Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §47 Abs2 Z3;
AWG 2002 §48 Abs2;
AWG 2002 §48 Abs2a;
AWG 2002 §48 Abs2b;
AWG 2002 §48;
AWG 2002 §61 Abs1;
AWG 2002 Anh8;
AWG 2002 idF 2006/I/034;
AWG 2002;
DeponieV 2008 §44 Abs1;
DeponieV 2008 §44 Abs4;
DeponieV 2008 §44 Abs5;
DeponieV 2008 §44;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9;
VwGVG 2014;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die revisionswerbende Partei betreibt eine Deponie, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Dezember 1985 zunächst als Deponie zur Ablagerung von Produktionsschutt bewilligt wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 26. April 1994 wurde die Änderung der Ausstattung der Deponie, die abschnittsweise Verfüllung, die abschnittsweise Ablagerung von produktionsspezifischem Material der Eluatklasse IIIa sowie die abschnittsweise Abdeckung und Rekultivierung wasserrechtlich genehmigt. Der revisionswerbenden Partei wurde unter Spruchpunkt II die Leistung einer Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen sowie für die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie in der Höhe von 500.000,-- S (entspricht 36.337,20 EUR) durch Hinterlegung eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes in entsprechender Höhe bei der Wasserrechtsbehörde bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten auferlegt.
Im Zuge der Anpassung an die Deponieverordnung 1996 wurde für Abschnitt 1 die Rekultivierung, für Abschnitt 2 der Betrieb als Reststoffkompartiment und für Abschnitt 3 der geplante Ausbau und Betrieb als Reststoffkompartiment angezeigt. Am 2. September 2009 wurde die Rückstufung dieser Abschnitte auf die Deponieklasse Baurestmassendeponie angezeigt.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 stellte der LH fest, dass Abschnitt 1 in Übereinstimmung mit der Genehmigung (vom 4. Dezember 1985) abgeschlossen worden sei und dass bestimmte Nachsorgemaßnahmen einzuhalten seien.
Der LH entschied mit Bescheid vom 11. August 2011 auf der Rechtsgrundlage der §§ 37 ff und 48 AWG 2002 und des § 47 Abs. 9 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) wie folgt:
"Die Höhe der Sicherstellung wird für das Baurestmassenkompartiment
1) für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit EUR 312.227,0,-- festgelegt.
Das ist ein spezifischer Sicherstellungsbetrag für das gesamte Kompartiment von 7,26 EUR/m3
2) Für die Nachsorge verbleibt ein Betrag von EUR 137.738,5,--.
Die Höhe der Sicherstellung ist entsprechend den Vorgaben des § 48 AWG 2002 anzupassen.
Die Indexberechnung hat jährlich nach dem Baukostenindex für Straßenbau zu erfolgen. Die Basis des Baukostenindex Straßenbau wird mit April 2010 neu festgesetzt.
Die Höhe der derzeit geleisteten Sicherstellung beträgt EUR 36.337,2,--. Der Differenzbetrag von EUR 17.951,-- ist der Behörde mittels Bankhaftbrief sofort vorzulegen."
In Bezug auf die Höhe des Differenzbetrags berief sich die belangte Behörde auf ein Gutachten eines Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 28. September 2010.
Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Berufung und brachte im Wesentlichen vor, die Berechnung der Sicherstellung sei unrichtig erfolgt, weil diese von einer maximalen offenen Schüttfläche im Ausmaß von 5.000 m2 ausgehe, obwohl die offene Fläche lediglich 3.750 m2 betrage. Weiters machte die revisionswerbende Partei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Stellungnahme des Sachverständigen vom 28. September 2010, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, der revisionswerbenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Schließlich sei der Spruch des bekämpften Bescheides undeutlich und widersprüchlich, insbesondere weil nicht erkennbar sei, ob die zu Beginn des Spruches ausgesprochene "Festlegung" der Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit EUR 312.227,-- als Berechnungsgrundlage für den tatsächlich zu leistenden Betrag von EUR 17.951,-- Erwähnung finde oder ob diese "Festlegung" als normative Feststellung oder gar als Leistungsbefehl zu verstehen sei. Die revisionswerbende Partei beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass darin für das Baurestmassenkompartiment ausschließlich die Erhöhung der Sicherstellung in dem aus Anhang 8 Punkt 2 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) - unter Zugrundelegung einer maximalen offenen Schüttfläche und einer Gesamtfläche der Oberflächenabdeckung von jeweils 3.750 m2 - resultierenden Ausmaß vorgeschrieben werde. In eventu beantragte die revisionswerbende Partei, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückzuverweisen.
In der Zwischenzeit stellte der LH mit Bescheid vom 5. Februar 2013 fest, dass es sich bei der gegenständlichen Deponie um eine Baurestmassendeponie handle. Das maximale Volumen der Baurestmassendeponie (= Restkubatur im Abschnitt 2 von
2.800 m3, sowie Abschnitt 3) wurde mit insgesamt 31.000 m3 festgelegt. Für Abschnitt 3 ergab sich daraus ein geändertes Verfüllvolumen von 28.200 m3.
Am 10. Dezember 2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Amtssachverständige (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz Fragen der Verhandlungsleiterin folgendermaßen beantwortete:
"1. Gibt es eine vollständige Trennung zwischen Abschnitt 2 und 3 samt gesonderter Sickerwassererfassung, sodass von zwei Kompartimenten gemäß § 3 Z 32 DVO 2008 auszugehen ist?
Eine vollständige Trennung zwischen der Sickerwassererfassung aus den Abschnitten 2 und 3 ist nicht vorgesehen, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine reine Abschnittstrennung im Hinblick auf die Verfüllung und nicht um eine Kompartimentstrennung im Sinne unterschiedlicher Abfallarten handelt.
2. Wie hoch ist die gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung auf Grund einer Vergleichsrechnung für das Restvolumen des Abschnittes 2 von 2.800 m3, sowie für den Abschnitt 3 (28.200 m3) in der Ablagerungsphase?
In der Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz, (...), vom 28. Dezember 2010, wurde mit einer offenen Schüttfläche von 5.000 m2 gerechnet, obwohl die tatsächlich offene Schüttfläche nur 3.750 m2 beträgt. Diese Vorgehensweise ist darin zu begründen, dass die vom Ministerium vorgegebenen Berechnungsmodule keine kleineren offenen Abschnitte vorsehen. Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben des Lebensministeriums,(...), vom 18.3.2011 dieser Umstand insofern relativiert, als das bei Schüttflächen die geringer als 5.000 m2 sind, das Berechnungsprogramm entsprechend anzupassen ist. Als Vorschlag wird ein Abschlag in der Zeile ‚Sonstiges' dargestellt.
Auf Grund von Korrekturen im Berechnungsmodul kann nunmehr die offene Schüttfläche auch im Berechnungsprogramm auf kleinere Werte als 5.000 m2 reduziert werden und es kann somit im gegenständlichen Fall die Eingabe von 3.750 m2 erfolgen. Es wurde daher auf dieser Grundlage amtswegig eine Neuberechnung durchgeführt und es wurde somit für die gegenständliche Deponie eine Gesamtsicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit EUR 280.977 berechnet. Dieser Betrag beinhaltet die Sicherstellung in der verbleibenden Nachsorgephase mit EUR 137.739. (...)
Auf Grund des Umstandes, dass sich die Deponie in der Ablagerungsphase befindet, ist für die Neufestsetzung der tatsächlichen Sicherstellungsleistung eine Vergleichsrechnung heranzuziehen, wobei auf Grund der derzeitigen Grundlagen folgende Parameter angesetzt werden:
· Offene Schüttfläche: | 3.750 | m2 |
· Bewilligtes Deponievolumen (Abschnitte 2 und 3): | 62.000 | m3 |
· Offenes Volumen Abschnitt 2: | 2.800 | m3 |
· Offenes Volumen Abschnitt 3: | 28.200 | m3 |
· Derzeitige Sicherstellungsleistung: | EUR 36.337,20 |
|
Somit ergibt sich für die spezifische Sicherstellungsleistung
derzeit:
EUR 36.337,20 / 62.000 m3 = EUR 0,59/m3
Entsprechend der Neuberechnung nach dem Berechnungsmodul des Lebensministeriums wäre folgende Sicherstellungsleistung
vorgeschrieben:
EUR 280.977 / 62.000 m3 = EUR 4,53/m3
Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 3,94/m3
Im Zuge der Vergleichsrechnung wird der Differenzbetrag mit dem noch offenen Schüttvolumen multipliziert und es ergibt sich somit eine tatsächliche Sicherstellungserhöhung für die Abschnitte 2 und 3 von
31.000m3 x EUR 3,94 = EUR 122.140
Auf Grund des Umstandes, dass der Abschnitt 3 derzeit noch nicht ausgebaut ist und für den Abschnitt 2 nur mehr 2.800 m3 offenes Schüttvolumen offen stehen, sind daher die Aufhöhungsbeträge für die Sicherstellungsleistung wie folgt aufzuteilen:
Abschnitt 2: 2.800 m3 x EUR 3,94/m3 = EUR 11.032 Abschnitt 3: 28.200 m3 xEUR 3,94/m3 = EUR 111.108 (für den Abschnitt 3 ist dieser Erhöhungsbetrag erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis zu hinterlegen).
Hinsichtlich der Nachsorgephase ist festzuhalten, dass gemäß der Berechnung in Beilage 2 (für die Abschnitte 2 und 3) für die gemäß § 47 Abs. 9 DVO zu besichernden Abschnitte ein Sicherstellungsbetrag von EUR 137.739 vorzuschreiben wäre. Im Hinblick darauf, dass ein Sicherstellungsbetrag von EUR 36.337,20 bereits hinterlegt ist, würde sich daher der Nachsorgebetrag EUR 137.739 - EUR 36.337,20 auf EUR 101.401,8 reduzieren. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die Vorschreibung der Höhe des Nachsorgebetrages in diesem Fall rechtlich zu beurteilen wäre und auf Grund des Umstandes, dass die Ablagerungsphase mit der Vergleichsrechnung berechnet wurde auch eine geringere Sicherstellungsleistung vertretbar wäre."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 29. Dezember 2014 gab das LVwG der Beschwerde insofern Folge, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Spruch zu lauten habe wie folgt (Unterstreichungen im Original):
"Die mit Spruchteil II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1994, (...), vorgeschriebene Leistung einer Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 500.000,-- ATS (EUR 36.337,20) wird dahingehend angepasst, als diese Sicherstellung wertgesichert zur Erfüllung der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen und Verpflichtungen unbefristet für die Ablagerungsphase und für die Nachsorgephase für diese Deponie mit jeweils EUR 137.739 festgesetzt wird.
Als Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per 10. April 2010 festgelegt. Die Sicherstellung ist jährlich wertzusichern."
Das LVwG sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der hier relevanten Normen heißt es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses, die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung sei für das am 1. Jänner 2008 offene Verfüllvolumen der gesamten Deponie im Anpassungsverfahren nach §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 in Verbindung mit § 47 Abs. 9 DVO 2008 relevant, da die verfahrensgegenständliche Anlage aus einem einzigen Kompartiment bestehe. Die bis dato vorgeschriebene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellungsleistung betreffend die bis 31. Dezember 2007 in Abschnitt 2 gelagerten Abfälle mit einer Kubatur von 35.200 m3 in der Ablagerungsphase mit 0,59 EUR/m3, sohin EUR 20.769, sei im gegenständlichen Verfahren nicht anzupassen und bleibe sohin in dieser Höhe bestehen.
Hingegen seien die bestehenden Sicherstellungen (für den anderen Bereich) im Verfahren nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 im Hinblick auf die in der DVO 2008 und aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhanges 8 Punkt 2 zu überprüfen.
Grundsätzlich sei der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom LVwG der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen sei. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergebe sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hätten, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei. Demnach sei im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass die Leistung einer Sicherstellung bis dato nicht wertgesichert vorgeschrieben worden sei, obwohl dies dem § 48 Abs. 2a AWG 2002 widerspreche.
Nach Wiedergabe des § 44 Abs. 1 DVO 2008 meint das LVwG, eine Besicherung der Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung sei demnach nach dem "Berechnungssystem nach der maximalen offenen Schüttfläche" bei bescheidmäßiger Festlegung möglich. Im Hinblick darauf, dass im Anpassungsverfahren sämtliche mit der Festlegung einer Sicherstellung in Verbindung stehenden Normen bei der Prüfung einer bestehenden Sicherstellung anzuwenden seien, könne die notwendige "bescheidmäßige Festlegung" auch im § 48 Abs. 2b AWG 2002-Verfahren vorgenommen werden. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne aber eine entsprechende Festlegung nur vorgenommen werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Deponiebetreiber günstiger sei als eine abschnittsweise Besicherung. Im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 sei jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Anhang 8 Punkt 2.
Wesentlich sei somit, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten bei der Überprüfung der bestehenden Sicherstellung herangezogen worden sei. Festzuhalten sei, dass die einzelnen Berechnungsmethoden nicht vermischt werden könnten. Die belangte Behörde habe die einzelnen Berechnungsmodule offensichtlich insofern vermischt, als einerseits die Höhe der Sicherstellung nach dem Berechnungsmodell der offenen Fläche vorgeschrieben, andererseits der Differenzbetrag aus der Vergleichsrechnung gefordert worden sei.
Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Höhe der Sicherstellungsleistung differenziert von der Verpflichtung zur Hinterlegung zu betrachten sei. Deshalb sei es im gemäß §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm § 47 Abs. 9 DVO 2008 abzuhandelnden Verfahren grundsätzlich irrelevant, ob die bisher vorgeschriebene Sicherheitsleistung tatsächlich von der Deponiebetreiberin bei der Behörde hinterlegt worden sei. Bei Leistung keiner angemessenen Sicherstellung habe nämlich die Behörde ein Verfahren nach § 63 Abs. 4 AWG 2002 durchzuführen.
Der Verordnungsgeber habe für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per 1. Jänner 2008 heranzuziehen sei, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine
Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase bestehe. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die Nachsorgephase im Verfahren nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 sei festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb bestehe, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden.
Zwar könnten nach § 44 Abs. 1 DVO 2008 die Maßnahmen entsprechend den Bauabschnitten sichergestellt werden, sodass eine entsprechende Aufteilung vom beigezogenen ASV im Gutachten vorgenommen worden sei. Grundsätzlich sei der Sicherstellungsbedarf in der Betriebsphase aufgrund der Notwendigkeit einer vermehrten Kontrolle in diesem Zeitraum und den daraus resultierenden Kosten höher als jener in der Nachsorgephase. Im gegenständlichen Fall ergebe sich lediglich durch die minimale Größe der Deponie bei der Vergleichsberechnung, dass die Ablagerungsphase geringer zu besichern wäre als die Nachsorgephase, obwohl dies der Kostenwahrheit vollkommen widerspreche. Es ergebe sich aus der Judikatur und den gesetzlichen Bestimmungen, dass die in der Ablagerungsphase zu legende Sicherheitsleistung nicht geringer sein könne als jene der Nachsorgephase. Das LVwG komme deshalb zum Schluss, dass eine Deponie in der Ablagerungsphase zumindest mit jenem Betrag zu besichern sei, welcher für die Nachsorgephase festzusetzen sei. Es würde weder den gesetzlichen Grundlagen noch dem Zweck der Sicherstellungsleistung entsprechen, wenn diese nach Einstellung des Deponiebetriebes betragsmäßig höher wäre als in der Ablagerungsphase. Eine abschnittsweise Betrachtung erübrige sich aus diesem Grund.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei. Zur Zulässigkeit der Revision bringt sie vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Fragen:
Erstens, fehle Rechtsprechung zur Frage der abschnittsweisen Besicherung. § 44 Abs. 1 zweiter Satz DVO 2008 ordne zwingend eine abschnittsweise Sicherstellung entsprechend den Bauabschnitten der Deponie an, während es im vierten Satz heiße, dass die Sicherstellung entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden könne. Es stelle sich die Frage, ob es sich hier um eine zwingende Vorschrift oder um eine Ermessenbestimmung handle.
Zweitens, sei das Verhältnis zwischen § 47 Abs. 9 DVO 2008 und § 44 Abs. 5 DVO 2008 nicht geklärt. Nach der generellen Regelung in § 44 Abs. 5 DVO 2008 sei nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht worden sei, könne es aber leicht vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherstellungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liege. Diesfalls kämen drei (näher dargestellte) Lösungsansätze in Frage.
Drittens, inwieweit durch § 27 VwGVG eine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gegenüber jener der Unabhängigen Verwaltungssenate eingetreten sei.
Der LH erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Abweisung der außerordentlichen Revision beantragt wird.
Die revisionswerbende Partei erstattete hiezu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Die revisionswerbende Partei vertritt zum einen die Auffassung, das LVwG habe seine durch § 27 VwGVG eingeschränkte Überprüfungsbefugnis überschritten. Das LVwG hätte den angefochtenen Bescheid nicht in eine andere Richtung abändern dürfen, als dies mit dem Beschwerdebegehren beantragt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis habe sich jedoch nicht darauf beschränkt, die aus Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 resultierende Sicherstellungserhöhung vorzuschreiben, sondern habe eine in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 nicht vorgesehene - und vom LVwG aus anderweitigen Überlegungen abgeleitete - Erhöhung der Sicherstellung auf die vollen Nachsorgekosten vorgeschrieben.
Auch hätte das LVwG den angefochtenen Bescheid nicht aus Gründen abändern dürfen, die außerhalb der geltend gemachten Beschwerdegründe lägen. Die revisionswerbende Partei habe die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - abgesehen von der ebenfalls geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unbestimmtheit des Spruches - ausschließlich darauf gestützt, dass der Berechnung der Sicherstellung im angefochtenen Bescheid ein unrichtiger Wert in Bezug auf die offene Schüttfläche zugrunde gelegt worden sei. Bei richtiger Anwendung des § 27 VwGVG hätte das LVwG die für den Abschnitt 2 vorgeschriebene Sicherstellungserhöhung - entsprechend dem Gutachten des ASV - von EUR 17.951,00 auf EUR 11.032,00 herabsetzen müssen. Eine Erhöhung der Sicherstellung für den Abschnitt 3 bzw. die Einbeziehung dieses Abschnittes in die Berechnung der Sicherstellungserhöhung hätte bei richtiger Anwendung des § 27 VwGVG ebenso wenig stattfinden dürfen wie die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Erhöhung der Sicherstellung auf die vollen Nachsorgekosten.
2.1. Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei aus folgenden Überlegungen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf:
Der vorliegende Fall ist ein "Übergangsfall". Die revisionswerbende Partei hat gegen den Bescheid des LH Berufung erhoben. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich bis zum 31. Dezember 2013 über diese Berufung nicht entschied, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das LVwG über.
In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087).
2.2. Es bedarf keiner näheren Untersuchung, inwieweit § 27 VwGVG in Übergangsfällen zur Anwendung kommt. Selbst wenn er uneingeschränkt anwendbar wäre, führte dies nicht zu einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des LVwG auf die vorgeschriebene Sicherstellung des Abschnittes 2 der gegenständlichen Deponie.
§ 27 VwGVG lautet:
"Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und das Begehren (Z 4) zu enthalten.
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, zur Auslegung des § 27 VwGVG grundsätzlich ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG nicht vorgesehen sei. Schließlich komme das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen, sei doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen, im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren, zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055).
2.4. Sache des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides war die Anpassung der Sicherstellung der gesamten Deponie nach § 47 Abs. 9 DVO 2008. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, zu verweisen, wonach im Zuge der Anpassung der Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgekosten festzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging bereits damals davon aus, dass auch die Festlegung auch dieser Kosten zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen zählte.
2.5. Das Erkenntnis des LVwG weicht daher in diesem von der revisionswerbenden Partei aufgezeigten Punkt nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.
3. Als zweite geltend gemachte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung verweist die Revision auf das ungeklärte Verhältnis zwischen § 47 Abs. 9 DVO 2008 und § 44 Abs. 5 DVO 2008.
In diesem Umfang erweist sich die Revision als zulässig.
3.1. § 48 Abs. 2, 2a und 2b AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:
"§ 48. (1) ...
(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. ...
(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben."
3.2. § 44 DVO 2008 und § 47 DVO 2008, der Übergangsbestimmungen beinhaltet, lauten auszugsweise:
"Finanzielle Sicherstellungen
§ 44. (1) Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
(2) ...
(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
(...)
Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
§ 47. (...)
(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
(9a) ..."
3.3. In den Übergangsbestimmungen der DVO 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (nach § 47 Abs. 9 DVO 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die Nachsorgephase eintreten. Nach § 44 Abs. 5 DVO 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachfrage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt.
§ 44 Abs. 5 DVO 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die Nachsorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in § 44 Abs. 5 erster Satz DVO 2008 genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, zum Ausdruck gebracht, dass die Formulierung des § 44 Abs. 5 DVO 2008, wonach nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern sei, begrifflich vorauszusetzen scheine, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei. Die Sicherstellung solle der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkomme (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP , 17 zur mit BGBl I Nr. 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und sei vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte es im zitierten Fall mit dem genannten Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die - im Erkenntnis genannte - "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei, nicht gegeben.
Übergangsfälle wie der hier vorliegende, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des § 44 Abs. 5 DVO daher nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus § 44 Abs. 5 DVO ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Entgegen der Ansicht des LVwG ergibt sich dies weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem genannten hg. Erkenntnis ebenfalls ausgesprochen hat, gibt es - entgegen einer in der Revision geäußerten Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs. 9 DVO 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs. 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt. Gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Soweit Anhang 8 Punkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126).
In Fällen wie dem vorliegenden sind die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen für die Ablagerungsphase zum einen und die Nachsorgephase zum anderen daher nach Anhang 8 Punkt 2 zum AWG 2002 jeweils ohne gegenseitige Bezugnahme vorzunehmen. Das LVwG irrte daher, wenn es die Ansicht vertrat, die Höhe der Sicherstellung für die Ablagerungsphase müsse im vorliegenden Fall mindestens gleich hoch wie diejenige für die Nachsorgephase sein.
4. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aber noch unter anderen Aspekten als rechtswidrig.
4.1. Mit dem Bescheid des LH vom 11. August 2011 wurde eine - zusätzlich zur aufrecht erhaltenen, mit Bescheid des LH vom 26. April 1994 aufgetragenen Sicherstellung - zu leistende Sicherstellung festgestellt und der revisionswerbenden Partei die Sicherstellung eines Teils dieser Summe in Form eines Leistungsbefehls (Vorlage eines Bankhaftbriefs) vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wählte das LVwG einen anderen Weg; es änderte den Spruch des Bescheides des LH vom 11. August 2011 dahingehend ab, dass in den Konsens des bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 26. April 1994, und zwar in dessen Spruchpunkt II ("alte" Sicherstellung) unmittelbar eingegriffen wurde. Die mit Spruchpunkt II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 vorgeschriebene Leistung wurde insofern angepasst, als diese Sicherstellung für die Ablagerungsphase und für die Nachsorgephase mit jeweils dem gleichen (oben wiedergegebenen) Betrag gänzlich neu festgesetzt wurde.
Der normative Inhalt des so gestalteten Spruches weist aber nicht die gebotene Eindeutigkeit auf.
Dem LVwG ist zuzugestehen, dass ein Eingriff in den Teil des rechtskräftigen Bescheides, mit dem die "alte" Sicherstellung festgelegt worden war, im Rahmen eines Anpassungsverfahrens (vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 6 AVG in Verbindung mit § 48 Abs. 2b AWG 2002) zulässig erscheint. Allerdings müsste dieser Eingriff und die sprachliche Neugestaltung des bestehenden Spruches zu einem inhaltlich eindeutigen Ergebnis führen. Angesichts der im konkreten Fall vorgenommenen Spruchgestaltung bleibt aber offen, ob das LVwG damit die zahlenmäßigen Beträge der Sicherstellungen des als Leistungsbescheid formulierten Bescheides vom 26. April 1994 austauschen wollte oder ob damit nur die Festsetzung der Beträge vorgenommen, aber noch nicht ihre Leistung aufgetragen werden sollte.
Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich daher nicht in der gebotenen Eindeutigkeit, ob es sich hiebei um einen Leistungsbefehl oder lediglich um eine Feststellung (Festlegung) der adaptierten Beträge der Sicherstellungen handelt.
In beiden denkbaren Fällen stünde der Spruch aber mit der Rechtslage nicht in Übereinstimmung.
4.1.1. Sollte es sich nun beim Spruch nur um eine Feststellung (Festsetzung) der Höhe der Sicherheitsleistung und nicht um die Vorschreibung einer Leistung gehandelt haben, so erwiese sich der Spruch als zu kurz gefasst.
Nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Abs. 2b des § 48 AWG spricht, ist diejenige des Abs. 2 dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des § 48 Abs. 2b AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen.
Inhalt eines auf § 48 Abs. 2b AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz.
4.1.2. Für den Fall, dass das LVwG mit dem Spruch beabsichtigte, die ziffernmäßigen Beträge des Spruchteils II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 zu adaptieren, die dortige Leistungsaufforderung aber unverändert zu lassen, also im Ergebnis einen Leistungsbefehl auszusprechen, erwiese sich diese Vorgehensweise ebenfalls als problematisch.
Der (nicht veränderte) Teil des Spruchpunktes II des Bescheides des LH vom 26. April 1994 beinhaltete nämlich die Leistungsfrist; demnach war die "alte" Sicherstellung "bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten bei der Wasserrechtsbehörde" zu hinterlegen. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses fehlt nun jeder Hinweis darauf, dass diese Frist auch für die adaptierten Sicherstellungen gelten sollte bzw. was allenfalls unter dem Beginn der Bauarbeiten im gegenständlichen Fall zu verstehen wäre. Abgesehen davon erscheint auch der Auftrag der Hinterlegung bei der Wasserrechtsbehörde nicht als gesetzeskonform; die Sicherstellung muss der (nun zuständigen) Abfallbehörde zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus wäre nicht klar, ob die Sicherstellungen für die Ablagerungs- und Nachsorgephase getrennt voneinander durch die Vorlage von Bankhaftbriefen beizubringen wären oder ob die Sicherstellung für beide Phasen in gleicher Höhe festgestellt werden sollte, die Vorlage aber eines Bankhaftbriefes reichte.
4.2. Die rechtliche Argumentation des angefochtenen Erkenntnisses ist - gerade vor dem Hintergrund des vom LVwG eingeholten Gutachtens - schwer nachvollziehbar. Das LVwG folgte dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen offenbar nur teilweise, ohne die dahinter stehenden Gründe nachvollziehbar darzutun. So bleibt unter anderem - für den Fall des Verständnisses des angefochtenen Erkenntnisses als Leistungsauftrag - offen, warum der bereits erlegten "alten" Sicherstellung keine Bedeutung zukommt.
5. Der Vorwurf mangelnder Begründung des Erkenntnisses trifft auch die weitere von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Frage nach dem Verständnis des § 44 Abs. 1 zweiter und vierter Satz DVO 2008. Diesfalls findet sich im angefochtenen Erkenntnis lediglich der Hinweis, dass "sich eine abschnittsweise Betrachtung erübrige", und zwar angesichts des seitens des LVwG dem § 44 Abs. 5 DVO 2008 unterstellten - wie dargestellt: unrichtigen - Verständnisses.
Die Annahme des LVwG, es wäre im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 44 Abs. 1 DVO 2008 überhaupt nicht anwendbar, ist nicht nachvollziehbar. Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass § 44 Abs. 1 DVO 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte.
Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung nach diesem am 1. Jänner 2008 offenen Volumen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form bei der Vorschreibung der Sicherstellung auf Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte Rücksicht genommen wird, kann doch auch das am 1. Jänner 2008 offene Volumen so beschaffen sein, dass davon mehrere Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte umfasst sind.
Nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Begriff des Bauabschnittes, der dem AWG 2002 fremd ist und sich auch in der DVO 2008 nur in § 44 leg. cit. findet, mit dem Begriff des Deponieabschnittes deckungsgleich ist.
Die ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 treffen generelle Anordnungen dahingehend, dass und wofür eine Sicherstellung aufzuerlegen ist und dass sie je nachdem, um die Erfüllung welcher Auflagen und Verpflichtungen es sich handelt, entsprechend den Bauabschnitten zu erfolgen hat. Damit wird man dem Gedanken gerecht, dass mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein können, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt.
Die unbedingte und unabhängig vom konkreten Schüttverlauf formulierten Anordnungen der ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 werden dann durch die anschließenden beiden Sätze relativiert bzw. konkretisiert. Nach dem dritten Satz des § 44 Abs. 1 DVO ist dann, wenn aufgrund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine bestimmte offene Schüttfläche gar nicht überschritten werden darf, (nur) maximal diese offene Schüttfläche zu besichern. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden.
Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte.
Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird.
In diese Richtung ging offenbar auch der vom LVwG nicht weiter verfolgte Hinweis im Gutachten des Sachverständigen, wonach der Erhöhungsbetrag für den Abschnitt 3 erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis (des Abschnittes 3) zu hinterlegen sei.
6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 28. April 2016
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