Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. November 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - abgewiesen. Begründend führte das LVwG aus, dem Revisionswerber sei erstmalig mit 5. Oktober 2010 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" erteilt worden, die in der Folge bis 7. Oktober 2014 verlängert worden sei. Der Revisionswerber habe bis dato nachstehende Prüfungen absolviert:
"16.06.2011 Übung Statistik, 3 ECTS
15.12.2011 Orientierungslehrveranstaltung für BWL, 1 ECTS
02.07.2012 Afrikanische Weltdeutungen, 4 ECTS
03.07.2012 Islamische Weltdeutungen, 4 ECTS
02.07.2013 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 3 ECTS
08.07.2013 Indische Weltdeutungen, 4 ECTS
08.07.2013 Ist Brandschutz ein Stiefkind?, 3 ECTS 27.09.2013 Religionsphilosophie im 19. Jahrhundert, 4 ECTS 05.02.2014 Chinesische Weltdeutungen, 4 ECTS
27.02.2014 Religionsphilosophie in der Antike, 4 ECTS 28.02.2014 Alteuropäische Weltdeutungen, 4 ECTS 29.09. 2014 Religionsphilosophie im 18. Jahrhundert, 4 ECTS 29.09.2014 Einführung in die Sozialphilosophie, 4 ECTS 30.09.2014 Japanische Weltdeutungen, 4 ECTS".
Gemäß § 14 des Curriculums für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft "09W" (im Folgenden: Curriculum) bestehe die Möglichkeit, freie Wahlfächer im Umfang von 9 ECTS - Anrechnungspunkten zu wählen, welche der Revisionswerber aber bereits mit 8. Juli 2013 konsumiert habe. Weitere von ihm absolvierte freie Wahlfächer hätten ihn in seinem Studium nicht weitergebracht. Eine Anrechnung dieser Fächer als gebundene Wahlfächer gemäß § 12 des Curriculums sei nicht möglich. Im relevanten Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 habe der Revisionswerber somit keinen einzigen ECTS - Anrechnungspunkt erzielt, der ihn in seinem Studium weitergebracht hätte, sodass von einem Studienerfolg nicht gesprochen werden könne.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall wird diesbezüglich zunächst ausgeführt, der Rechtsfrage, ob zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" der gesamte Studienverlauf (sämtliche bisherige Studienleistungen gemäß Curriculum) zu berücksichtigen sei oder gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) ausschließlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten für das vorausgegangene Studienjahr heranzuziehen seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dies alles unter der Voraussetzung, dass sämtliche positiv absolvierten Prüfungen grundsätzlich auf das Studium angerechnet werden könnten und zudem zur Gesamtverbesserung der Studienperformance im Sinne von Verbesserung des Notenschnitts geeignet seien. Bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/22/0127, habe der Verwaltungsgerichtshof eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Gesamtbetrachtung aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren im Gesetz keine Stütze finde und nur der Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr maßgeblich sei (Hinweis auch auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2014, 2013/22/0254, und vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0066). Der Bestätigung des Studienerfolges der Universität Graz zufolge habe der Revisionswerber zwischen 1. Oktober 2013 und 30. November 2014 insgesamt 24 ECTS-Punkte erreicht. Sämtliche von ihm absolvierten Prüfungen seien auf sein Studium anzurechnen. Es fehle an einer Rechtsprechung zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Wahlfächern, freien Wahlfächern und Ergänzungsfächern im Sinn des Curriculums für das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre "W09" der Universität Graz.
Dem Revisionswerber ist zunächst zuzustimmen, dass für die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises eines ausländischen Studenten grundsätzlich das der Antragstellung vorangegangene Studienjahr maßgeblich ist (§ 75 Abs. 6 UG), was in den vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnissen entsprechend judiziert wurde. Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das LVwG seiner Entscheidung zutreffend das dem Antrag vorangegangene Studienjahr (von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) als relevanten Betrachtungszeitraum zugrunde legte.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Curriculums teilen sich die ECTS-Anrechnungspunkte für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft in (hier nicht entscheidungsrelevante) Pflichtfächer, gebundene Wahlfächer und freie Wahlfächer auf. Gebundene Wahlfächer sind die "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" (Modul G) und das "Ergänzungsfach" (Modul K).
§ 14 des Curriculums sieht für freie Wahlfächer die Möglichkeit vor, Lehrveranstaltungen zu besuchen, die im Curriculum nicht vorgesehen sind. Diese freien Wahlfächer werden allein durch die Entscheidung des Studierenden zum Bestandteil des Studiums. Lehrveranstaltungen im Umfang von 9 ECTS-Anrechnungspunkten sind zu wählen und darüber Prüfungen abzulegen. Da die Anrechnung von Prüfungen dieser freien Wahlfächer mit 9 ECTS-Punkten beschränkt ist, erreicht der Revisionswerber - selbst bei Berücksichtigung dieser Prüfungen als freie Wahlfächer - das geforderte Ausmaß im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten zum Nachweis eines Studienerfolges jedenfalls nicht.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Curriculums besteht die Möglichkeit der Studierenden, Lehrveranstaltungen des Moduls K (Ergänzungsfächer gemäß § 12 des Curriculums) im Umfang von 8 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinn einer individuellen Schwerpunktsetzung durch Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen zu ersetzen. Ein Lehrveranstaltungstausch kann auf Antrag des Studierenden mit Bescheid der Studiendirektorin/des Studiendirektors genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nicht beeinträchtigt wird. Dass der Revisionswerber einen solchen Antrag gestellt hätte, behauptet er nicht; solches ist auch den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Eine Anrechnung der abgelegten Prüfungen als Ergänzungsfach ist daher nicht möglich.
Auf Grund der Bestimmungen des Curriculums könnten fallbezogen für die vom Revisionswerber zwischen 1. Oktober 2013 und 30. September 2014 abgelegten Prüfungen maximal 9 ECTS-Anrechnungspunkte berücksichtigt werden. Damit wies er jedoch keinen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 64 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG nach.
Angesichts der klaren Regelungen im Curriculum ist das Revisionsvorbringen nicht geeignet, eine im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2015, 2015/01/0098, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).
Auf die Frage, ob der Revisionswerber - wie das LVwG meint - im Beurteilungszeitraum keinen einzigen ECTS-Anrechnungspunkt erzielt habe, weil er die für freie Wahlfächer anrechenbaren 9 ECTS-Anrechnungspunkte bereits in einem früheren Semester "konsumiert" habe, kommt es somit nicht mehr an.
Soweit der Revisionswerber geltend macht, es bestehe gegenwärtig keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, welche Rechtsnormen unter "studienrechtliche Vorschriften" im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG - DV und § 75 Abs. 6 UG zu subsumieren seien, und auf die Wiederholung von Prüfungen gemäß § 77 UG verweist, zeigt er damit nicht auf, inwiefern die Revision von dieser Frage abhängt bzw. inwiefern die Frage vom LVwG unrichtig gelöst worden sei (vgl. etwa den Beschluss vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Zusammenfassend werden damit in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Lösung des gegenständlichen Falles grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2016
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