Normen
AVG §56 impl;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
BDG 1979 §15 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236b idF 2012/I/035;
DVG 1984 §13 Abs1 idF 2005/I/165;
DVG 1984 §13 Abs5 idF 2005/I/165;
PG 1965 §5 Abs2b idF 2013/I/210;
PG 1965 §5 idF 2013/I/210;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber wurde am 24. Oktober 1953 geboren. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 begründet.
Während seines der Ernennung vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund leistete er in der Zeit vom 4. Juli 1977 bis zum 30. Juli 1977, vom 3. Juli 1978 bis zum 29. Juli 1978, vom 5. Juni 1979 bis zum 23. Juni 1979 und vom 25. Juni 1980 bis zum 25. Juli 1980 freiwillige Waffenübungen.
Unstrittig ist, dass ihm diese Zeiträume mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Oktober 1990 unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden, ohne dass in diesem Zusammenhang ein besonderer Pensionsbeitrag zur Vorschreibung gelangte.
Auf Grund eines "Verzichtes" des Revisionswerbers auf die beitragsfreie Anrechnung vom 23. Juli 2013 sprach seine Dienstbehörde, die Studienbeihilfenbehörde, mit Bescheid vom 18. September 2013 aus, dass für die obgenannten, mit dem vorzitierten Bescheid vom 15. Oktober 1990 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 441,32 zu leisten sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem weiteren Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013 wurde über Antrag des Revisionswerbers gemäß § 236b Abs. 2 und 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass bei ihm zum 31. Juli 2013 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren, 8 Monaten und 16 Tagen vorliege.
Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 2. Oktober 2013 erklärte der Revisionswerber gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 mit Ablauf des Monats November 2013 in den Ruhestand überzutreten.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30. Juni 2014 wurde, gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG 1984), Folgendes verfügt:
"I.) Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18. September 2013, Zl. 680/2013, betreffend Festsetzung (Bemessung) eines besonderen Pensionsbeitrages gem. § 56 Pensionsgesetz 1965 wird ersatzlos behoben.
II.) Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013, Zl. 705/2013, betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wird dahingehend abgeändert, dass der Spruchsatz zu lauten hat wie folgt:
'Zum 31. Juli 2013 liegt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren, 5 Monaten und 2 Tagen vor'
III.) Die aufschiebende Wirkung einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeschlossen"
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 13 Abs. 1 DVG 1984 in Verbindung mit § 56 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), sowie § 236b BDG 1979 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Begründend vertrat das Bundesverwaltungsgericht (zusammengefasst) die Auffassung, die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 PG 1965 für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages liege nicht vor, weil der Bund seinerzeit für die in Rede stehenden, beitragsfrei angerechneten Ersatzzeiten gemäß § 227 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, einen Überweisungsbetrag in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage erhalten habe. Ausgehend vom solcherart angenommenen Fehlen einer Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages lägen aber auch die Voraussetzungen des § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 für die im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013 vorgenommene Berücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht vor.
Die vorzitierten Bescheide der Studienbeihilfenbehörde verstießen daher gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, was der Revisionswerber auch im Verständnis des § 13 Abs. 1 DVG 1984 hätte wissen müssen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision stützte das Bundesverwaltungsgericht auf das Fehlen konkreter Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst im Sinne der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2014 entscheiden. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
Mit Note vom 20. Jänner 2015 stellte es der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens frei, sich - im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung bestehende "ex-nunc-Wirkung" einer auf § 13 Abs. 1 und 2 DVG 1984 gestützten Bescheidaufhebung - zur Frage zu äußern, ob für den Revisionswerber überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Erledigung seiner außerordentlichen Revision bestehe.
Innerhalb der den Parteien hiefür gesetzten Frist wurden hiezu keine Äußerungen erstattet.
§ 15 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen
nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."
§ 236b Abs. 1, 2, 3 und 6 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des
Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei
Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete
Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum
Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten
18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
...
(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
..."
§ 5 Abs. 1, 2 und 2b PG 1965 in der am 30. November 2013 in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 210/2013 lautete:
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden."
Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz PG 1965 hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält.
§ 13 DVG 1984 idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:
"Zu § 68 AVG
§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68
Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist
die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen
Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne
des § 68 AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen
Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin
dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann
auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in
den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."
Für die Parteibeschwerde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 leitete der Verwaltungsgerichtshof aus § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ab, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darstellt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450). Das Rechtsschutzinteresse bestand bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse war daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr machte, ob der angefochtene Bescheid aufrecht blieb oder aufgehoben wurde bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hatte, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besaßen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/10/0197).
Fehlte es schon im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides und somit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führte dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0192).
Im Hinblick darauf, dass § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 auch für Revisionen das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung umschreibt, ist die vorzitierte Rechtsprechung auf Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechend anzuwenden.
Der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30. Juni 2014 verfügte die Aufhebung bzw. die Abänderung je eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 13 Abs. 1 DVG 1984. Eine Nichtigkeit der genannten Bescheide im Verständnis des § 68 Abs. 4 AVG wurde vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht angenommen.
Einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG 1984, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0081, mit weiteren Hinweisen).
Die mit dem Bescheid vom 30. Juni 2014 erfolgte Aufhebung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 18. September 2013 bzw. die dadurch erfolgte Abänderung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013 konnte daher erst für Zeiträume nach Zustellung des erstgenannten Bescheides Wirkungen entfalten.
Ein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers am Bestand der Feststellungswirkung der zitierten Bescheide der Studienbeihilfenbehörde bestand im Zeitpunkt ihrer Erlassung insbesondere darin, dass ihm der (seinerseits auf dem Bescheid vom 18. September 2013 fußende) Bescheid vom 2. Oktober 2013 die Möglichkeit eröffnete, durch seine Erklärung vom selben Tag seine Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2013 zu bewirken. Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat oder nicht, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines, also am 30. November 2013, maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist nach dem Vorgesagten ungeachtet der Erlassung des Bescheides vom 30. Juni 2014 bzw. des seinen Inhalt übernehmenden angefochtenen Erkenntnisses weiterhin die bezogen auf den 30. November 2013 aufrecht gebliebene Feststellungswirkung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 mit seinem damals bestandenen Inhalt zu beachten.
Mangels Rückwirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des seinen Inhalt übernehmenden angefochtenen Erkenntnisses auf den Zeitpunkt der Erlassung des abgeänderten Bescheides vom 2. Oktober 2013 ist daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber - unabhängig davon, ob der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30. Juni 2014 bzw. das seinen Inhalt übernehmende angefochtene Erkenntnis aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird oder nicht - seine Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2013 bewirkt hat.
Auch für die in einem Ruhegenussbemessungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2b PG 1965 zu prüfende Frage, ob die dort umschriebenen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren, bleibt die bezogen auf diesen Zeitraum nach wie vor bestehende Feststellungswirkung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013 mit seinem ursprünglichen Inhalt weiterhin beachtlich, auch wenn es nicht zu einer Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2014 bzw. des seinen Inhalt übernehmenden angefochtenen Erkenntnisses kommt. So zeigen insbesondere auch die Materialien zu dem auf das Pensionsreformgesetz 2004 zurückgehenden § 5 Abs. 2b PG 1965 (87. Sitzung des Nationalrates, 22. GP, vom 18. November 2004, Seite 163), dass der Pensionsantritt im Rahmen der Langzeiterwerbstätigenregelung bis zu dem in § 5 Abs. 2b PG 1965 genannten, zwischenzeitig bis Ende 2013 hinausgeschobenen Zeitpunkt grundsätzlich abschlagsfrei erfolgen solle, von der Regel also jedenfalls alle Beamten betroffen sein sollen, die vor dem 1. Jänner 2014 ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 bewirkt haben (darüber hinaus kommt diese Begünstigung auch all jenen zugute, die zwar die Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsantritt nach dieser Regelung bis Ende 2013 erfüllen, ihre Versetzung in den Ruhestand jedoch auf einen danach liegenden Zeitpunkt aufschieben).
Vor diesem Hintergrund ist aber ein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers am Fortbestand des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Oktober 2013 für Zeiträume nach Zustellung des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30. Juni 2014 nicht erkennbar.
Dass dem Revisionswerber an der Aufrechterhaltung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 18. September 2013 betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung eines besonderen Pensionsbeitrages auch außerhalb ihrer Wirksamkeit für Fragen der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ein Rechtsschutzinteresse zukommen würde, hat dieser ungeachtet der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2015 nicht dargelegt.
Auf Basis des Vorgesagten war die vorliegende Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2015
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