VwGH Ra 2016/09/0001

VwGHRa 2016/09/000114.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über 1. den Antrag des Mag. J G in G, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, Zl. W136 2001712- 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres) sowie 2. die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es zwischen 2007 und April 2011 als unmittelbarer, mit der Dienst- und Fachaufsicht betrauter Vorgesetzter seiner ihm als Hilfsreferentin zugeteilten FI M.K. unterlassen, bezüglich der von ihr zu bearbeitenden Verwaltungsstrafakten durch geeignete Kontrollen seiner Dienstaufsichtspflicht nachzukommen, wodurch 316 Verwaltungsakten von ihr nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden seien und durch die Verjährung von ca. 129 Verwaltungsstrafverfahren ein fiktiver Schaden von max. EUR 10.000,-- entstanden sei. Der Revisionswerber habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 45 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise erfüllen, sie anzuweisen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 900,-- verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und ist am 25. November 2015 in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangt.

3 Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2016 erhob der Revisionswerber dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" am 7. Jänner 2016 um 16.11 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

4 Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO BVwG) kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

5 Mit Schriftsatz vom 25. August 2016 nahm der Revisionswerber zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass die Revision verspätet abgesendet worden sei. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision.

6 Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass sowohl dem einschreitenden Rechtsanwalt Mag. A.B. als auch der Kanzleileiterin S.K. bekannt gewesen sei, dass Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht nur dann als am selben Tag eingebracht gelten, wenn sie innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden. Dem einschreitenden Rechtsanwalt sei auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, bekannt gewesen. Die Kanzleileiterin sei seit 25 Jahren Rechtsanwaltsangestellte und seit 13 Jahren Kanzleileiterin. Sie habe in dieser Zeit noch nie eine Frist versäumt oder einen Schriftsatz verspätet abgefertigt. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich immer voll und uneingeschränkt auf sie verlassen können. Der Revisionswerber sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Revision gehindert worden, wobei die Versäumung auf ein Versehen minderen Grades der Kanzleileiterin zurückzuführen sei. Wie ausgeführt, sei dieser, wie sämtlichen Mitarbeiterinnen der Kanzlei, bekannt gewesen, dass Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Amtszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzubringen seien. Warum der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist eingebracht worden sei, lasse sich nicht mehr eruieren. Es sei bekannt, dass "eine erhebliche Anforderung und Sorgfaltspflicht an Rechtsanwälte betreffend fristgebundene Gerichtsstücke" zu stellen sei. Der Schriftsatz sei offensichtlich aufgrund einer Unachtsamkeit zu spät eingebracht worden. Die Kanzleileiterin werde "entsprechend instruiert und überwacht"; sie sei auch bei Verlassen der Kanzlei durch den Rechtsanwalt auf die Frist nochmals hingewiesen worden. Es könne daher "nur von einem minderen Grad des Verschuldens beider beteiligter Personen" ausgegangen werden, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei.

7 Dem Antrag wurden eidesstattliche Erklärungen des einschreitenden Rechtsanwalts Mag. A.B. und der Kanzleileiterin S.K. angeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

9 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, und vom 27. Mai 2014, 2014/16/0001).

11 Wenn allerdings - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag - in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2016, Ra 2016/02/0100, und vom 23. Juli 2013, 2013/05/0115, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/16/0258).

12 Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach den beiden vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen hat der einschreitende Rechtsanwalt Mag. A.B. die bereits vor den Weihnachtsfeiertagen konzipierte und am 7. Jänner 2016 fertiggestellte Revision am Vormittag des 7. Jänner 2016 der Kanzleileiterin mit dem Hinweis übergeben, dass es sich um den letzten Tag der Frist für die Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht handle, was dieser ohnedies bewusst und bekannt gewesen sei. Mag. A.B. habe wegen eines auswärtigen Beratungstermins um 15.00 Uhr die Kanzlei um ca. 14.00 Uhr verlassen und dabei die Kanzleileiterin nochmals auf die Revision aufmerksam gemacht.

13 Demnach war der einschreitende Rechtsanwalt Mag. A.B. bei Verlassen der Kanzlei - sohin rund eine Stunde vor Fristablauf - davon in Kenntnis, dass die einzubringende Revision noch nicht eingebracht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/02/0222, vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, und vom 21. März 2014, 2013/06/0254).

14 Im Übrigen hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0037, mwN).

15 Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde daher mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.

16 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.

17 Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

18 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und ist - unbestritten - am 25. November 2015 in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Es gilt daher nach § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz als am 26. November 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - ebenfalls unbestritten - am 7. Jänner 2016 um 16.11 Uhr, sohin nach Ende der Amtsstunden um 15.00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

19 Eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG vom 2. Jänner 2014 idF vom 4. August 2014 festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist angesichts der dem § 20 Abs. 1, 2 und 6 GO BVwG zu entnehmenden Regelung, dass im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Anbringen den Regelungen über die Amtsstunden unterliegen, aber verspätet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155, vom 23. Mai 2016, Ra 2016/18/0069, vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236, vom 26. April 2016, Ro 2014/03/0084, vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018, vom 26. Februar 2016, Ro 2016/03/0001, vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0195, vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, und vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).

20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2016

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