VwGH 90/12/0216

VwGH90/12/02161.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Herberth, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. NN in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. Mai 1990, Zl. 973/3-III/6/90, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1014;
B-VG Art7 Abs1;
DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447 ;
GehG 1956 §20 idF 1990/447 ;
OrgHG 1967 §1;
RGV 1955 §10 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
ABGB §1014;
B-VG Art7 Abs1;
DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447 ;
GehG 1956 §20 idF 1990/447 ;
OrgHG 1967 §1;
RGV 1955 §10 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vorsteher des Bezirksgerichtes B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gewähltes Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes

X.

Am 7. April 1987 fand um 14.15 Uhr in X eine Personalsenatssitzung statt. An diesem Tag konnte der Beschwerdeführer infolge Abhaltung des Amtstages am Bezirksgericht B den von dort um 12.08 Uhr abfahrenden Zug nicht mehr erreichen, welcher ihm die letzte Gelegenheit geboten hätte, mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel rechtzeitig zu der Personalsenatssitzung in X zu gelangen. Er war daher gezwungen, für diese Dienstreise den eigenen Personenkraftwagen zu benützen.

Bei dieser Dienstreise ereignete sich um 13.15 Uhr im Bereich der Ortschaft S ein Verkehrsunfall, bei dem am PKW des Beschwerdeführers ein Sachschaden entstand.

Mit Eingabe vom 13. Juli 1987 beantragte der Beschwerdeführer die Abgeltung des Schadens in der Höhe von S 21.681,16.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 23. Juli 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Schadenersatz abgewiesen. Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse seien die Ansprüche im § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 1 RGV 1955 abschließend geregelt. Danach sei der Ersatz eines im Dienst erlittenen Eigenschadens ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe für die Fahrt von B nach X keine Reiserechnung gelegt. Ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Bewilligung oder allfälligen nachträglichen Bewilligung der Dienstreise mit seinem eigenen PKW sei mangels einer Ersatzgrundlage nicht erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er mit einer Ungleichbehandlung des öffentlich-rechtlichen Dienstnehmers im Vergleich zu einem privatrechtlichen Dienstnehmer, dem der Dienstgeber Schäden infolge seiner gefahrengeneigten Tätigkeit zu ersetzen hätte, begründete. Der Beschwerdeführer habe sein privates Kraftfahrzeug nicht zur persönlichen Erleichterung benützt, sondern nur, weil es ihm aufgrund dienstlicher Obliegenheiten nicht möglich gewesen sei, den Zug nach X zu erreichen. Hätte der Dienstgeber für diese Fahrt ein Dienstfahrzeug einsetzen müssen, so hätte er das Unfallrisiko getragen. Die Überwälzung dieses Risikos auf den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 die Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gemäß § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 der Ersatz des Mehraufwandes aus einer auswärtigen Dienstverrichtung nur im Rahmen der Reisegebührenvorschrift 1955 abgegolten werden könne, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein. Mit seinem Erkenntnis vom 1. März 1990, G 316/89, hob der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 28. Februar 1991 diese Gesetzesstelle auf. Mit Erkenntnis vom 6. März 1990, B 1332/87, hob der Verfassungsgerichtshof danach den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1987 auf. Die belangte Behörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesstelle angewendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 23. Juli 1987 neuerlich nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird ausgeführt, auch unter Zugrundelegung der den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmenden Rechtsauffassung könne der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer leite seinen mit einer Dienstverrichtung zusammenhängenden Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab. Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage finde sich in § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz JEGLICHEN Mehraufwandes einräume, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Ein Mehraufwand in diesem Sinn liege auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen müsse. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des geltendgemachten Schadens könne aber nicht aus § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgeleitet werden, weil der Beamte danach nur Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes habe, der ihm in Ausübung dieses Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes NOTWENDIGERWEISE entstanden sei. Es bestünden keine Bedenken, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entschädigungsantrag vom 13. Juli 1987 dahin zu folgen, daß ihm bei entsprechender Antragstellung die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges als im Dienstesinteresse liegend im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 bestätigt worden wäre, weil er infolge des Amtstages den um 12.08 Uhr in B abfahrenden Zug nicht mehr habe erreichen können, ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestanden und die Benützung des privaten PKW zur Erfüllung seiner Aufgabe als Personalsenatsmitglied erforderlich gewesen sei. Es fehle aber an der Voraussetzung, daß der aus Anlaß der Ausübung des Dienstes eingetretene Schaden, dessen Ersatz geltend gemacht werde, notwendigerweise entstanden sei, also UNVERMEIDBAR gewesen sei. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, an dem Auffahrunfall schuldlos zu sein. Er sei nur der Auffassung, daß der Grad des Verschuldens so gering sei, daß, hätte er einen Dienstwagen benützt, ein Regreß gegen den Lenker nicht möglich gewesen wäre. Ganz abgesehen davon, daß bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Verhalten (zu späte Wahrnehmung des Blink- und Bremslichtes eines zum Linksabbiegen anhaltenden PKW), welches zum Auffahrunfall geführt habe, von einer entschuldbaren Fehlleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 OrgHG, die den Schädiger von einer Ersatzpflicht zur Gänze befreie, nicht die Rede sein könne, bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 mit dem Begriff des "notwendigerweise entstandenen" Mehraufwandes ein Verschulden des Beamten am Schadenseintritt in gleicher Weise - sohin auch mit den in § 3 Abs. 1 OrgHG angeführten Billigkeitserwägungen - berücksichtigen wolle, wie ein Verschulden des Beamten an der Schädigung des Rechtsträgers an dessen Vermögen im Sinne des Organhaftpflichtgesetzes oder des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Haftung führe. Die vom Beschwerdeführer verlangte analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf den Aufwandsersatz sei nicht möglich und stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei auf die Erkenntnisse vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0048, und vom 13. Oktober 1986, Zl. 86/12/0152, verwiesen wird. Nach der Rechtslage könne öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Ersatz für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand, der nicht notwendigerweise entstanden sei, nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:

Die rechtliche Grundlage für den im Beschwerdepunkt bezeichneten Ersatzanspruch des Beschwerdeführers stellt § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972) dar. Der Absatz 1 des bezeichneten Paragraphen trägt die Überschrift "Aufwandsentschädigung" und hat in dieser im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nachstehenden Wortlaut:

"Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."

Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990, G 316/89-6, aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen traten nicht wieder in Wirksamkeit. Diese Bestimmung ist auch im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil es sich um einen "Anlaßfall" handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 6. März 1990, B 1332/87-14, den Bescheid der belangten Behörde in dieser Sache vom 2. Oktober 1987 behoben und ausgesprochen, die belangte Behörde habe bei der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesstelle angewendet. Es sei nicht auszuschließen, daß sich die Heranziehung der verfassungswidrigen Gesetzesstelle im Administrativverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. In dem zitierten Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 räume dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz JEGLICHEN Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes NOTWENDIGERWEISE entstanden sei. Ein Mehraufwand in diesem Sinn liege aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen müsse. Die Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müßten, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung stehe, entbehre einer sachlichen Rechtfertigung. Der solcherart (nach Maßgabe entsprechender Vorschriften) aus dienstlichen Gründen zwingend notwendige Einsatz eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke unterscheide sich von einem Einsatz sonstiger (etwa Geld) Mittel des Beamten im Interesse des Dienstgebers keinesfalls derart, daß es sachlich gerechtfertigt sein könnte, dem Beamten nur im zweiten Fall einen Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber zu gewähren. Es verstoße daher gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz fließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benütze, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig zu machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten gewesen sei, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hätte - auszuschließen. Durch die ersatzlose Aufhebung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 werde auch die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Beamten beseitigt.

Die - im Beschwerdefall nicht anzuwendende - Neufassung des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 3 des BG. BGBl. Nr. 447/1990 lautet mit Wirkung vom 1. Juli 1990:

"(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Damit hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990, G 316/89-16, zum Ausdruck gebracht, seiner Auffassung nach bewirke die Einfügung der Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" in den bisherigen Wortlaut des § 20 Abs. 2, daß auch in Fällen einer auswärtigen Dienstverrichtung oder einer Versetzung auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Schadenersatz geleistet werden kann. Dies z.B. an den Beamten, der mit Genehmigung der Dienstbehörde ein beamteneigenes Kraftfahrzeug lenkt und dabei Schaden an diesem Kraftfahrzeug erleidet (s. Erläuternde Bemerkungen, abgedruckt bei Zach, Gehaltsgesetz, Anm. 50 zu § 20).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem noch zu der Vorläuferbestimmung des § 17 des Gehaltsgesetzes ergangenen Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Slg. NF Nr. 7482/A, dem das Begehren einer Lehrerin um Ersatz der Reparaturkosten für eine während der Turnstunde ohne ihr Verschulden zerbrochene Brille zugrunde gelegen war, ausgeführt:

"Der Begriff des Mehraufwandes ist im Gesetz nicht umrissen worden. Unter Aufwandentschädigungen versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. das Große Duden Lexikon I. Bd. S. 382) die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke u. dgl. Der Ersatz eines im Dienste erlittenen Schadens ist hiebei nicht inbegriffen. Auch im bürgerlichen Recht (vgl. § 1014 ABGB., der die Rechtsverhältnisse zwischen Gewaltgeber und Gewalthaber im Rahmen der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung behandelt) wird zwischen der Verbindlichkeit, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und jener, den durch das Verschulden des Gewaltgebers entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter dem Aufwand im Sinne der §§ 15 Z. 2 und 17 GehG. 1956 nur ein Baraufwand zu verstehen ist oder der Wert des zur Erreichung des Erfolges der Geschäftsführung Verbrauchten oder Geopferten oder auch nur der Gebrauchswert des zu diesem Berufe verwendeten eigenen Gutes des Gesamten oder gar auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Geschäftsführung, wie dies im bürgerlichen Recht der Fall ist (vgl. Klang, Kommentar, 2. Aufl., S. 847 zu § 1014 ABGB). Jedenfalls ist vom Aufwand, den der Beamte macht, der erlittene Schaden zu unterscheiden. Der Ersatz eines solchen Schadens ist in den §§ 15 Z. 2 und 17 GehG. 1956 nicht vorgesehen.

Bei dieser Rechtslage konnte der Verwaltungsgerichtshof davon absehen, auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie einräumt, den Ersatz eines im Dienste erlittenen Schadens zu begehren."

In seinem, dem nunmehrigen Beschwerdefall vom Sachverhalt her ähnlichen, Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0048, Slg. NF Nr. 12.070, das zu der hier anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ergangen ist, wird zwar zugestanden, daß die Grenze des möglichen Wortsinnes des Ausdruckes "Mehraufwand" nicht überschritten wäre, wenn darunter auch jener Aufwand verstanden würde, der einem Beamten aus der Behebung eines ihm in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen sei. Diese Frage wird jedoch unter dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes dahingestellt gelassen, da durch diese Bestimmung der Schadenersatzanspruch ausgeschlossen werde. Schließlich wird dem Beschwerdeführer dieses Verfahrens aber entgegengehalten, daß durch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 die Aufwandentschädigung auf den Ersatz jenes Mehraufwandes begrenzt werde, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes NOTWENDIGERWEISE entstanden sei. Für den Verwaltungsgerichtshof stehe aber außer Frage, daß in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers an dem Verkehrsunfall von einem notwendigerweise entstandenen Mehraufwand nicht die Rede sein könne.

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1986, Zl. 86/12/0152, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Beamten, der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Ersatz des Schadens, der ihm beim Lenken seines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr entstanden war, in analoger Anwendung des § 1014 ABGB und der Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes begehrt hatte, im wesentlichen unter Hinweis auf das zitierte Vorjudikat mit der Begründung ab, eine analoge Anwendung dieses Gesetzes stehe nicht im Einklang mit § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die in den genannten Erkenntnissen ausgesprochene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechtzuerhalten (insbesondere die Rechtssätze, 1) daß auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, i.d.F. der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, ein Schadenersatz nicht unter dem Titel "Aufwandersatz" zuerkannt werden kann,

2) daß durch das Wort "notwendigerweise" in der genannten Bestimmung ein Schadenersatz durch jedes Verschulden des Beamten im Bereich eines von ihm zu tragenden Risikos von vornherein ausgeschlossen werden kann).

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich aufgrund der durch die Aufhebung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 geänderten Rechtslage den Erwägungen des Verfassungsgerichtshof zur Auslegung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 an. Die durch die Aufhebung des Absatz 2 der genannten Bestimmung geänderte Rechtslage gebietet bei verfassungskonformer Interpretation eine Neubewertung des Inhaltes der Norm, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu analogen Fällen privatrechtlicher Dienstverhältnisse erfolgt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem grundlegenden Urteil vom 31. Mai 1983, SZ 56/86, ausgesprochen, daß für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem PKW auf einer Dienstfahrt erlitten hat, der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB haftet, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem "Betätigungsbereich" verwendet worden ist. Ein allfälliges Eigenverschulden des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu berücksichtigen.

In Weiterentwicklung der dort vertretenen Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß vom 24. Februar 1988, 9 0b A 504/87-11, gemäß § 54 Abs. 4 ASGG festgestellt: "Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kraftfahrzeug eines Vertragsbediensteten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, so vermindert sich sein Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber nach jenen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß, die im Falle der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären."

In diesem Beschluß ist der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der Lehre, insbesondere der Ausführungen von Stelzer, "Zur Reichweite des Aufwandersatzes nach § 20 Gehaltsgesetz 1956", JBl. 1987 s. 477 ff., und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des Erkenntnisses vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0048, zu der Rechtsauffassung gelangt, § 20 des Gehaltsgesetzes schließe (auch in der damals noch geltenden Fassung) Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erlitten haben, nicht aus. Die allgemeinen Wertungen, die der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zugrundelägen, träfen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes im wesentlichen zu. Der Dienstgeber sei auch in diesem Bereich zur Beistellung der Sachmittel verpflichtet (§ 80 Abs. 1 BDG; Stelzer aaO 480 f). Stelle der Dienstgeber diese Sachmittel bei, so sei die Haftung des Dienstnehmers bei deren schuldhafter Beschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) und der §§ 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes (OrgHG) eingeschränkt. In den durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen treffe daher das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stelle der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, was jedenfalls bei der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht von vornherein rechtswidrig sei (vgl. § 10 Abs. 2 RGV 1955), so werde das spezifische Tätigkeitsrisiko in diesem Umfang auf den Beamten (Vertragsbediensteten) überwälzt. Es sei daher grundsätzlich sachgerecht, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden seien, Ersatz zu gewähren. Der Anspruch beruhe - unabhängig von seiner Ableitung - auf dem Grundgedanken, daß der Dienstgeber, im Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben habe, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiere und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschaffe. Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse sei daher entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen aus der analogen Anwendung des § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht bestehe, ergebe sich aus § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht. Daher sei dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen worden seien, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten sei und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe. Auf diesen Vorteil sei auch der Ersatzanspruch des Dienstnehmers beschränkt, (höhere) Sachschäden an Luxusfahrzeugen seien dem Dienstnehmer nicht zu erstatten. Benütze hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, dann sei dieser Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Bei der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges handle es sich dann nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand.

Im vorliegenden Fall braucht ebenso wie in dem vom Obersten Gerichtshof behandelten nicht auf jene Fälle eingegangen zu werden, in welchen ein bestimmter Sacheinsatz einerseits in relevantem Umfang der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und damit dem Arbeitgeber, und andererseits in ebenso relevantem Umfang der persönlichen Bequemlichkeit des Arbeitnehmers nützt oder der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstnehmerfahrzeuges deutlich beiden Beteiligten zukommt.

In seinem weiteren, gleichfalls gemäß § 54 Abs. 4 ASGG ergangenen, Beschluß vom 16. November 1988, 9 Ob A 502/88, JBl. 1989 S. 734, hat der Oberste Gerichtshof erkannt:

"Durch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges eines Bundesbeamten im Interesse des Dienstes kommt ein neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehendes privates Rechtsverhältnis nicht zustande. Grundlage des dienstbedingten Sacheinsatzes ist daher nur das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

§ 1014 ABGB ist auf Dienstverträge, nicht jedoch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von Bundesbeamten anzuwenden. Eine "Risikohaftung" des Dienstgebers für dienstbedingte Kfz-Schäden von Bundesbeamten kommt daher auf privatrechtlicher Grundlage jedenfalls nicht in Betracht."

Mit Urteil vom 7. November 1990, 9 Ob A 222/90, hat der Oberste Gerichtshof zur Frage der Qualifikation der Zureise vom Wohnort zur Arbeitsstelle einer Vertragsbediensteten mit eigenem Kraftfahrzeug (allerdings im Sinne des § 1014 ABGB) ausgesprochen, der Dienstnehmer habe nur Anspruch auf Ersatz der mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleide. Die Ersatzpflicht des Dienstgebers sei nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten habe; falle hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, sei der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen (Hinweis auf Arb. 10.784 und die dort zitierte Lehre und Judikatur). Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben habe, über dessen Sachen für eigene Zwecke DISPONIERE und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschaffe (Hinweis auf Jabornegg in DRdA 1989, 402 f und 1984, 37 ff). Dem Dienstgeber sei daher der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer seinen Pkw im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebensowenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz i.S.d. den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden Reisegebührenvorschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch der dargestellten Argumentation des Obersten Gerichtshofes in den zitierten Entscheidungen vom 24. Februar 1988, 9 Ob A 504/87, und vom 16. November 1988, 9 Ob 502/88, bei der geänderten Rechtslage an. Die dabei vorgenommene "weite" Interpretation des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 als Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche, wie den hier gegenständlichen, ist bei verfassungskonformer Interpretation geboten, weil eine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlich Bediensteten und Vertragsbediensteten bei völlig gleichgelagerter Fallgestaltung unter Anwendung derselben Norm im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich ist. Darüber hinaus ist aber die Überwälzung des spezifischen Risikos, das sich aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges ergibt, auf den Dienstnehmer, der sich im dienstlichen Interesse des eigenen Kraftfahrzeuges bedient, nicht sachgerecht und mit dem Gleichheitssatz auch aus diesem Grunde nicht vereinbar (in diesem Sinne schon Stelzer a.a.O).

Zur Abgrenzung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den - unabhängig von ihrer Ableitung - entwickelten Grundsätzen, wie sie der OGH. in der zitierten Entscheidung vom 7. November 1990, 9 Ob A 222/90, ausgesprochen hat, vollinhaltlich an, da sie dem Gebot der Sachgerechtigkeit entsprechen und damit eine verfassungskonforme Gleichbehandlung der Dienstnehmer des Bundes herzustellen ist.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der öffentlich-rechtlich bedienstete Beschwerdeführer den Schaden in Ausübung des Dienstes bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges dadurch erlitten hat, daß er die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht hätte bewältigen können, der Dienstgeber aber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Es steht nämlich fest, daß die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Dienstpflicht - Teilnahme an der Personalsenatssitzung - notwendig war. Aus § 10 Abs. 2 RGV 1955 ergibt sich, daß dem Beamten die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich gestattet wird. Jedenfalls liegt ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht (vgl. auch Ostermann 6. Aufl., Reisegebührenvorschrift S. 45 FN 7a).

Zusammenfassend ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage und auf Grund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, deren wesentlichen Erwägungen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, daß die Rechtsrüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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