VwGH 2012/22/0066

VwGH2012/22/00663.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Jänner 2012, Zl. 160.457/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2012220066.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierende gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 13. Februar 2009 im Bundesgebiet. Erstmals sei ihr am 2. Oktober 2009 ein Aufenthaltstitel für den Zweck des Studiums mit einer Gültigkeit vom 2. Oktober 2009 bis 2. Oktober 2010 erteilt worden. Diese Bewilligung sei bis 2. Oktober 2011 verlängert worden. Am 5. September 2011 habe sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums beantragt.

Die Beschwerdeführerin hätte im Zeitraum vom 30. Oktober 2010 bis 5. September 2011 einen ausreichenden Studienerfolg erbringen müssen. Die vorgelegten Zeugnisse über die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch und Englisch stellten keinen Studienerfolg im vom Gesetz geforderten Ausmaß dar. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass ein ihrer Einflusssphäre entzogener unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund für das Fehlen des Studienerfolges vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.

Gemäß § 64 Abs. 3 erster Satz NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. § 8 Z 7 lit. b NAG-DV nennt als Studienerfolgsnachweis einen solchen gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern der oder die Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/22/0127).

Die Bescheidbegründung erschöpft sich im wesentlichen Punkt darin, dass ein Studienerfolg nicht nachgewiesen worden sei und die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch keinen Studienerfolg "im vom Gesetz geforderten Ausmaß" darstellten.

Dem gegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf das Berufungsvorbringen, demzufolge sie mit 1. März 2009 zum Studium zugelassen worden sei und den Vorstudienlehrgang für die Fächer Deutsch, Englisch und Geschichte in Angriff genommen habe. Die Prüfungen aus Deutsch und Englisch habe sie im Sommersemester 2011 erfolgreich absolviert. Daraufhin sei sie mit Entscheidung der "VKommission" vom 7. September 2011 zu einem sechsten Semester im Vorstudienlehrgang zugelassen worden. Dazu hat die Beschwerdeführerin ein Studienblatt mit einem diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vorgelegt.

Maßgeblich für die Beurteilung eines Studienerfolges ist im vorliegenden Fall das Studienjahr 2010/2011. Wenn nun im September 2011 eine Genehmigung zwecks Verlängerung des Vorstudienlehrgangs erteilt wurde, kann nicht von vornherein ein Studienerfolg verneint werden.

Jedenfalls aber hat die Beschwerdeführerin den fraglichen Zeitraum betreffend zwei Zeugnisse über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch bzw. Englisch vorgelegt, die eine positive Beurteilung enthalten. Dabei wurde die Semesterstundenanzahl mit "24 + 20" bzw. "6 + 6" angeführt.

Selbst wenn somit zur Prüfung eines Studienerfolges auf § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgestellt wird, wurde die darin vorgesehene Semesterstundenanzahl von acht bei weitem überschritten. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen nicht vergleichbar, der dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten hg. Erkenntnis 2011/22/0307 zu Grunde gelegen ist.

Da somit die belangte Behörde maßgebliche Feststellungen zur Prüfung eines Studienerfolges im Studienjahr 2010/2011 unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. Oktober 2013

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