundesbahnen. Aus den Ermittlungen habe sich auch nicht ergeben, daß die Fahrt mit den Österreichischen Bundesbahnen von Salzburg nach Graz nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer das Seminar ohne Benützung des privaten Personenkraftwagens nicht hätte besuchen können. Dem Dienstgeber sei es auch nicht darum gegangen, daß der Beschwerdeführer mangels eines bereitgestellten Dienstkraftfahrzeuges seinen eigenen Personenkraftwagen benützen solle, damit er sich dadurch das Unfallrisiko erspare. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, daß die Personalabteilung des Amtes befangen sein könnte oder die Entscheidung in erster und letzter Instanz dem "Rechtsordnungsprinzip" widersprechen würde, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Auf Grund des ermittelten Sachverhaltes und der durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof geänderten Rechtslage sei das Begehren auf Schadenersatz abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, erst jüngst erkannt hat, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gebietet die durch die Aufhebung des Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vom 1. März 1990, G 316/89-6, auch im vorliegenden Beschwerdefall, der mit jenem des Vorerkenntnisses insofern übereinstimmt, als es sich gleichfalls um einen "Anlaßfall" für dieses Erkenntnis handelt, eine Neubewertung des Inhaltes der Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dessen Entscheidungen vom 31. Mai 1983, SZ 56/86 und vom 24. Februar 1988, 9 Ob A 504/87-11. Der letztzitierte Beschluß des Obersten Gerichtshofes stellte zur Anwendung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß § 54 Abs. 4 ASGG fest:

"Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kraftfahrzeug eines Vertragsbediensteten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, so vermindert sich sein Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber nach jenen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß, die im Falle der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären." In seinem Urteil vom 7. November 1990, Zl. 9 Ob A 22/90, hat der Oberste Gerichtshof zur gleichen Bestimmung unter anderem ausgeführt, dem Dienstgeber sei der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bedienstete Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe. Darauf, daß der Dienstnehmer seinen Personenkraftwagen im Ergebnis letztlich "freiwillig" beigestellt habe, komme es ebensowenig an, wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne der den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates der dargestellten Argumentation des Obersten Gerichtshofes bei der auch im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage angeschlossen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlich Bediensteter den Schaden im Zuge einer Dienstreise bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges erlitten hat. Im Gegensatz zum Fall des zitierten Vorerkenntnisses ist jedoch im Beschwerdefall unbestritten, daß der Beschwerdeführer die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Österreichische Bundesbahnen) hätte ausführen können. Ein dienstliches Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges lag in diesem Fall nicht vor, weil der Beamte auf andere Weise den Zweck der Dienstverrichtung erreicht hätte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, und diese Feststellung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, daß vom Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise nach Graz hätte benützt werden können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens nicht gegeben waren.

Geht man von diesem Sachverhalt aus, so folgt daraus, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie eine Ersatzpflicht und Haftung des Dienstgebers deshalb ausgeschlossen hat, weil er seinen Personenkraftwagen aus persönlichen Gründen für die Dienstreise benützt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit zur Verwendung des eigenen Personenkraftwagens sei auch dann anzunehmen, wenn bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt würden, wie dies der Dienstreiseerlaß der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1985, Zl. 0/2-23196/232-1985, erfordere, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er hätte dem Dienstgeber durch die Verwendung des eigenen Personenkraftwagens Reisegebühren (Kosten für Nächtigung und weitere Tagesgebühren) erspart, so ist ihm entgegenzuhalten, daß gemäß § 10 Abs. 1 der auf den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, anzuwendenden Reisegebührenvorschrift die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, nur zulässig ist, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Gemäß Abs. 2 des § 10 RGV erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt.

Selbst wenn der vom Beschwerdeführer zitierte Erlaß der Salzburger Landesregierung dem Beamten die schon auf Verfassungsebene für die gesamte Verwaltung angeordneten Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Planung und Durchführung von Dienstreisen ausdrücklich auferlegt, ist darin nicht eine dem Gesetz widersprechende Anordnung der Benützung des eigenen Personenkraftwagens zu erblicken. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr eines erhöhten Risikos für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Gesetzes und des Gebotes der Zweckmäßigkeit spricht.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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