Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs5;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war mit Dekret vom 17. Dezember 2008 nach § 3 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 auf eine Planstelle eines Landeslehrers der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt worden und steht seit damals als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Mit Bescheid vom selben Tag hatte die belangte Behörde nach § 12 GehG als Vorrückungsstichtag den 1. Dezember 1989 festgestellt, der ab 1. Jänner 2009 für die Vorrückung des Beschwerdeführers in höhere Bezüge maßgebend sei. Begründend führte sie darin aus, Art und Ausmaß der dem Anstellungstag vorangesetzten Zeiten seien einem Beiblatt, das ein Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Aufgrund des Vorrückungsstichtages ergebe sich folgende bezugsrechtliche Stellung:
"ab | Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe |
01.01.2009 | 10 | L 2a2 |
01.01.2010 | 11 | L 2a2" |
Nach § 8 GehG - so die Begründung abschließend - rücke der Beschwerdeführer nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Juli 2011 entschied die belangte Behörde gemäß § 13 DVG iVm § 68 Abs. 2 AVG wie folgt:
"Der Bescheid vom 17.12.2008 … wird insofern abgeändert, als es im Spruch zu lauten hat: 'Die Landesregierung stellt nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 als Vorrückungsstichtag, der ab 01.01.2009 für Ihre Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist, den 03.04.1988 fest.'"
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid u. a. aus:
"Mit Bescheid vom 17.12.2008 wurde die Zeit als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol (Landeskrankenhaus Innsbruck) vom 01.01.1996 bis zum 16.09.1997 und vom 27.09.1997 bis 31.08.1998 zur Hälfte berücksichtigt. Mit Schreiben vom 12.08.2010 haben Sie unter Bezugnahme auf einen Bericht des Tiroler Landesrechnungshofes vom 20.06.2007, in dem u.a. Rechtsverhältnisse von bei der TILAK tätigen Landesbediensteten thematisiert wurden, um Neuberechnung des Vorrückungsstichtages angesucht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die TILAK am 21.07.2011 eine an Sie adressierte Dienstzeitbestätigung übermittelt, der zufolge Sie in der Zeit vom 15.05.1987 bis zum 31.08.1998 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol am Landeskrankenhaus Innsbruck nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz des Landes Tirol i.d.g.F. beschäftigt waren.
Nach der nunmehr vorliegenden Bestätigung ist davon auszugehen, dass die oben angeführte Zeit im Hinblick auf deren Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft zur Gänze zu berücksichtigen ist.
…
Rechtskräftige Bescheide (um einen solchen handelt es sich bei dem Bescheid vom 17.12.2008 …), können grundsätzlich nicht abgeändert werden. Einen eingeschränkten Eingriff in die Rechtskraft erlaubt § 68 Abs. 2 AVG: Danach können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Diese Abänderungsbefugnis erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, wenn die Abänderung zugunsten der Partei erfolgt … In Ihrem Fall ist eine amtswegige Abänderung des Bescheides angezeigt.
Unter Einbeziehung der nicht berücksichtigten Hälfte Ihrer Vordienstzeiten vom 01.01.1996 bis zum 16.09.1987 und vom 27.09.1997 bis 31.08.1998 (2 Jahre 7 Monate und 20 Tage) ergibt sich der 03.04.1988 als Vorrückungsstichtag. Im Hinblick darauf, dass eine Maßnahme nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurückwirkt, sondern erst ab dem Monatsersten, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, Wirkungen entfalten kann …, wird die Verbesserung des Vorrückungsstichtages mit 01.08.2011 wirksam."
In seiner Eingabe vom 12. September 2011 stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen, dass ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Juli 2011 die sich aus der Verbesserung seines Vorrückungsstichtages infolge der zur Gänze-Anrechnung ergebende Bezugsdifferenz ausbezahlt werde und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides.
Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gehör dazu eingeräumt habe, dass sie beabsichtige, seinen Antrag als unbegründet abzuweisen, brachte dieser rechtsfreundlich vertreten vor, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Maßnahmen nach § 68 Abs. 2 AVG grundsätzlich nicht zurückwirkten, sei auf den gegenständlichen Fall deshalb nicht anzuwenden, weil im Bescheid vom 25. Juli 2011 ausdrücklich der Vorrückungsstichtag ab 1. Jänner 2009 für die Vorrückung in höhere Bezüge als maßgebend festgestellt worden sei. Dies habe zur Folge, dass nach dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides ab 1. Jänner 2009 der Vorrückungsstichtag 3. April 1988 für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 12. September 2011 auf nachträgliche Auszahlung der sich aus der mit Bescheid vom 25. Juli 2011 vorgenommenen Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 17. September 2008 festgelegten Vorrückungsstichtages ergebenden Bezugsdifferenz für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Juli 2011 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges erwog sie unter Zitierung aus dem LDG 1984 sowie aus dem Gehaltsgesetz 1956 begründend:
"Vorliegend wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 25.07.2011 der Bescheid der Landesregierung vom 17.12.2008 - mit welchem ihr Vorrückungsstichtag anlässlich Ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol mit Wirksamkeit 01.01.2009 festgestellt wurde - unter Anwendung der Bestimmung des § 13 DVG i.V.m. § 68 Abs. 2 AVG rechtskräftig abgeändert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes …wirken Bescheide, die auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG erlassen werden, nicht zurück, sondern 'ex-nunc', das heißt ab ihrer Erlassung. Schriftliche Bescheide gelten im Zeitpunkt ihrer Zustellung als erlassen.
In der Begründung seines Erkenntnisses vom 16.04.1997, GZ. 93/12/0196, welchem eine Beschwerde eines Lehrers, der sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, zu Grunde lag, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass der Grundsatz, wonach auf Grundlage von § 68 Abs. 2 erlassene Bescheide nicht zurückwirken, auch für den Fall gilt, in dem der Vorrückungsstichtag eines Beamten abgeändert wird. Es ergebe sich nämlich keine von diesem Grundsatz abweichende Rechtslage nach den maßgebenden Verwaltungsvorschriften. Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 9 GehG, die besagt, dass die Feststellung des Vorrückungsstichtages möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden soll, lasse sich nicht ableiten, dass einem die Feststellung ändernden Bescheid rückwirkende Kraft zukommen solle. Das gleiche gelte für die Bestimmung des § 8 Abs. 1 GehG, die den Vorrückungsstichtag als für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebend erklärt. Hinsichtlich, des Wirksamkeitsbeginnes des geänderten Bescheides über den Vorrückungsstichtag sei daher auf den (späteren) Zeitpunkt der Erfassung dieses Bescheides abzustellen.
Ihrem Vorbringen, wonach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zufolge Bescheide, die auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG erlassen wurden, grundsätzlich nicht zurückwirken - im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, da sich aus dem .Spruch des Bescheides der Landesregierung vorn 25.07.2011 eine andere Rechtsfolge ergebe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand der Abänderung eines Bescheides auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG nur der Spruch eines Bescheides sein … Gegenstand der durch den in Rede stehenden Bescheid der Landesregierung vom 25.07.2011 bewirkten Abänderung war demnach der Spruch des Bescheides derselben vom 17.12.2008. Aus dem Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft von Bescheiden der Rechtssicherheit dient, ist abzuleiten, dass ein ausnahmsweiser Eingriff in die Rechtskraft - insoweit er nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen überhaupt zulässig ist - jedoch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen darf. In diesem Sinn blieb der Inhalt des Spruchs des Bescheides vom 17.12.2008 vom abändernden Ausspruch des Bescheides vom 25 07.2011 zum Teil unberührt. Wie aus einem Vergleich des Wortlauts des Spruchs des Bescheides vom 17.12.2008 mit jenem vom 25.07.2011 hervorgeht, wurde der Inhalt des Spruchs des Bescheides vom 17.12.2008 nur hinsichtlich des Datums des Vorrückungsstichtages abgeändert, und zwar von ursprünglich 01.12.1989 auf 02.04.1988. Jene Bestandteile des Spruchs des Bescheides vom 17.12.2008, welche nicht Gegenstand der Abänderung im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG waren, wurden daher im Spruch des Bescheides vom 25.07.2011 (bloß) wörtlich wiederholt. Zwar kommt dem Spruch des Bescheides vom 25.07.2011 auch hinsichtlich jener Bestandteile, die wiederholt wurden, nicht deklarative, sondern eigenständige normative Wirkung zu, das heißt derogiert dieser auch insoweit dem Bescheid vom 17.12.2008; inhaltlich gesehen hat die Landesregierung dabei jedoch eben nur die ursprüngliche Entscheidung vom 17.12.2008 wiederholt. In dieser ursprünglichen Entscheidung zielte die ausdrückliche Bezugnahme auf das Datum 01.01.2009 objektiv erkennbar darauf ab, an den Zeitpunkt des Beginns Ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuknüpfen. Der Wortfolge im Spruch des Bescheides vom 25.07.2011 '(...) ab 01.01.2009 für Ihre Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend (…)' kann daher nun nicht auf einmal der - von der ursprünglichen Entscheidung abweichende - Sinn unterstellt werden, die Behörde hätte damit den Eintritt der Rechtswirkung dieses Bescheides rückwirkend mit 01.01.2009 festlegen wollen.
Selbst unter der Annahme, der Inhalt des Spruchs des Bescheides vom 25.07.2011 ließe objektiv Zweifel an seiner Bedeutung offen, was - wie den Ausführungen des vorstehenden Absatzes zu entnehmen ist - tatsächlich nicht der Fall ist, so wäre, im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes … zu seiner Auslegung die Begründung dieses Bescheides hilfsweise heranzuziehen. Zum einen wurde in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides nur an einer Stelle, und zwar im ausdrücklichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt Ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Bezug auf das Datum des 01.0.12009 genommen; zum anderen wurde in der Begründung wörtlich Folgendes ausgeführt: 'Im Hinblick darauf, dass eine Maßnahme nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurückwirkt, sondern erst ab dem Monatsersten, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, Wirkungen entfalten kann …, wird die Verbesserung des Vorrückungsstichtages mit 01.08.2011 wirksam.' Auch der Begründung des Bescheides vom 25.07.2011 ist daher deutlich zu entnehmen, dass die Landesregierung nicht beabsichtigte, die Wirksamkeit desselben samt den damit zusammenhängenden Rechtsfolgen rückwirkend zum 01.01.2009 eintreten zu lassen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle weiters auszuführen, dass die Erlassung eines rückwirkenden Bescheides überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage bestünde … Das GehG entbehrt jedoch einer solchen, einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, Spruch und Begründung des Bescheides vom 25.07.2011 ließen Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts seiner Rechtswirkungen offen, wäre in diesem Zusammenhang im Lichte der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass eine rechtliche Beurteilung des Inhalts eines rechtskräftigen Bescheides - vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - so zu geschehen hat, dass dem Bescheid - im Zweifel - kein rechtswidriger Inhalt unterstellt werden darf …
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der abgeänderte Vorrückungsstichtag gemäß § 6 Abs. 3 GehG erst mit dem auf die Zustellung des Bescheides vom 25.07.2011 folgenden Monatsersten, nämlich dem 01.08.2011, wirksam wurde und daher auch die Verbesserung Ihrer besoldungsrechtlichen Rechtsposition zu eben diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Folgerichtig können Sie daraus keine Rechtsvorteile für Zeiträume, die vor dem 01.08.2011 liegen, ableiten. Im Konkreten haben Sie keinen Anspruch auf Nachzahlung der behaupteten Bezugsdifferenz für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2011.
…"
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf gesetzmäßige Bezüge gemäß §§ 3 ff GehG iVm § 106 LDG 1984 in Zusammenhang mit einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG und des § 13 DVG … verletzt"; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer vertritt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon in jenem vor der Verwaltungsbehörde - die Ansicht, die von der belangten Behörde zitierte Judikatur sei auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil im abgeänderten Spruch ausdrücklich deklariert werde, dass der Vorrückungsstichtag ab 1. Jänner 2009 für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei. Daraus folge eindeutig, dass ab dem angegebenen Zeitpunkt jene Bezugshöhe erreicht werde, die sich unter Anknüpfung an den Vorrückungsstichtag ergebe. Es liege daher auch kein Anwendungsfall der von der belangten Behörde angeführten Regel vor, dass die Begründung eines Bescheides zur Interpretation des Spruchs heranzuziehen sei, weil der Spruch aus sich selbst heraus völlig klar sei. Vielmehr habe der "Abänderungsbescheid" den dargestellten Inhalt auch gesetzlich haben dürfen. Damit komme der abschließenden Begründung des "Abänderungsbescheides" keine entscheidende Bedeutung zu.
Die belangte Behörde hatte ihren Bescheid vom 25. Juli 2007 auf § 13 DVG iVm § 68 Abs. 2 AVG gegründet.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und abgeändert werden.
Nach § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 13 Abs. 2 und 3 DVG treffen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Behörde.
Nach Abs. 5 leg. cit. reicht die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid erlassen worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183, sowie vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0077, und die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II2, unter E 44 ff zu § 13 DVG wiedergegebene Judikatur).
Ausgehend davon kam dem Bescheid vom 25. Juli 2011 der normative Gehalt zu, dass der mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 festgestellte Vorrückungsstichtag erst mit der Erlassung des Bescheides vom 25. Juli 2011 abgeändert war. Erst damit entfaltete der Bescheid vom 25. Juli 2011 die Wirkungen seiner Rechtskraft, namentlich die Bindungswirkung für ein allfälliges weiteres Verfahren über besoldungsrechtliche Ansprüche, für die der Vorrückungsstichtag maßgebend war.
Soweit der Bescheid vom 25. Juli 2011 in seinem Spruch den festgestellten Vorrückungsstichtag als "ab 01.01.2009 für ihre Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend" bezeichnete, war dies, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, jedenfalls im Zusammenhalt mit der abschließenden Begründung des Bescheides vom 25. Juli 2011 dahingehend zu verstehen, dass der Abänderung nur ex nunc Bindungswirkung zukommen sollte.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dargelegten Verständnis war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 13. März 2013
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