VwGH 2011/22/0307

VwGH2011/22/030713.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. September 2011, Zl. 158.351/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb idF 2011/II/201;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb idF 2011/II/201;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 13. März 2007 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Absolvierung des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beantragt. Ihm sei damals die Zulassung zu diesem Studium "- unter der Auflage Prüfungen in Deutsch und Mathematik abzulegen -" erteilt worden. Der von ihm damals begehrte Aufenthaltstitel sei ihm am 21. Dezember 2007 erstmalig gewährt worden.

Der dem Beschwerdeführer zuletzt ebenfalls für diesen Zweck erteilte Aufenthaltstitel sei bis 23. Dezember 2010 gültig gewesen. Am 25. November 2010 habe er den hier gegenständlichen Verlängerungsantrag eingebracht.

Dem Verlängerungsantrag seien allerdings lediglich - neben Unterlagen zum Lebensunterhalt, zur Unterkunft und zur Krankenversicherung - die "Studienzulassung zum Vorstudienlehrgang der Universität X" sowie eine "Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität als a.o. Studierender" für das Wintersemester 2010/2011 beigelegt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer eine "Bestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Universität X" vom 25. September 2009 vorgelegt.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer über Aufforderung, einen Studienerfolgsnachweis beizubringen, eine Kopie des "Studienblattes inkl. handschriftlichen Vermerkes vom 04.04.2011 der Universität X hinsichtlich der 'Nichtzählung eines Semesters' vorgelegt". Auf diesem Studienblatt habe sich auch ein Vermerk befunden, wonach "hinsichtlich eines 6. Semesters im Vorstudienlehrgang eine Entscheidung der Kommission abgewartet" werden müsste. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine "Rückmeldung zum Studium (Vorstudienlehrgang)" nachgereicht. Daraus lasse sich zwar "auf eine positive Beurteilung zu einem

6. Semester im Vorstudienlehrgang durch die Kommission" schließen. Jedoch habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge (am 24. Mai 2011) lediglich zwecks Bescheinigung der Anmeldung zur Deutschprüfung einen "Einzahlungsabschnitt der Prüfungstaxe" vorgelegt. Eine Anfrage der belangten Behörde "beim Vorstudienlehrgang" habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 zu der an diesem Tag angesetzten Prüfung nicht angetreten sei. Auch den "nächstmöglichen Prüfungstermin" (15. September 2011) habe der Beschwerdeführer nicht "positiv absolviert". Er halte sich daher seit nahezu vier Jahren in Österreich auf, ohne dass es ihm gelungen sei, das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als "ordentlich Studierender" aufzunehmen. Vielmehr habe er in dieser Zeit nicht einmal die im Zulassungsbescheid vorgesehenen Ergänzungsprüfungen abgelegt. Es liege daher der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendige Studienerfolg nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens "erwähnt", in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme gehabt zu haben. Das diesbezüglich aktuellste Attest stamme aber aus dem Jahr 2009. Bereits die Behörde erster Instanz habe bei vorangegangenen Verlängerungen berücksichtigt, dass der Studienerfolg aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen sei.

Nunmehr könne allerdings nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Grund vorliege, der der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sei, sodass auch vor diesem Hintergrund eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht habe erfolgen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 64 Abs. 1 und Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) ...

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Der Beschwerdeführer wendet sich inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit folgender Begründung:

"Ich habe sämtliche Unterlagen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels 'Studierender' fristgerecht vorgelegt. Ich habe auch eine Kopie des Studienblattes der belangten Behörde übermittelt und auch eine Bestätigung bezüglich des Vorstudienlehrgangs. Ich habe die Ergänzungsprüfung in Deutsch positiv absolviert. Es ist daher davon auszugehen, dass ich ernsthaft mein Studium betreibe.

Was die lange Dauer meines bisherigen Studiums betrifft, habe ich auch vorgebracht, dass ich in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme hatte und daher nicht entsprechend studieren konnte."

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (mittlerweile) die Ergänzungsprüfung in Deutsch positiv absolviert und daher sei davon auszugehen, dass er sein Studium ernsthaft betreibe, verkennt er die für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG i.V.m. § 8 Z 7 lit. b NAG - DV (BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011) ist im Fall eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein schriftlicher Nachweis der Universität (oder - fallbezogen aber nicht relevant - der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), zu erbringen. Dass ein solcher Nachweis für das vorangegangene Studienjahr vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Studienerfolges im Sinn des § 64 NAG des Näheren etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125, und das bereits oben zitierte vom 22. September 2009, sowie zur Unbedenklichkeit des Abstellens auf das vorangegangene Studienjahr wiederum das soeben genannte Erkenntnis 2010/21/0125).

Selbst wenn der Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe nunmehr die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt, nicht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegenstünde, und diese Prüfung noch im Studienjahr 2010/2011 stattgefunden hätte, könnte immer noch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolg im vom Gesetz geforderten Ausmaß aufgewiesen hätte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme gehabt und deswegen nicht "entsprechend studieren" können, fehlt schon jegliche Konkretisierung zu den behaupteten "gesundheitlichen Problemen". Es wird in der Beschwerde aber auch überhaupt nicht dargestellt, weshalb davon auszugehen wäre, die "in der Vergangenheit" liegenden "gesundheitlichen Probleme" hätten den Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum des Studienjahres 2010/2011 immer noch am erfolgreichen Fortgang des Studiums gehindert. Die behördliche Beurteilung, Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG, wonach trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, lägen hier nicht vor, kann sohin nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2011

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